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7998/08 SL/il RAT DER EUROPÄISCHE U - CONSILIUM - Europa

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TITEL V<br />

NACHWEIS <strong>DER</strong> URSPRUNGSEIGENSCHAFT<br />

ARTIKEL 16<br />

Allgemeines<br />

(1) Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft erhalten bei der Einfuhr nach Albanien und Ur-<br />

sprungserzeugnisse Albaniens erhalten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Begünstigungen des<br />

Abkommens, sofern<br />

a) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III vorgelegt wird<br />

oder<br />

b) in den in Artikel 22 Absatz 1 genannten Fällen eine vom Ausführer abgegebene Erklärung auf<br />

einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier, in dem die Erzeug-<br />

nisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (nachste-<br />

hend „Erklärung auf der Rechnung“ genannt); der Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung<br />

ist in Anhang IV wiedergegeben.<br />

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls in<br />

den in Artikel 27 genannten Fällen die Begünstigungen des Abkommens, ohne dass eines der in<br />

Absatz 1 genannten Papiere vorgelegt werden muss.<br />

P/CE/AL/ANHANG VII/de 36

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