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7998/08 SL/il RAT DER EUROPÄISCHE U - CONSILIUM - Europa

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(4) Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechano-<br />

grafisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut<br />

und in einer der Sprachfassungen des Anhangs IV nach den internen Rechtsvorschriften des Aus-<br />

fuhrlands auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in<br />

Druckschrift erfolgen.<br />

(5) Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein<br />

ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 23 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unter-<br />

zeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlands schriftlich verpflichtet, die<br />

volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert,<br />

als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.<br />

(6) Die Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse,<br />

auf die sie sich bezieht, oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, sofern sie im Einfuhrland<br />

spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.<br />

P/CE/AL/ANHANG VII/de 44

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