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7998/08 SL/il RAT DER EUROPÄISCHE U - CONSILIUM - Europa

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ARTIKEL 25<br />

Vorlage der Ursprungsnachweise<br />

Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlands nach den dort geltenden Verfah-<br />

rensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises<br />

verlangen; sie können außerdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung<br />

des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die<br />

Anwendung des Abkommens erfüllen.<br />

ARTIKEL 26<br />

Einfuhr in Te<strong>il</strong>sendungen<br />

Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlands festge-<br />

legten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Ab-<br />

schnitte XVI und XVII oder der Positionen 73<strong>08</strong> und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne<br />

der Allgemeinen Vorschrift 2 a zum Harmonisierten System in Te<strong>il</strong>sendungen eingeführt, so ist den<br />

Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Te<strong>il</strong>sendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.<br />

P/CE/AL/ANHANG VII/de 47

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