7998/08 SL/il RAT DER EUROPÄISCHE U - CONSILIUM - Europa

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i) „Wertzuwachs“ ist der Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts der verwendeten Vormate- rialien, die die Ursprungseigenschaft eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder besitzen, oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Gemeinschaft oder in Albanien für die Vor- materialien gezahlt wird. j) „Kapitel“ und „Position“ sind die Kapitel und die Positionen (vierstellige Codes) der No- menklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in die- sem Protokoll „Harmonisiertes System“ oder „HS“ genannt). k) „einreihen“ ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position. l) „Sendung“ sind Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder – bei Fehlen eines solchen Papiers – mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden. m) „Gebiete“ sind die Gebiete einschließlich der Küstenmeere. P/CE/AL/ANHANG VII/de 9

TITEL II BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“ ARTIKEL 2 Allgemeines (1) Für die Zwecke des Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft: a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder her- gestellt worden sind, b) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt wor- den sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern diese Vor- materialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind. (2) Für die Zwecke des Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse Albaniens: a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in Albanien vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, P/CE/AL/ANHANG VII/de 10

TITEL II<br />

BESTIMMUNG DES BEGRIFFS<br />

„ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“<br />

O<strong>DER</strong> „URSPRUNGSERZEUGNISSE“<br />

ARTIKEL 2<br />

Allgemeines<br />

(1) Für die Zwecke des Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft:<br />

a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder her-<br />

gestellt worden sind,<br />

b) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt wor-<br />

den sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern diese Vor-<br />

materialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder<br />

verarbeitet worden sind.<br />

(2) Für die Zwecke des Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse Albaniens:<br />

a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in Albanien vollständig gewonnen oder hergestellt<br />

worden sind,<br />

P/CE/AL/ANHANG VII/de 10

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