7998/08 SL/il RAT DER EUROPÄISCHE U - CONSILIUM - Europa

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ARTIKEL 28 Belege Bei den in Artikel 17 Absatz 3 und in Artikel 22 Absatz 3 genannten Unterlagen zum Nachweis da- für, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Albaniens oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder und Gebiete angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, kann es sich unter anderem um die fol- genden Unterlagen handeln: a) unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z. B. aufgrund seiner Bücher oder seiner internen Buchführung, b) Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Albanien ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den internen Rechtsvorschriften verwendet werden, c) Belege über die in der Gemeinschaft oder in Albanien an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Albanien ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den internen Rechtsvor- schriften verwendet werden, P/CE/AL/ANHANG VII/de 49

d) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Albanien nach diesem Protokoll oder in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder und Gebiete aufgrund von Ur- sprungsregeln ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, die mit den Regeln dieses Proto- kolls übereinstimmen, e) geeignete Belege über die nach Artikel 12 außerhalb der Gemeinschaft oder Albaniens vor- genommenen Be- oder Verarbeitungen zum Nachweis dafür, dass die Voraussetzungen des genannten Artikels erfüllt sind. ARTIKEL 29 Aufbewahrung der Ursprungsnachweise und Belege (1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bean- tragt, hat die in Artikel 17 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzu- bewahren. (2) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Kopie dieser Erklärung auf der Rechnung sowie die in Artikel 22 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. (3) Die Zollbehörden des Ausfuhrlands, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus- stellen, haben das in Artikel 17 Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang auf- zubewahren. P/CE/AL/ANHANG VII/de 50

ARTIKEL 28<br />

Belege<br />

Bei den in Artikel 17 Absatz 3 und in Artikel 22 Absatz 3 genannten Unterlagen zum Nachweis da-<br />

für, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der<br />

Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Albaniens oder eines<br />

der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder und Gebiete angesehen werden können und<br />

die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, kann es sich unter anderem um die fol-<br />

genden Unterlagen handeln:<br />

a) unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur<br />

Herstellung der betreffenden Waren, z. B. aufgrund seiner Bücher oder seiner internen<br />

Buchführung,<br />

b) Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien,<br />

sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Albanien ausgestellt oder ausgefertigt<br />

worden sind, wo sie nach den internen Rechtsvorschriften verwendet werden,<br />

c) Belege über die in der Gemeinschaft oder in Albanien an den betreffenden Vormaterialien<br />

vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder<br />

in Albanien ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den internen Rechtsvor-<br />

schriften verwendet werden,<br />

P/CE/AL/ANHANG VII/de 49

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