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7998/08 SL/il RAT DER EUROPÄISCHE U - CONSILIUM - Europa

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e) „Zollwert“ ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII<br />

des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den<br />

Zollwert) festgelegt wird.<br />

f) „Ab-Werk-Preis“ ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der<br />

Gemeinschaft oder in Albanien gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder<br />

Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten<br />

Vormaterialien umfasst, abzüglich aller internen Abgaben, die erstattet werden oder er-<br />

stattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird.<br />

g) „Wert der Vormaterialien“ ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ur-<br />

sprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und<br />

nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Gemeinschaft oder in<br />

Albanien für die Vormaterialien gezahlt wird.<br />

h) „Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft“ ist der Wert dieser Vormaterialien<br />

nach Buchstabe g, der sinngemäß anzuwenden ist.<br />

P/CE/AL/ANHANG VII/de 8

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