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7998/08 SL/il RAT DER EUROPÄISCHE U - CONSILIUM - Europa

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ARTIKEL 33<br />

Prüfung der Ursprungsnachweise<br />

(1) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder im-<br />

mer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlands begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere,<br />

der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Vorausset-<br />

zungen dieses Protokolls haben.<br />

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlands die Waren-<br />

verkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf<br />

der Rechnung oder eine Kopie dieser Papiere an die Zollbehörden des Ausfuhrlands zurück, gege-<br />

benenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des Er-<br />

suchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und te<strong>il</strong>en alle ihnen bekannten<br />

Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.<br />

(3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlands durchgeführt. Sie sind be-<br />

fugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung<br />

der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle<br />

durchzuführen.<br />

P/CE/AL/ANHANG VII/de 55

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