7998/08 SL/il RAT DER EUROPÄISCHE U - CONSILIUM - Europa

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2.3 Wenn in der Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht. 2.4 Ist zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4 Bemerkung 3 eine Ursprungsregel angeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in Spalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spalte 4 keine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3 anzuwenden. 3.1 Die Bestimmungen des Artikels 6 des Protokolls für Erzeugnisse, die die Ursprungseigen- schaft erworben haben und bei der Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden, oder in einem anderen Unternehmen im Gebiet einer Vertragspartei. Beispiel: Ein Motor der Position 8407, für den die Regel vorsieht, dass der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 v. H. des Ab-Werk-Preises nicht über- schreiten darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position ex 7224 herge- stellt. P/CE/AL/ANHANG VII/de 65

Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in der Gemeinschaft aus einem Ingot ohne Ursprungs- eigenschaft geschmiedet wurde, hat er die Ursprungseigenschaft bereits durch die Regel für Position ex 7224 der Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Mo- tor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen oder in einem anderen Unternehmen in der Gemeinschaft hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird da- her nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien ohne Ur- sprungseigenschaft gerechnet. 3.2 Die Regel in der Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungsei- genschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungs- eigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungs- stufe. 3.3 Wenn eine Regel den Ausdruck „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position“ enthält, können unbeschadet der Bemerkung 3.2 Vormaterialien jeder Position (auch Vormateria- lien der Position der Ware mit derselben Warenbezeichnung) verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gegebenenfalls enthält. P/CE/AL/ANHANG VII/de 66

2.3 Wenn in der Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Erzeugnisse<br />

einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Te<strong>il</strong>s der<br />

Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht.<br />

2.4 Ist zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4<br />

Bemerkung 3<br />

eine Ursprungsregel angeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in Spalte 3 und<br />

der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spalte 4 keine Ursprungsregel angeführt, so ist die<br />

Regel in Spalte 3 anzuwenden.<br />

3.1 Die Bestimmungen des Artikels 6 des Protokolls für Erzeugnisse, die die Ursprungseigen-<br />

schaft erworben haben und bei der Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden,<br />

gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben<br />

wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden, oder in einem anderen Unternehmen<br />

im Gebiet einer Vertragspartei.<br />

Beispiel:<br />

Ein Motor der Position 8407, für den die Regel vorsieht, dass der Wert der verwendbaren<br />

Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 v. H. des Ab-Werk-Preises nicht über-<br />

schreiten darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position ex 7224 herge-<br />

stellt.<br />

P/CE/AL/ANHANG VII/de 65

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