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7998/08 SL/il RAT DER EUROPÄISCHE U - CONSILIUM - Europa

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TITEL VI<br />

METHODEN <strong>DER</strong> ZUSAMMENARBEIT <strong>DER</strong> VERWALTUNGEN<br />

ARTIKEL 32<br />

Gegenseitige Amtsh<strong>il</strong>fe<br />

(1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Albaniens übermitteln ein-<br />

ander über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften Musterabdrücke der Stempel, die<br />

ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwenden, und<br />

te<strong>il</strong>en einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen<br />

und der Erklärungen auf der Rechnung zuständig sind.<br />

(2) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die<br />

Gemeinschaft und Albanien einander über ihre Zollverwaltungen Amtsh<strong>il</strong>fe bei der Prüfung der<br />

Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und der Erklärungen auf der Rechnung sowie<br />

der Richtigkeit der Angaben in diesen Papieren.<br />

P/CE/AL/ANHANG VII/de 54

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