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7998/08 SL/il RAT DER EUROPÄISCHE U - CONSILIUM - Europa

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c) die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemein-<br />

schaft oder Albaniens oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten<br />

hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats<br />

und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Ge-<br />

meinschaft oder Albaniens sind und – im Falle von Personengesellschaften und Gesellschaf-<br />

ten mit beschränkter Haftung – außerdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte den<br />

betreffenden Staaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen die-<br />

ser Staaten gehört,<br />

d) deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Alba-<br />

und<br />

niens besteht<br />

e) deren Besatzung zu mindestens 75 v. H. aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der<br />

Gemeinschaft oder Albaniens besteht.<br />

ARTIKEL 6<br />

In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse<br />

(1) Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder<br />

hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der<br />

Liste in Anhang II erfüllt sind.<br />

P/CE/AL/ANHANG VII/de 19

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