7998/08 SL/il RAT DER EUROPÄISCHE U - CONSILIUM - Europa
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HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2) (3) oder (4) ex 2519 Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen, und Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia ex 2520 Gips, zu zahnärztlichen Zwecken besonders zubereitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch kann natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) verwendet werden. Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex 2524 Asbestfasern Herstellen aus Asbestkonzentrat ex 2525 Glimmerpulver Mahlen von Glimmer und Glimmerabfall ex 2530 Farberden, gebrannt oder gemahlen Kapitel 26 Erze sowie Schlacken und Aschen Brennen oder Mahlen von Farberden Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware P/CE/AL/ANHANG VII/de 101
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2) (3) oder (4) ex Kapitel 27 Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse; ausgenommen: ex 2707 Öle, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin- Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe ex 2709 Öl aus bituminösen Mineralien, roh Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren 1 oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die der Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk- Preises der Ware nicht überschreitet. Schwelung bituminöser Mineralien 1 Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt. P/CE/AL/ANHANG VII/de 102
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HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die<br />
Ursprung verleihen<br />
(1) (2) (3) oder (4)<br />
ex Kapitel 27 Mineralische Brennstoffe, Mineralöle<br />
und Erzeugnisse ihrer Dest<strong>il</strong>lation;<br />
bituminöse Stoffe;<br />
Mineralwachse; ausgenommen:<br />
ex 2707 Öle, in denen die aromatischen<br />
Bestandte<strong>il</strong>e in Bezug auf das<br />
Gewicht gegenüber den nicht<br />
aromatischen Bestandte<strong>il</strong>en überwiegen<br />
und die ähnlich sind den<br />
Mineralölen und anderen Erzeugnissen<br />
der Dest<strong>il</strong>lation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers,<br />
bei<br />
deren Dest<strong>il</strong>lation bis 250 °C<br />
mindestens 65 RHT übergehen<br />
(einschließlich der Benzin-<br />
Benzol-Gemische), zur Verwendung<br />
als Kraft- oder Heizstoffe<br />
ex 2709 Öl aus bituminösen Mineralien,<br />
roh<br />
Herstellen aus Vormaterialien jeder<br />
Position, ausgenommen aus Vormaterialien<br />
der Position der Ware<br />
Raffination und/oder ein oder mehrere<br />
begünstigte(s) Verfahren 1<br />
oder<br />
andere Verfahren, bei denen alle<br />
verwendeten Vormaterialien in eine<br />
andere Position als die der Ware<br />
einzureihen sind. Jedoch können<br />
Vormaterialien der Position der Ware<br />
verwendet werden, wenn ihr Wert<br />
insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-<br />
Preises der Ware nicht überschreitet.<br />
Schwelung bituminöser Mineralien<br />
1 Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.<br />
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