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7998/08 SL/il RAT DER EUROPÄISCHE U - CONSILIUM - Europa

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TITEL III<br />

TERRITORIALE AUFLAGEN<br />

ARTIKEL 12<br />

Territorialitätsprinzip<br />

(1) Die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müs-<br />

sen vorbehaltlich der Artikel 3 und 4 und des Absatzes 3 ohne Unterbrechung in der Gemeinschaft<br />

oder in Albanien erfüllt werden.<br />

(2) Ursprungswaren, die aus der Gemeinschaft oder aus Albanien in ein Drittland ausge-<br />

führt und anschließend wieder eingeführt werden, gelten vorbehaltlich der Artikel 3 und 4 als Er-<br />

zeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt<br />

werden,<br />

a) dass die wieder eingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind<br />

und<br />

b) dass diese Waren während ihres Verbleibs in dem betreffenden Drittland oder während der<br />

Beförderung keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands er-<br />

forderliche Maß hinausgeht.<br />

P/CE/AL/ANHANG VII/de 26

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