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7998/08 SL/il RAT DER EUROPÄISCHE U - CONSILIUM - Europa

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TITEL IV<br />

ZOLLRÜCKVERGÜTUNG UND ZOLLBEFREIUNG<br />

ARTIKEL 15<br />

Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung<br />

(1) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in der Gemeinschaft, in Albanien oder<br />

in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder und Gebiete bei der Herstellung<br />

von Ursprungserzeugnissen verwendet worden sind, für die nach Titel V ein Ursprungsnachweis<br />

ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in der Gemeinschaft oder in Albanien nicht Gegenstand<br />

einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.<br />

(2) Das Verbot nach Absatz 1 betrifft in der Gemeinschaft oder in Albanien geltende Rege-<br />

lungen, nach denen Zölle auf bei der Herstellung verwendete Vormaterialien oder Abgaben gleicher<br />

Wirkung vollständig oder te<strong>il</strong>weise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstat-<br />

tung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den<br />

betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn<br />

diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft oder in Albanien in den zollrechtlich freien Verkehr über-<br />

gehen.<br />

P/CE/AL/ANHANG VII/de 34

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