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7998/08 SL/il RAT DER EUROPÄISCHE U - CONSILIUM - Europa

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ARTIKEL 23<br />

Ermächtigter Ausführer<br />

(1) Die Zollbehörden des Ausfuhrlands können einen Ausführer (nachstehend „ermächtig-<br />

ter Ausführer“ genannt), der häufig unter das Abkommen fallende Erzeugnisse ausführt, dazu er-<br />

mächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszu-<br />

fertigen. Ein Ausführer, der eine solche Bew<strong>il</strong>ligung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für<br />

erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der<br />

Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bieten.<br />

(2) Die Zollbehörden können die Bew<strong>il</strong>ligung des Status eines ermächtigten Ausführers von<br />

allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.<br />

(3) Die Zollbehörden erte<strong>il</strong>en dem ermächtigten Ausführer eine Bew<strong>il</strong>ligungsnummer, die<br />

in der Erklärung auf der Rechnung anzugeben ist.<br />

(4) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bew<strong>il</strong>ligung durch den ermächtig-<br />

ten Ausführer.<br />

P/CE/AL/ANHANG VII/de 45

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