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7998/08 SL/il RAT DER EUROPÄISCHE U - CONSILIUM - Europa

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Bemerkung 1<br />

Anhang I<br />

Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II<br />

In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit diese<br />

Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet im Sinne des Artikels 6 des Protokolls<br />

angesehen werden können.<br />

Bemerkung 2<br />

2.1 Die ersten beiden Spalten in der Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In<br />

Spalte 1 steht die Position oder das Kapitel des Harmonisierten Systems, in Spalte 2 die<br />

Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position bzw. dieses Kapitel<br />

verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 oder 4<br />

eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in Spalte 1 ein „ex“, so bedeutet dies, dass<br />

die Regel in Spalte 3 oder 4 nur für jenen Te<strong>il</strong> der Position oder des Kapitels g<strong>il</strong>t, der in<br />

Spalte 2 genannt ist.<br />

2.2 In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst oder Kapitel<br />

angeführt; dementsprechend ist die dazugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allge-<br />

meiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht sich dann auf<br />

alle Waren, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels bzw. in<br />

jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind.<br />

P/CE/AL/ANHANG VII/de 64

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