7998/08 SL/il RAT DER EUROPÄISCHE U - CONSILIUM - Europa

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2. als Ursprungserzeugnisse Albaniens: a) Erzeugnisse, die in Albanien vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, b) Erzeugnisse, die in Albanien unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt, i) dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder oder verarbeitet worden sind ii) dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgehen. P/CE/AL/ANHANG VII/de 61

(2) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet. (3) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in die Erklärung auf der Rechnung die Vermerke „Alba- nien“ und „Ceuta und Melilla“ einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist fer- ner die Ursprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in die Erklä- rung auf der Rechnung einzutragen. (4) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla. P/CE/AL/ANHANG VII/de 62

(2) Ceuta und Mel<strong>il</strong>la gelten als ein Gebiet.<br />

(3) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der<br />

Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in die Erklärung auf der Rechnung die Vermerke „Alba-<br />

nien“ und „Ceuta und Mel<strong>il</strong>la“ einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Mel<strong>il</strong>las ist fer-<br />

ner die Ursprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in die Erklä-<br />

rung auf der Rechnung einzutragen.<br />

(4) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Protokolls in Ceuta<br />

und Mel<strong>il</strong>la.<br />

P/CE/AL/ANHANG VII/de 62

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