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7998/08 SL/il RAT DER EUROPÄISCHE U - CONSILIUM - Europa

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(3) Ersuchen um nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise, die nach den in den Ab-<br />

sätzen 1 und 2 genannten Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften ausgestellt wor-<br />

den sind, werden von den zuständigen Zollbehörden der Republik Albanien und der Mitgliedstaaten<br />

während eines Zeitraums von drei Jahren nach Ausstellung des Ursprungsnachweises angenommen<br />

und können von diesen Behörden während eines Zeitraums von drei Jahren nach Anerkennung des<br />

diesen Behörden zusammen mit der Einfuhrzollanmeldung vorgelegten Ursprungsnachweises ge-<br />

stellt werden.<br />

ARTIKEL 9<br />

Waren im Durchgangsverkehr<br />

(1) Die Bestimmungen des SAA können auf Waren angewandt werden, die aus der Repu-<br />

blik Albanien in einen der neuen Mitgliedstaaten oder aus einem der neuen Mitgliedstaaten in die<br />

Republik Albanien ausgeführt werden, die die Voraussetzungen des Protokolls Nr. 4 zum SAA er-<br />

füllen und die sich am Tag des Beitritts im Durchgangsverkehr oder in der Republik Albanien oder<br />

in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat in vorübergehender Verwahrung oder in einem Zolllager<br />

oder einer Freizone befunden haben.<br />

(2) Die Präferenzbehandlung kann in diesen Fällen gewährt werden, sofern den Zollbehör-<br />

den des Einfuhrlands innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts ein von den Zollbe-<br />

hörden des Ausfuhrlands nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis vorgelegt wird.<br />

P/CE/AL/de 11

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