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Collectie Pohlsander - Arch - Artland Resource Collection for History

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FAVO Bronbewerking <strong>Collectie</strong> <strong>Pohlsander</strong><br />

d) ton Slinge; der Hof Schlingmann, der im Jahre 1260 von dem Kloster Börstel wieder<br />

angekauft wurde, im Messkornregister von 1300 als Gerhardus Slyngman modo Dedewart<br />

genannt wird und 11 denarios gibt.<br />

Im Jahre 1250 ist die Größe des Meyerhofes mit 12 Maltersaat Land, 25 Fuder Heuwachs<br />

und guten Holz. Die Leistungen an das Kloster betrugen an Pacht 6 Malter Roggen, 4 Malter<br />

Hafer, 2 Hühner und 2 Spanndienste.<br />

Das damals dem Kloster übertragene Patronatsrecht über die Menslager Kirche übt das Stift<br />

Börstel noch heute aus.<br />

O.U.B. II. 856. 1250 und von Duering, O.M.18. S.163 und 170.<br />

1331 befand sich der Meyerhof zu Menslage im Lehnbesitz der von Elmendorpe, die zuletzt<br />

auch das Eigentumsrecht erwarben.<br />

Oldenbg. Urkundebuch II. 311. 1331.<br />

Im Jahre 1384 verkaufte Herman von Elmendorpe den freien Hof zu Menslage für 132 Mark<br />

an den Bischof von Osnabrück, der ihn 1388 gegen Zahlung der Ankaufsumme wieder dem<br />

Kloster Börstel verkaufte.<br />

<strong>Arch</strong>iv Börstel 1388.<br />

In dieser Eigenbehörigkeit des Klosters und späteren Stiftes Börstel ist der Meyerhof mit<br />

seinen Leuten bis zu seiner Ablösung im Jahre 1851 geblieben. Ein Leibeigener ist nach fder<br />

gemeinen Meinung derjenige, an dessen Person und Gütern einer anderen Person das<br />

Eigentum zusteht. Der Eigenbehörige, wie hier der aufsitzende Bauer Meyer zu Menslage,<br />

gehörte zu dem Erbe, das er gegen Zinse und Dienste bewirtschaftete, und dessen Verkauf<br />

nur dem Grundherrn zustand. Der Meyer zu Menslage war also mit Leib und Leben dem<br />

Kloster eigenbehörig. Er befand sich in einer gedrückten Lage, die Leibeigenschaft lähmte<br />

Unternehmungsgeist und Fortschritt, und das Kloster und spätere Stift hat bis zum letzten<br />

Augenblick darüber gewacht, dass seine Rechte gewahrt blieben. Grunzins und Frondienste<br />

hatten eine bestimmte Höhe, die regelmässig zu erfüllen waren, diese nannte man die<br />

sicheren Gefälle. Weit unangenehmer waren die ungewissen Gefälle. Sie umfassten die<br />

Auffahrt oder die Einfahrt, den Sterbefall und den Freikauf. Auffahrt ist ein Geldbetrag, der<br />

bei der Erbfolge eines Sohnes zu entrichten war. Einfahrt oder Infahrt ist ein Geldbetrag, der<br />

bei der Erbfolge einer Tochter der Grundherrschaft zu zahlen war. Heiratete eine freie<br />

Person auf den Hof, so musste sie der Freiheit entsagen und sich in die Hörigkeit begeben.<br />

Wollten Kinder den Hof verlassen, mussten sie sich zuvor freikaufen. Nach erfolgtem<br />

Freikaufe konntenm sie nicht auf dem Hofe verbleiben oder auf ihn, selbst in<br />

Erkrankungsfällen, zurückkommen. Die schwerste Belastung war der Sterbfall. Da alles, was<br />

der Hörige im Leben erwarb, erwarb er dem Grundherrn, daher fiel die Hälfte des<br />

Vermögens beim Tode des Bauern dem Grundherrn zu. Beim Ableben der Witwe erhielt der<br />

Grundherr auch noch die andere Hälfte. Auch der Nachlass eines auf dem Hofe<br />

1. 0 ARCH 21-9-2011 276 / 293

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