7998/08 SL/il RAT DER EUROPÄISCHE U - CONSILIUM - Europa

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ARTIKEL 34 Streitbeilegung Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Prüfungsverfahren des Artikels 33, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbe- hörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind dem Stabilitäts- und Assozia- tionsausschuss vorzulegen. Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlands sind stets nach dem Recht des betreffenden Landes beizulegen. ARTIKEL 35 Sanktionen Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Anga- ben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen. P/CE/AL/ANHANG VII/de 57

ARTIKEL 36 Freizonen (1) Die Gemeinschaft und Albanien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhin- dern, dass Erzeugnisse mit Ursprungsnachweis, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone in ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Er- haltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden. (2) Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen Ur- sprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Albaniens mit Ursprungsnachweis in eine Freizone ein- geführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Protokolls entspricht. P/CE/AL/ANHANG VII/de 58

ARTIKEL 34<br />

Streitbe<strong>il</strong>egung<br />

Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Prüfungsverfahren des Artikels 33, die zwischen den<br />

Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbe-<br />

hörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind dem Stab<strong>il</strong>itäts- und Assozia-<br />

tionsausschuss vorzulegen.<br />

Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlands sind stets nach dem<br />

Recht des betreffenden Landes beizulegen.<br />

ARTIKEL 35<br />

Sanktionen<br />

Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Anga-<br />

ben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.<br />

P/CE/AL/ANHANG VII/de 57

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