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7998/08 SL/il RAT DER EUROPÄISCHE U - CONSILIUM - Europa

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(2) Diese Methode muss gewährleisten, dass in einem bestimmten Bezugszeitraum die Zahl<br />

der hergestellten Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, der Zahl der<br />

Erzeugnisse entspricht, die bei räumlicher Trennung der Lagerbestände hätten hergestellt werden<br />

können.<br />

(3) Die Zollbehörden können die Bew<strong>il</strong>ligung von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden<br />

Voraussetzungen abhängig machen.<br />

(4) Die Anwendung der Methode und die Aufzeichnungen richten sich nach den allgemein<br />

anerkannten Buchführungsgrundsätzen, die in dem Land gelten, in dem das Erzeugnis hergestellt<br />

wird.<br />

(5) Der Begünstigte dieser Erleichterung kann für die Menge der Erzeugnisse, die als Ur-<br />

sprungserzeugnisse angesehen werden können, Ursprungsnachweise ausstellen bzw. beantragen.<br />

Auf Verlangen der Zollbehörden hat der Begünstigte eine Erklärung über die Verwaltung dieser<br />

Mengen vorzulegen.<br />

(6) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bew<strong>il</strong>ligung und können diese je-<br />

derzeit widerrufen, wenn der Begünstigte von der Bew<strong>il</strong>ligung in unzulässiger Weise Gebrauch<br />

macht oder die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls nicht erfüllt.<br />

P/CE/AL/ANHANG VII/de 42

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