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7998/08 SL/il RAT DER EUROPÄISCHE U - CONSILIUM - Europa

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(4) Die Zollbehörden des Einfuhrlands haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbeschei-<br />

nigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.<br />

ARTIKEL 30<br />

Abweichungen und Formfehler<br />

(1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen<br />

und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für<br />

die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern<br />

einwandfrei nachgewiesen wird, dass sich das Papier auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.<br />

(2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur<br />

Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der An-<br />

gaben in dem Papier entstehen lassen.<br />

P/CE/AL/ANHANG VII/de 51

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