7998/08 SL/il RAT DER EUROPÄISCHE U - CONSILIUM - Europa
7998/08 SL/il RAT DER EUROPÄISCHE U - CONSILIUM - Europa 7998/08 SL/il RAT DER EUROPÄISCHE U - CONSILIUM - Europa
(6) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse, die die Bedingungen der Liste in An- hang II nicht erfüllen oder nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz nach Artikel 6 Absatz 2 als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet angesehen werden können. (7) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisier- ten Systems. (8) Die unter diesen Artikel fallende Be- oder Verarbeitung außerhalb der Gemeinschaft oder Albaniens wird im Rahmen der passiven Veredelung oder eines ähnlichen Verfahrens vorge- nommen. P/CE/AL/ANHANG VII/de 29
ARTIKEL 13 Unmittelbare Beförderung (1) Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Protokolls entsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen der Ge- meinschaft und Albanien oder im Durchgangsverkehr durch die Gebiete der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder und Gebiete befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine ein- zige Sendung bilden, durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umla- dung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslands bleiben und dort nur ent- und wieder verladen werden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren. Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet der Gemein- schaft oder Albaniens befördert werden. (2) Der Nachweis, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist er- bracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlands eines der folgenden Papiere vorgelegt wird: a) ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder P/CE/AL/ANHANG VII/de 30
- Seite 125 und 126: KN-Code Warenbezeichnung (1) (2) 38
- Seite 127 und 128: 0510 00 00 Graue Ambra, Bibergeil,
- Seite 129 und 130: 1515 Andere pflanzliche Fette und f
- Seite 131 und 132: 1702 Andere Zucker, einschließlich
- Seite 133 und 134: 2106 Lebensmittelzubereitungen, and
- Seite 135 und 136: 3302 Mischungen von Riechstoffen un
- Seite 137 und 138: Anhang IIb Zollzugeständnisse Alba
- Seite 139 und 140: KN-Code Warenbezeichnung 1902 Teigw
- Seite 141 und 142: KN-Code Warenbezeichnung 2005 Ander
- Seite 143 und 144: KN-Code Warenbezeichnung 2101 20 -
- Seite 145 und 146: Anhang IIc Für die in diesem Anhan
- Seite 147 und 148: Anhang IId Jährliche Einfuhrzollko
- Seite 149 und 150: Artikel 6 In ausreichendem Maße be
- Seite 151 und 152: Artikel 27 Ausnahmen vom Ursprungsn
- Seite 153 und 154: LISTE DER ANHÄNGE Anhang I: Einlei
- Seite 155 und 156: e) „Zollwert“ ist der Wert, der
- Seite 157 und 158: TITEL II BESTIMMUNG DES BEGRIFFS
- Seite 159 und 160: (2) Geht die in der Gemeinschaft vo
- Seite 161 und 162: ARTIKEL 4 Kumulierung in Albanien (
- Seite 163 und 164: und c) Bekanntmachungen über die E
- Seite 165 und 166: j) aus dem Meeresboden oder Meeresu
- Seite 167 und 168: In diesen Bedingungen sind für all
- Seite 169 und 170: h) Enthülsen, Entsteinen oder Sch
- Seite 171 und 172: ) dass bei einer Sendung mit gleich
- Seite 173 und 174: TITEL III TERRITORIALE AUFLAGEN ART
- Seite 175: (4) Für die Zwecke des Absatzes 3
- Seite 179 und 180: ARTIKEL 14 Ausstellungen (1) Werden
- Seite 181 und 182: TITEL IV ZOLLRÜCKVERGÜTUNG UND ZO
- Seite 183 und 184: TITEL V NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGEN
- Seite 185 und 186: (4) Die Warenverkehrsbescheinigung
- Seite 187 und 188: (4) Die nachträglich ausgestellte
- Seite 189 und 190: (2) Diese Methode muss gewährleist
- Seite 191 und 192: (4) Die Erklärung auf der Rechnung
- Seite 193 und 194: (5) Die Zollbehörden können die B
- Seite 195 und 196: ARTIKEL 27 Ausnahmen vom Ursprungsn
- Seite 197 und 198: d) Warenverkehrsbescheinigungen EUR
- Seite 199 und 200: ARTIKEL 31 In Euro ausgedrückte Be
- Seite 201 und 202: TITEL VI METHODEN DER ZUSAMMENARBEI
- Seite 203 und 204: (4) Beschließen die Zollbehörden
- Seite 205 und 206: ARTIKEL 36 Freizonen (1) Die Gemein
- Seite 207 und 208: ARTIKEL 38 Besondere Bestimmungen (
- Seite 209 und 210: (2) Ceuta und Melilla gelten als ei
- Seite 211 und 212: Bemerkung 1 Anhang I Einleitende Be
- Seite 213 und 214: Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl i
- Seite 215 und 216: 3.5 Wenn eine Regel in der Liste vo
- Seite 217 und 218: 4.3 Die Begriffe „Spinnmasse“,
- Seite 219 und 220: - synthetische Spinnfasern aus Poly
- Seite 221 und 222: Beispiel: Ein getuftetes Spinnstoff
- Seite 223 und 224: Bemerkung 7 7.1 Als „begünstigte
- Seite 225 und 226: g) die Polymerisation, h) die Alkyl
(6) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse, die die Bedingungen der Liste in An-<br />
hang II nicht erfüllen oder nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz nach Artikel 6 Absatz 2<br />
als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet angesehen werden können.<br />
(7) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisier-<br />
ten Systems.<br />
(8) Die unter diesen Artikel fallende Be- oder Verarbeitung außerhalb der Gemeinschaft<br />
oder Albaniens wird im Rahmen der passiven Veredelung oder eines ähnlichen Verfahrens vorge-<br />
nommen.<br />
P/CE/AL/ANHANG VII/de 29