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7998/08 SL/il RAT DER EUROPÄISCHE U - CONSILIUM - Europa

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3.5 Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormate-<br />

rial hergestellt werden muss, so schließt diese Bedingung selbstverständlich die Verwen-<br />

dung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen<br />

können (bezüglich Text<strong>il</strong>ien siehe auch Bemerkung 6.2).<br />

Beispiel:<br />

Die Regel für zubereitete Lebensmittel der Position 1904 schließt die Verwendung von<br />

Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwen-<br />

dung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt<br />

werden.<br />

Dies g<strong>il</strong>t jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus einem bestimmten in der Liste<br />

aufgeführten Vormaterial hergestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen<br />

Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe.<br />

Beispiel:<br />

Bei einem aus Vliesstoff hergestellten Kleidungsstück des ex-Kapitels 62 ist nur die Ver-<br />

wendung von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe normaler-<br />

weise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen<br />

ausgehen. In solchen Fällen müsste das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe<br />

vor dem Garn liegen, d. h. auf der Stufe der Fasern.<br />

P/CE/AL/ANHANG VII/de 68

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