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7998/08 SL/il RAT DER EUROPÄISCHE U - CONSILIUM - Europa

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c) dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem<br />

und<br />

sie zu der Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind<br />

d) dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zu der Ausstellung versandt wurden, nicht<br />

zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.<br />

(2) Ein Ursprungsnachweis ist nach Titel V auszustellen oder auszufertigen und den Zollbe-<br />

hörden des Einfuhrlands unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung<br />

und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über<br />

die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.<br />

(3) Absatz 1 g<strong>il</strong>t für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -<br />

ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamt-<br />

licher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den<br />

Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.<br />

P/CE/AL/ANHANG VII/de 33

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