7998/08 SL/il RAT DER EUROPÄISCHE U - CONSILIUM - Europa
7998/08 SL/il RAT DER EUROPÄISCHE U - CONSILIUM - Europa 7998/08 SL/il RAT DER EUROPÄISCHE U - CONSILIUM - Europa
ARTIKEL 18 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (1) Ungeachtet des Artikels 17 Absatz 7 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus- nahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden, a) wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände oder bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist b) wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist. (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben. (3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den Angaben in den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen. P/CE/AL/ANHANG VII/de 39
(4) Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist mit folgendem Vermerk in englischer Sprache zu versehen: „ISSUED RETROSPECTIVELY“. (5) Der in Absatz 4 genannte Vermerk ist in das Feld „Bemerkungen“ der Warenverkehrs- bescheinigung EUR.1 einzutragen. ARTIKEL 19 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. (2) Dieses Duplikat ist mit folgendem Vermerk in englischer Sprache zu versehen: „DUPLICATE“. (3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in das Feld „Bemerkungen“ des Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen. (4) Das Duplikat trägt das Datum der Ausstellung des Originals und gilt mit Wirkung von diesem Tag. P/CE/AL/ANHANG VII/de 40
- Seite 135 und 136: 3302 Mischungen von Riechstoffen un
- Seite 137 und 138: Anhang IIb Zollzugeständnisse Alba
- Seite 139 und 140: KN-Code Warenbezeichnung 1902 Teigw
- Seite 141 und 142: KN-Code Warenbezeichnung 2005 Ander
- Seite 143 und 144: KN-Code Warenbezeichnung 2101 20 -
- Seite 145 und 146: Anhang IIc Für die in diesem Anhan
- Seite 147 und 148: Anhang IId Jährliche Einfuhrzollko
- Seite 149 und 150: Artikel 6 In ausreichendem Maße be
- Seite 151 und 152: Artikel 27 Ausnahmen vom Ursprungsn
- Seite 153 und 154: LISTE DER ANHÄNGE Anhang I: Einlei
- Seite 155 und 156: e) „Zollwert“ ist der Wert, der
- Seite 157 und 158: TITEL II BESTIMMUNG DES BEGRIFFS
- Seite 159 und 160: (2) Geht die in der Gemeinschaft vo
- Seite 161 und 162: ARTIKEL 4 Kumulierung in Albanien (
- Seite 163 und 164: und c) Bekanntmachungen über die E
- Seite 165 und 166: j) aus dem Meeresboden oder Meeresu
- Seite 167 und 168: In diesen Bedingungen sind für all
- Seite 169 und 170: h) Enthülsen, Entsteinen oder Sch
- Seite 171 und 172: ) dass bei einer Sendung mit gleich
- Seite 173 und 174: TITEL III TERRITORIALE AUFLAGEN ART
- Seite 175 und 176: (4) Für die Zwecke des Absatzes 3
- Seite 177 und 178: ARTIKEL 13 Unmittelbare Beförderun
- Seite 179 und 180: ARTIKEL 14 Ausstellungen (1) Werden
- Seite 181 und 182: TITEL IV ZOLLRÜCKVERGÜTUNG UND ZO
- Seite 183 und 184: TITEL V NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGEN
- Seite 185: (4) Die Warenverkehrsbescheinigung
- Seite 189 und 190: (2) Diese Methode muss gewährleist
- Seite 191 und 192: (4) Die Erklärung auf der Rechnung
- Seite 193 und 194: (5) Die Zollbehörden können die B
- Seite 195 und 196: ARTIKEL 27 Ausnahmen vom Ursprungsn
- Seite 197 und 198: d) Warenverkehrsbescheinigungen EUR
- Seite 199 und 200: ARTIKEL 31 In Euro ausgedrückte Be
- Seite 201 und 202: TITEL VI METHODEN DER ZUSAMMENARBEI
- Seite 203 und 204: (4) Beschließen die Zollbehörden
- Seite 205 und 206: ARTIKEL 36 Freizonen (1) Die Gemein
- Seite 207 und 208: ARTIKEL 38 Besondere Bestimmungen (
- Seite 209 und 210: (2) Ceuta und Melilla gelten als ei
- Seite 211 und 212: Bemerkung 1 Anhang I Einleitende Be
- Seite 213 und 214: Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl i
- Seite 215 und 216: 3.5 Wenn eine Regel in der Liste vo
- Seite 217 und 218: 4.3 Die Begriffe „Spinnmasse“,
- Seite 219 und 220: - synthetische Spinnfasern aus Poly
- Seite 221 und 222: Beispiel: Ein getuftetes Spinnstoff
- Seite 223 und 224: Bemerkung 7 7.1 Als „begünstigte
- Seite 225 und 226: g) die Polymerisation, h) die Alkyl
- Seite 227 und 228: Anhang II Liste der Be- oder Verarb
- Seite 229 und 230: HS-Position Warenbezeichnung Be- od
- Seite 231 und 232: HS-Position Warenbezeichnung Be- od
- Seite 233 und 234: HS-Position Warenbezeichnung Be- od
- Seite 235 und 236: HS-Position Warenbezeichnung Be- od
ARTIKEL 18<br />
Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1<br />
(1) Ungeachtet des Artikels 17 Absatz 7 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus-<br />
nahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,<br />
a) wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände<br />
oder<br />
bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist<br />
b) wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung<br />
EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.<br />
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der<br />
Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die<br />
Gründe für den Antrag anzugeben.<br />
(3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst<br />
ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den Angaben<br />
in den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.<br />
P/CE/AL/ANHANG VII/de 39