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7998/08 SL/il RAT DER EUROPÄISCHE U - CONSILIUM - Europa

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ARTIKEL 36<br />

Freizonen<br />

(1) Die Gemeinschaft und Albanien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhin-<br />

dern, dass Erzeugnisse mit Ursprungsnachweis, die während ihrer Beförderung zeitwe<strong>il</strong>ig in einer<br />

Freizone in ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Er-<br />

haltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.<br />

(2) Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen Ur-<br />

sprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Albaniens mit Ursprungsnachweis in eine Freizone ein-<br />

geführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers<br />

eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den<br />

Bestimmungen dieses Protokolls entspricht.<br />

P/CE/AL/ANHANG VII/de 58

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