7998/08 SL/il RAT DER EUROPÄISCHE U - CONSILIUM - Europa
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(4) Die Zollbehörden des Einfuhrlands haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbeschei- nigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. ARTIKEL 30 Abweichungen und Formfehler (1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass sich das Papier auf die gestellten Erzeugnisse bezieht. (2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der An- gaben in dem Papier entstehen lassen. P/CE/AL/ANHANG VII/de 51
ARTIKEL 31 In Euro ausgedrückte Beträge (1) Für die Zwecke des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 27 Absatz 3 in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt wer- den, werden die Beträge in den Landeswährungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, Albaniens und der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder und Gebiete, die den in Euro ausge- drückten Beträgen entsprechen, von den betreffenden Ländern jährlich festgelegt. (2) Für die Begünstigungen des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 27 Ab- satz 3 ist der von dem betreffenden Land festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist. (3) Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Be- träge sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab 1. Januar des folgenden Jahres. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften teilt die Beträge den betreffenden Ländern mit. P/CE/AL/ANHANG VII/de 52
- Seite 147 und 148: Anhang IId Jährliche Einfuhrzollko
- Seite 149 und 150: Artikel 6 In ausreichendem Maße be
- Seite 151 und 152: Artikel 27 Ausnahmen vom Ursprungsn
- Seite 153 und 154: LISTE DER ANHÄNGE Anhang I: Einlei
- Seite 155 und 156: e) „Zollwert“ ist der Wert, der
- Seite 157 und 158: TITEL II BESTIMMUNG DES BEGRIFFS
- Seite 159 und 160: (2) Geht die in der Gemeinschaft vo
- Seite 161 und 162: ARTIKEL 4 Kumulierung in Albanien (
- Seite 163 und 164: und c) Bekanntmachungen über die E
- Seite 165 und 166: j) aus dem Meeresboden oder Meeresu
- Seite 167 und 168: In diesen Bedingungen sind für all
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- Seite 171 und 172: ) dass bei einer Sendung mit gleich
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- Seite 177 und 178: ARTIKEL 13 Unmittelbare Beförderun
- Seite 179 und 180: ARTIKEL 14 Ausstellungen (1) Werden
- Seite 181 und 182: TITEL IV ZOLLRÜCKVERGÜTUNG UND ZO
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- Seite 187 und 188: (4) Die nachträglich ausgestellte
- Seite 189 und 190: (2) Diese Methode muss gewährleist
- Seite 191 und 192: (4) Die Erklärung auf der Rechnung
- Seite 193 und 194: (5) Die Zollbehörden können die B
- Seite 195 und 196: ARTIKEL 27 Ausnahmen vom Ursprungsn
- Seite 197: d) Warenverkehrsbescheinigungen EUR
- Seite 201 und 202: TITEL VI METHODEN DER ZUSAMMENARBEI
- Seite 203 und 204: (4) Beschließen die Zollbehörden
- Seite 205 und 206: ARTIKEL 36 Freizonen (1) Die Gemein
- Seite 207 und 208: ARTIKEL 38 Besondere Bestimmungen (
- Seite 209 und 210: (2) Ceuta und Melilla gelten als ei
- Seite 211 und 212: Bemerkung 1 Anhang I Einleitende Be
- Seite 213 und 214: Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl i
- Seite 215 und 216: 3.5 Wenn eine Regel in der Liste vo
- Seite 217 und 218: 4.3 Die Begriffe „Spinnmasse“,
- Seite 219 und 220: - synthetische Spinnfasern aus Poly
- Seite 221 und 222: Beispiel: Ein getuftetes Spinnstoff
- Seite 223 und 224: Bemerkung 7 7.1 Als „begünstigte
- Seite 225 und 226: g) die Polymerisation, h) die Alkyl
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ARTIKEL 31<br />
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(1) Für die Zwecke des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 27 Absatz 3 in<br />
den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt wer-<br />
den, werden die Beträge in den Landeswährungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, Albaniens<br />
und der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder und Gebiete, die den in Euro ausge-<br />
drückten Beträgen entsprechen, von den betreffenden Ländern jährlich festgelegt.<br />
(2) Für die Begünstigungen des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 27 Ab-<br />
satz 3 ist der von dem betreffenden Land festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die<br />
Rechnung ausgestellt ist.<br />
(3) Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen g<strong>il</strong>t<br />
der Euro-Kurs der jewe<strong>il</strong>igen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Be-<br />
träge sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bis zum 15. Oktober mitzute<strong>il</strong>en; sie<br />
gelten ab 1. Januar des folgenden Jahres. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften te<strong>il</strong>t<br />
die Beträge den betreffenden Ländern mit.<br />
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