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7998/08 SL/il RAT DER EUROPÄISCHE U - CONSILIUM - Europa

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(4) Für die Zwecke des Absatzes 3 finden die in Titel II genannten Bedingungen für den Er-<br />

werb der Ursprungseigenschaft auf die Be- oder Verarbeitung außerhalb der Gemeinschaft oder Al-<br />

baniens keine Anwendung. Findet jedoch nach der Liste in Anhang II für die Bestimmung des Ur-<br />

sprungs des Enderzeugnisses eine Regel Anwendung, die einen Höchstwert für alle verwendeten<br />

Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorsieht, so dürfen der Gesamtwert der im Gebiet der<br />

betreffenden Vertragspartei verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und der nach<br />

diesem Artikel außerhalb der Gemeinschaft oder Albaniens insgesamt erzielte Wertzuwachs zu-<br />

sammengenommen den angegebenen Vomhundertsatz nicht überschreiten.<br />

(5) Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 umfasst der Begriff „insgesamt erzielter Wertzu-<br />

wachs“ alle außerhalb der Gemeinschaft oder Albaniens entstandenen Kosten einschließlich des<br />

Wertes der dort verwendeten Vormaterialien.<br />

P/CE/AL/ANHANG VII/de 28

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