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7998/08 SL/il RAT DER EUROPÄISCHE U - CONSILIUM - Europa

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) Erzeugnisse, die in Albanien unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind,<br />

die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern diese Vormaterialien<br />

in Albanien im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.<br />

ARTIKEL 3<br />

Kumulierung in der Gemeinschaft<br />

(1) Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft<br />

Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in Albanien, in der Ge-<br />

meinschaft oder in einem der am Stab<strong>il</strong>isierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen<br />

Union 1 bete<strong>il</strong>igten Länder und Gebiete oder unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in<br />

der Türkei, für die der Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrats EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 2<br />

g<strong>il</strong>t, hergestellt worden sind, sofern die in der Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung<br />

über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in aus-<br />

reichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.<br />

1 Im Sinne der Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ vom Apr<strong>il</strong> 1997<br />

und der Mitte<strong>il</strong>ung der Kommission vom Mai 1999 über die Einleitung des Stab<strong>il</strong>isierungs-<br />

und Assoziierungsprozesses mit den westlichen Balkanländern.<br />

2 Der Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrats EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 g<strong>il</strong>t für alle<br />

Erzeugnisse, ausgenommen landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne des Abkommens zur<br />

Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik<br />

Türkei und ausgenommen Kohle- und Stahlerzeugnisse im Sinne des Abkommens<br />

zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Türkei über<br />

den Handel mit unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für<br />

Kohle und Stahl fallenden Erzeugnissen.<br />

P/CE/AL/ANHANG VII/de 11

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