02.11.2012 Aufrufe

7998/08 SL/il RAT DER EUROPÄISCHE U - CONSILIUM - Europa

7998/08 SL/il RAT DER EUROPÄISCHE U - CONSILIUM - Europa

7998/08 SL/il RAT DER EUROPÄISCHE U - CONSILIUM - Europa

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

(5) Die Zollbehörden können die Bew<strong>il</strong>ligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie,<br />

wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2<br />

genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder von der Bew<strong>il</strong>ligung in unzulässiger Weise<br />

Gebrauch macht.<br />

ARTIKEL 24<br />

Geltungsdauer der Ursprungsnachweise<br />

(1) Die Ursprungsnachweise bleiben vier Monate nach dem Datum der Ausstellung im<br />

Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlands vorzulegen.<br />

(2) Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlands nach Ablauf der in Ab-<br />

satz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung<br />

angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten<br />

werden konnte.<br />

(3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrlands verspätet vorgelegte<br />

Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt<br />

worden sind.<br />

P/CE/AL/ANHANG VII/de 46

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!