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7998/08 SL/il RAT DER EUROPÄISCHE U - CONSILIUM - Europa

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TITEL VII<br />

CEUTA UND MELILLA<br />

ARTIKEL 37<br />

Anwendung des Protokolls<br />

(1) Der Begriff „Gemeinschaft“ im Sinne des Artikels 2 umfasst nicht Ceuta und Mel<strong>il</strong>la.<br />

(2) Erzeugnisse mit Ursprung in Albanien erhalten bei der Einfuhr nach Ceuta und Mel<strong>il</strong>la<br />

in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2<br />

zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Euro-<br />

päischen Gemeinschaften für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Gemeinschaft gewährt<br />

wird. Albanien gewährt bei der Einfuhr von unter das Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ur-<br />

sprung in Ceuta und Mel<strong>il</strong>la die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Gemeinschaft<br />

eingeführte Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft gewährt wird.<br />

(3) Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 2 auf Ursprungserzeugnisse Ceutas und<br />

Mel<strong>il</strong>las g<strong>il</strong>t dieses Protokoll vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Artikels 38 sinnge-<br />

mäß.<br />

P/CE/AL/ANHANG VII/de 59

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