7998/08 SL/il RAT DER EUROPÄISCHE U - CONSILIUM - Europa
7998/08 SL/il RAT DER EUROPÄISCHE U - CONSILIUM - Europa 7998/08 SL/il RAT DER EUROPÄISCHE U - CONSILIUM - Europa
i) „Wertzuwachs“ ist der Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts der verwendeten Vormate- rialien, die die Ursprungseigenschaft eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder besitzen, oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Gemeinschaft oder in Albanien für die Vor- materialien gezahlt wird. j) „Kapitel“ und „Position“ sind die Kapitel und die Positionen (vierstellige Codes) der No- menklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in die- sem Protokoll „Harmonisiertes System“ oder „HS“ genannt). k) „einreihen“ ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position. l) „Sendung“ sind Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder – bei Fehlen eines solchen Papiers – mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden. m) „Gebiete“ sind die Gebiete einschließlich der Küstenmeere. P/CE/AL/ANHANG VII/de 9
TITEL II BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“ ARTIKEL 2 Allgemeines (1) Für die Zwecke des Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft: a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder her- gestellt worden sind, b) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt wor- den sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern diese Vor- materialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind. (2) Für die Zwecke des Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse Albaniens: a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in Albanien vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, P/CE/AL/ANHANG VII/de 10
- Seite 105 und 106: "ANHANG III ZUGESTÄNDNISSE DER GEM
- Seite 107 und 108: KN-Code Warenbezeichnung 1604 13 11
- Seite 109 und 110: ARTIKEL 2 Die nach Artikel 1 erhobe
- Seite 111 und 112: KN-Code Warenbezeichnung (1) (2) 04
- Seite 113 und 114: KN-Code Warenbezeichnung (1) (2) 05
- Seite 115 und 116: KN-Code Warenbezeichnung (1) (2) 14
- Seite 117 und 118: KN-Code Warenbezeichnung (1) (2) 15
- Seite 119 und 120: KN-Code Warenbezeichnung (1) (2) 20
- Seite 121 und 122: KN-Code Warenbezeichnung (1) (2) 21
- Seite 123 und 124: KN-Code Warenbezeichnung (1) (2) 29
- Seite 125 und 126: KN-Code Warenbezeichnung (1) (2) 38
- Seite 127 und 128: 0510 00 00 Graue Ambra, Bibergeil,
- Seite 129 und 130: 1515 Andere pflanzliche Fette und f
- Seite 131 und 132: 1702 Andere Zucker, einschließlich
- Seite 133 und 134: 2106 Lebensmittelzubereitungen, and
- Seite 135 und 136: 3302 Mischungen von Riechstoffen un
- Seite 137 und 138: Anhang IIb Zollzugeständnisse Alba
- Seite 139 und 140: KN-Code Warenbezeichnung 1902 Teigw
- Seite 141 und 142: KN-Code Warenbezeichnung 2005 Ander
- Seite 143 und 144: KN-Code Warenbezeichnung 2101 20 -
- Seite 145 und 146: Anhang IIc Für die in diesem Anhan
- Seite 147 und 148: Anhang IId Jährliche Einfuhrzollko
- Seite 149 und 150: Artikel 6 In ausreichendem Maße be
- Seite 151 und 152: Artikel 27 Ausnahmen vom Ursprungsn
- Seite 153 und 154: LISTE DER ANHÄNGE Anhang I: Einlei
- Seite 155: e) „Zollwert“ ist der Wert, der
- Seite 159 und 160: (2) Geht die in der Gemeinschaft vo
- Seite 161 und 162: ARTIKEL 4 Kumulierung in Albanien (
- Seite 163 und 164: und c) Bekanntmachungen über die E
- Seite 165 und 166: j) aus dem Meeresboden oder Meeresu
- Seite 167 und 168: In diesen Bedingungen sind für all
- Seite 169 und 170: h) Enthülsen, Entsteinen oder Sch
- Seite 171 und 172: ) dass bei einer Sendung mit gleich
- Seite 173 und 174: TITEL III TERRITORIALE AUFLAGEN ART
- Seite 175 und 176: (4) Für die Zwecke des Absatzes 3
- Seite 177 und 178: ARTIKEL 13 Unmittelbare Beförderun
- Seite 179 und 180: ARTIKEL 14 Ausstellungen (1) Werden
- Seite 181 und 182: TITEL IV ZOLLRÜCKVERGÜTUNG UND ZO
- Seite 183 und 184: TITEL V NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGEN
- Seite 185 und 186: (4) Die Warenverkehrsbescheinigung
- Seite 187 und 188: (4) Die nachträglich ausgestellte
- Seite 189 und 190: (2) Diese Methode muss gewährleist
- Seite 191 und 192: (4) Die Erklärung auf der Rechnung
- Seite 193 und 194: (5) Die Zollbehörden können die B
- Seite 195 und 196: ARTIKEL 27 Ausnahmen vom Ursprungsn
- Seite 197 und 198: d) Warenverkehrsbescheinigungen EUR
- Seite 199 und 200: ARTIKEL 31 In Euro ausgedrückte Be
- Seite 201 und 202: TITEL VI METHODEN DER ZUSAMMENARBEI
- Seite 203 und 204: (4) Beschließen die Zollbehörden
- Seite 205 und 206: ARTIKEL 36 Freizonen (1) Die Gemein
TITEL II<br />
BESTIMMUNG DES BEGRIFFS<br />
„ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“<br />
O<strong>DER</strong> „URSPRUNGSERZEUGNISSE“<br />
ARTIKEL 2<br />
Allgemeines<br />
(1) Für die Zwecke des Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft:<br />
a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder her-<br />
gestellt worden sind,<br />
b) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt wor-<br />
den sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern diese Vor-<br />
materialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder<br />
verarbeitet worden sind.<br />
(2) Für die Zwecke des Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse Albaniens:<br />
a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in Albanien vollständig gewonnen oder hergestellt<br />
worden sind,<br />
P/CE/AL/ANHANG VII/de 10