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7998/08 SL/il RAT DER EUROPÄISCHE U - CONSILIUM - Europa

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(3) Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach Titel II wird durch eine Be- oder Verarbei-<br />

tung, die außerhalb der Gemeinschaft oder Albaniens an aus der Gemeinschaft oder aus Albanien<br />

ausgeführten und anschließend wieder eingeführten Vormaterialien vorgenommen wird, nicht ab-<br />

gebrochen, sofern<br />

a) die genannten Vormaterialien in der Gemeinschaft oder in Albanien vollständig gewonnen<br />

und<br />

oder hergestellt oder vor ihrer Ausfuhr einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind,<br />

die über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht,<br />

b) den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann,<br />

i) dass die wieder eingeführten Waren durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Vor-<br />

und<br />

materialien hergestellt worden sind<br />

ii) dass der nach diesem Artikel außerhalb der Gemeinschaft oder Albaniens insgesamt er-<br />

zielte Wertzuwachs 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Enderzeugnisses, für das die Ur-<br />

sprungseigenschaft beansprucht wird, nicht überschreitet.<br />

P/CE/AL/ANHANG VII/de 27

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