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7998/08 SL/il RAT DER EUROPÄISCHE U - CONSILIUM - Europa

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ARTIKEL 22<br />

Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung<br />

(1) Die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b genannte Erklärung auf der Rechnung kann aus-<br />

gefertigt werden<br />

a) von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23<br />

oder<br />

b) von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungser-<br />

zeugnisse enthalten, deren Gesamtwert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet.<br />

(2) Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Er-<br />

zeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Albaniens oder eines der in den Artikeln 3<br />

und 4 genannten anderen Länder und Gebiete angesehen werden können und die übrigen Voraus-<br />

setzungen dieses Protokolls erfüllt sind.<br />

(3) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat auf Verlangen der<br />

Zollbehörden des Ausfuhrlands jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ur-<br />

sprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen<br />

dieses Protokolls vorzulegen.<br />

P/CE/AL/ANHANG VII/de 43

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