7998/08 SL/il RAT DER EUROPÄISCHE U - CONSILIUM - Europa
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ARTIKEL 28 Belege Bei den in Artikel 17 Absatz 3 und in Artikel 22 Absatz 3 genannten Unterlagen zum Nachweis da- für, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Albaniens oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder und Gebiete angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, kann es sich unter anderem um die fol- genden Unterlagen handeln: a) unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z. B. aufgrund seiner Bücher oder seiner internen Buchführung, b) Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Albanien ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den internen Rechtsvorschriften verwendet werden, c) Belege über die in der Gemeinschaft oder in Albanien an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Albanien ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den internen Rechtsvor- schriften verwendet werden, P/CE/AL/ANHANG VII/de 49
d) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Albanien nach diesem Protokoll oder in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder und Gebiete aufgrund von Ur- sprungsregeln ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, die mit den Regeln dieses Proto- kolls übereinstimmen, e) geeignete Belege über die nach Artikel 12 außerhalb der Gemeinschaft oder Albaniens vor- genommenen Be- oder Verarbeitungen zum Nachweis dafür, dass die Voraussetzungen des genannten Artikels erfüllt sind. ARTIKEL 29 Aufbewahrung der Ursprungsnachweise und Belege (1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bean- tragt, hat die in Artikel 17 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzu- bewahren. (2) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Kopie dieser Erklärung auf der Rechnung sowie die in Artikel 22 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. (3) Die Zollbehörden des Ausfuhrlands, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus- stellen, haben das in Artikel 17 Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang auf- zubewahren. P/CE/AL/ANHANG VII/de 50
- Seite 145 und 146: Anhang IIc Für die in diesem Anhan
- Seite 147 und 148: Anhang IId Jährliche Einfuhrzollko
- Seite 149 und 150: Artikel 6 In ausreichendem Maße be
- Seite 151 und 152: Artikel 27 Ausnahmen vom Ursprungsn
- Seite 153 und 154: LISTE DER ANHÄNGE Anhang I: Einlei
- Seite 155 und 156: e) „Zollwert“ ist der Wert, der
- Seite 157 und 158: TITEL II BESTIMMUNG DES BEGRIFFS
- Seite 159 und 160: (2) Geht die in der Gemeinschaft vo
- Seite 161 und 162: ARTIKEL 4 Kumulierung in Albanien (
- Seite 163 und 164: und c) Bekanntmachungen über die E
- Seite 165 und 166: j) aus dem Meeresboden oder Meeresu
- Seite 167 und 168: In diesen Bedingungen sind für all
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- Seite 171 und 172: ) dass bei einer Sendung mit gleich
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- Seite 175 und 176: (4) Für die Zwecke des Absatzes 3
- Seite 177 und 178: ARTIKEL 13 Unmittelbare Beförderun
- Seite 179 und 180: ARTIKEL 14 Ausstellungen (1) Werden
- Seite 181 und 182: TITEL IV ZOLLRÜCKVERGÜTUNG UND ZO
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- Seite 185 und 186: (4) Die Warenverkehrsbescheinigung
- Seite 187 und 188: (4) Die nachträglich ausgestellte
- Seite 189 und 190: (2) Diese Methode muss gewährleist
- Seite 191 und 192: (4) Die Erklärung auf der Rechnung
- Seite 193 und 194: (5) Die Zollbehörden können die B
- Seite 195: ARTIKEL 27 Ausnahmen vom Ursprungsn
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- Seite 201 und 202: TITEL VI METHODEN DER ZUSAMMENARBEI
- Seite 203 und 204: (4) Beschließen die Zollbehörden
- Seite 205 und 206: ARTIKEL 36 Freizonen (1) Die Gemein
- Seite 207 und 208: ARTIKEL 38 Besondere Bestimmungen (
- Seite 209 und 210: (2) Ceuta und Melilla gelten als ei
- Seite 211 und 212: Bemerkung 1 Anhang I Einleitende Be
- Seite 213 und 214: Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl i
- Seite 215 und 216: 3.5 Wenn eine Regel in der Liste vo
- Seite 217 und 218: 4.3 Die Begriffe „Spinnmasse“,
- Seite 219 und 220: - synthetische Spinnfasern aus Poly
- Seite 221 und 222: Beispiel: Ein getuftetes Spinnstoff
- Seite 223 und 224: Bemerkung 7 7.1 Als „begünstigte
- Seite 225 und 226: g) die Polymerisation, h) die Alkyl
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Bei den in Artikel 17 Absatz 3 und in Artikel 22 Absatz 3 genannten Unterlagen zum Nachweis da-<br />
für, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der<br />
Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Albaniens oder eines<br />
der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder und Gebiete angesehen werden können und<br />
die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, kann es sich unter anderem um die fol-<br />
genden Unterlagen handeln:<br />
a) unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur<br />
Herstellung der betreffenden Waren, z. B. aufgrund seiner Bücher oder seiner internen<br />
Buchführung,<br />
b) Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien,<br />
sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Albanien ausgestellt oder ausgefertigt<br />
worden sind, wo sie nach den internen Rechtsvorschriften verwendet werden,<br />
c) Belege über die in der Gemeinschaft oder in Albanien an den betreffenden Vormaterialien<br />
vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder<br />
in Albanien ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den internen Rechtsvor-<br />
schriften verwendet werden,<br />
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