7998/08 SL/il RAT DER EUROPÄISCHE U - CONSILIUM - Europa
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und c) Bekanntmachungen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anwendung der Kumu- lierung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und in Albanien nach dessen eigenen Verfahren veröffentlicht worden sind. Die Kumulierung nach diesem Artikel ist ab dem Tag zulässig, der in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) angegeben ist. Die Gemeinschaft teilt Albanien über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Ein- zelheiten der Abkommen mit den in Absatz 1 genannten anderen Ländern und Gebieten und der entsprechenden Ursprungsregeln mit. Die in Anhang V aufgeführten Erzeugnisse sind von der Kumulierung nach diesem Artikel ausge- schlossen. P/CE/AL/ANHANG VII/de 13
ARTIKEL 4 Kumulierung in Albanien (1) Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 gelten als Ursprungserzeugnisse Albaniens Er- zeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, in Albanien oder in einem der am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union 1 beteiligten Länder und Gebiete oder unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei, für die der Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrats EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 2 gilt, hergestellt worden sind, sofern die in der Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in aus- reichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein. 1 Im Sinne der Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ vom April 1997 und der Mitteilung der Kommission vom Mai 1999 über die Einleitung des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses mit den westlichen Balkanländern. 2 Der Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrats EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 gilt für alle Erzeugnisse, ausgenommen landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Türkei und ausgenommen Kohle- und Stahlerzeugnisse im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Türkei über den Handel mit unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnissen. P/CE/AL/ANHANG VII/de 14
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Kumulierung in Albanien<br />
(1) Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 gelten als Ursprungserzeugnisse Albaniens Er-<br />
zeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, in<br />
Albanien oder in einem der am Stab<strong>il</strong>isierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union 1<br />
bete<strong>il</strong>igten Länder und Gebiete oder unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in der<br />
Türkei, für die der Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrats EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 2<br />
g<strong>il</strong>t, hergestellt worden sind, sofern die in der Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung<br />
über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in aus-<br />
reichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.<br />
1 Im Sinne der Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ vom Apr<strong>il</strong> 1997<br />
und der Mitte<strong>il</strong>ung der Kommission vom Mai 1999 über die Einleitung des Stab<strong>il</strong>isierungs-<br />
und Assoziierungsprozesses mit den westlichen Balkanländern.<br />
2 Der Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrats EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 g<strong>il</strong>t für alle<br />
Erzeugnisse, ausgenommen landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne des Abkommens zur<br />
Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik<br />
Türkei und ausgenommen Kohle- und Stahlerzeugnisse im Sinne des Abkommens<br />
zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Türkei über<br />
den Handel mit unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für<br />
Kohle und Stahl fallenden Erzeugnissen.<br />
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