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7998/08 SL/il RAT DER EUROPÄISCHE U - CONSILIUM - Europa

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ARTIKEL 7<br />

Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen<br />

(1) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten die folgenden Be- oder Verarbeitungen ohne Rück-<br />

sicht darauf, ob die Bedingungen des Artikels 6 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ur-<br />

sprungseigenschaft zu verleihen:<br />

a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während der Beförderung und Lage-<br />

rung in ihrem Zustand zu erhalten,<br />

b) Te<strong>il</strong>en oder Zusammenstellen von Packstücken,<br />

c) Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen,<br />

d) Bügeln von Text<strong>il</strong>ien,<br />

e) einfaches Anstreichen oder Polieren,<br />

f) Schälen, te<strong>il</strong>weises oder vollständiges Bleichen, Polieren oder Glasieren von Getreide und<br />

Reis,<br />

g) Färben von Zucker oder Formen von Würfelzucker,<br />

P/CE/AL/ANHANG VII/de 21

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