7998/08 SL/il RAT DER EUROPÄISCHE U - CONSILIUM - Europa
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(4) Ein Land kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrages in seine Landeswährung ergibt, nach oben oder nach unten abrunden. Der abgerundete Betrag darf um höchstens 5 v. H. vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Ein Land kann den Betrag in seiner Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrages zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vor- gesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Abrunden um weniger als 15 v. H. erhöht. Der Gegenwert in Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde. (5) Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag der Gemeinschaft oder Alba- niens vom Stabilitäts- und Assoziationsausschuss überprüft. Bei dieser Überprüfung prüft der Sta- bilitäts- und Assoziationsausschuss, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschrän- kungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausge- drückten Beträge zu ändern. P/CE/AL/ANHANG VII/de 53
TITEL VI METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN ARTIKEL 32 Gegenseitige Amtshilfe (1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Albaniens übermitteln ein- ander über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwenden, und teilen einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen und der Erklärungen auf der Rechnung zuständig sind. (2) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die Gemeinschaft und Albanien einander über ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und der Erklärungen auf der Rechnung sowie der Richtigkeit der Angaben in diesen Papieren. P/CE/AL/ANHANG VII/de 54
- Seite 149 und 150: Artikel 6 In ausreichendem Maße be
- Seite 151 und 152: Artikel 27 Ausnahmen vom Ursprungsn
- Seite 153 und 154: LISTE DER ANHÄNGE Anhang I: Einlei
- Seite 155 und 156: e) „Zollwert“ ist der Wert, der
- Seite 157 und 158: TITEL II BESTIMMUNG DES BEGRIFFS
- Seite 159 und 160: (2) Geht die in der Gemeinschaft vo
- Seite 161 und 162: ARTIKEL 4 Kumulierung in Albanien (
- Seite 163 und 164: und c) Bekanntmachungen über die E
- Seite 165 und 166: j) aus dem Meeresboden oder Meeresu
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- Seite 175 und 176: (4) Für die Zwecke des Absatzes 3
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- Seite 187 und 188: (4) Die nachträglich ausgestellte
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- Seite 207 und 208: ARTIKEL 38 Besondere Bestimmungen (
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- Seite 215 und 216: 3.5 Wenn eine Regel in der Liste vo
- Seite 217 und 218: 4.3 Die Begriffe „Spinnmasse“,
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- Seite 223 und 224: Bemerkung 7 7.1 Als „begünstigte
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(4) Ein Land kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten<br />
Betrages in seine Landeswährung ergibt, nach oben oder nach unten abrunden. Der abgerundete<br />
Betrag darf um höchstens 5 v. H. vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Ein Land kann den<br />
Betrag in seiner Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert<br />
beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrages zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vor-<br />
gesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Abrunden um weniger<br />
als 15 v. H. erhöht. Der Gegenwert in Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern<br />
die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde.<br />
(5) Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag der Gemeinschaft oder Alba-<br />
niens vom Stab<strong>il</strong>itäts- und Assoziationsausschuss überprüft. Bei dieser Überprüfung prüft der Sta-<br />
b<strong>il</strong>itäts- und Assoziationsausschuss, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschrän-<br />
kungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausge-<br />
drückten Beträge zu ändern.<br />
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