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7998/08 SL/il RAT DER EUROPÄISCHE U - CONSILIUM - Europa

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d) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung zum Nachweis<br />

für die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern<br />

diese Belege in der Gemeinschaft oder in Albanien nach diesem Protokoll oder in einem<br />

der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder und Gebiete aufgrund von Ur-<br />

sprungsregeln ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, die mit den Regeln dieses Proto-<br />

kolls übereinstimmen,<br />

e) geeignete Belege über die nach Artikel 12 außerhalb der Gemeinschaft oder Albaniens vor-<br />

genommenen Be- oder Verarbeitungen zum Nachweis dafür, dass die Voraussetzungen des<br />

genannten Artikels erfüllt sind.<br />

ARTIKEL 29<br />

Aufbewahrung der Ursprungsnachweise und Belege<br />

(1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bean-<br />

tragt, hat die in Artikel 17 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzu-<br />

bewahren.<br />

(2) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Kopie dieser<br />

Erklärung auf der Rechnung sowie die in Artikel 22 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei<br />

Jahre lang aufzubewahren.<br />

(3) Die Zollbehörden des Ausfuhrlands, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus-<br />

stellen, haben das in Artikel 17 Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang auf-<br />

zubewahren.<br />

P/CE/AL/ANHANG VII/de 50

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