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7998/08 SL/il RAT DER EUROPÄISCHE U - CONSILIUM - Europa

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ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN<br />

ABSCHNITT V<br />

ARTIKEL 7<br />

WTO<br />

Die Republik Albanien verpflichtet sich, im Zusammenhang mit dieser Erweiterung der Gemein-<br />

schaft auf Ansprüche, Ersuchen und Vorlagen sowie auf die Änderung oder Zurücknahme von Zu-<br />

geständnissen nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Han-<br />

delsabkommens 1994 (GATT 1994) zu verzichten.<br />

ARTIKEL 8<br />

Nachweis der Ursprungseigenschaft und Zusammenarbeit der Verwaltungen<br />

(1) Ursprungsnachweise, die von der Republik Albanien oder einem neuen Mitgliedstaat<br />

nach den einschlägigen Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß<br />

ausgestellt worden sind, werden in den betreffenden Ländern anerkannt, sofern<br />

a) der Erwerb der Präferenzursprungseigenschaft zur Zollpräferenzbehandlung auf der Grund-<br />

lage der Zollpräferenzmaßnahmen im SAA führt;<br />

P/CE/AL/de 9

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