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7998/08 SL/il RAT DER EUROPÄISCHE U - CONSILIUM - Europa

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4.3 Die Begriffe „Spinnmasse“, „chemische Vormaterialien“ und „Materialien für die Papier-<br />

herstellung“ stehen in der Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzurei-<br />

henden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder<br />

Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.<br />

4.4 Der in der Liste verwendete Begriff „synthetische oder künstliche Spinnfasern“ bezieht<br />

Bemerkung 5<br />

sich auf Kabel aus synthetischen oder künstlichen F<strong>il</strong>amenten, synthetische oder künstliche<br />

Spinnfasern und Abfälle der Positionen 5501 bis 5507.<br />

5.1 Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in<br />

Spalte 3 vorgesehenen Bedingungen nicht auf bei der Herstellung dieses Erzeugnisses<br />

verwendete text<strong>il</strong>e Grundmaterialien angewandt, die zusammengenommen 10 v. H. oder<br />

weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten text<strong>il</strong>en Grundmaterialien ausmachen<br />

(siehe auch die Bemerkungen 5.3 und 5.4).<br />

5.2 Diese in Punkt 5.1 genannte Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewandt<br />

werden, die aus zwei oder mehr text<strong>il</strong>en Grundmaterialien hergestellt sind.<br />

P/CE/AL/ANHANG VII/de 70

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