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7998/08 SL/il RAT DER EUROPÄISCHE U - CONSILIUM - Europa

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ARTIKEL 20<br />

Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1<br />

auf der Grundlage eines vorher ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweises<br />

Werden Ursprungserzeugnisse in der Gemeinschaft oder in Albanien der Überwachung einer Zoll-<br />

stelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämt-<br />

licher oder eines Te<strong>il</strong>s dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in der Gemeinschaft oder in Alba-<br />

nien durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden. Diese Waren-<br />

verkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung<br />

sich die Erzeugnisse befinden.<br />

ARTIKEL 21<br />

Buchmäßige Trennung<br />

(1) Ist die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und Vormate-<br />

rialien ohne Ursprungseigenschaft, die gleich und untereinander austauschbar sind, mit erheblichen<br />

Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden, so können die Zollbehörden dem Bete<strong>il</strong>igten<br />

auf schriftlichen Antrag die Bew<strong>il</strong>ligung erte<strong>il</strong>en, diese Lagerbestände nach der Methode der so ge-<br />

nannten buchmäßigen Trennung zu verwalten.<br />

P/CE/AL/ANHANG VII/de 41

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