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Collectie Pohlsander - Arch - Artland Resource Collection for History

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FAVO Bronbewerking <strong>Collectie</strong> <strong>Pohlsander</strong><br />

S'maes Anna, S'maes Wilm u.s.w. Der Meyer zu Devern war gleich den übrigen Meyern, wie<br />

Meyer zu Bergfeld, Meyer zu Talge und Meyer zu Wehdel, ein landesherrlicher Redemeyer,<br />

er diente seinem Herrn am Hofe und im Kriege, der Herr dagegen versprach ihm Schutz und<br />

gewisse Vorrechte den anderen Höfe gegenüber. Dem Meyer zu Devern waren mehrere<br />

Höfe, deren Rechte er zu vertreten hatte unterstellt. Diese Hofesgenossen traten in der<br />

Regel nur einmal im Jahre auf Christi Himmelfahrt zusammen. Auf diesen Zusammenkünften<br />

oder Hofessprachen wurden Sterbefälle, Wechsel und Verkäufe der zum Hofe gehörenden<br />

Leute und die Auffahrten neuer Besitzer verhandelt und bestimmt, auch konnten die Kinder<br />

der Hofesgenossen ihr Recht bewahren. Wer diese Genossenschaftstage unentschuldigt<br />

versäumte, hatte sich neu einzukaufen, und ihn konnte schwere Strafe treffen. Bei diesen<br />

Zusammenkünften wurde ein festliches Gelage gehalten, auf dem reichlich gegessen und<br />

getrunken wurde. Ein Mitglied lieferte das Brort, das 25 Pfund wiegen musste, ein anderes<br />

den Schinken im Mindestgewichte von 12 Pfund, andere hatten für das nötige Bier zu<br />

sorgen, soweit es nicht durch die vereinnahmten Brüchten angeschafft werden konnte. Bei<br />

Eindingen in die Genossenschaft musste der Betreffende eine Tonne Bier geben. Wenn ein<br />

Mitglied sich verheiratete, hatte er die junge Frau mit einer ¼ Tonne Bier einzukaufen. An<br />

diesen Zusammenkünften hatte jeder Hofesgenosse dem Meyer 1 Schilling und dessen<br />

Schreiber 6 Pfennige zu geben. Sonst hatte Meyer dieselben Verpflichtungen wie die<br />

anderen Mitglieder. Die Gerichte dieser Redemeyer gingen aber im 15. Jahrhundert ein, da<br />

die Verwaltung der bischöflichen Tafelgüter nun von dem Drosten zu Fürstenau<br />

übernommen und ausgeübt wurde. Noch lange hatte der Redemeyer juri dictionem<br />

voluntariam, er musste aber die Testamente und Contracte mit dem landesherrlichen Siegel<br />

bedrucken, und wenn er selbst den Hof antrat, den Eid ablegen. Erst dann wurden seine<br />

Handlungen als Gerichtliche anerkannt. Wenn ein Hofesgenosse als neuer Besitzer den Hof<br />

antreten wollte, so hatte der Redemeyer diesen einzutun, das heisst er setzte ihn am Herde<br />

des Hauses in den Mannsetel ein, wofür er 1 Thaler und eine gute Mahlzeit erhielt. Auch<br />

hatte der Meyer das Vorrecht von Jagd und Fischerei, das den anderen Hofesgenossen<br />

versagt war. Auf der anderen Seite hatte der Redemeyer aber recht drückende Lasten, unter<br />

diesen bestand die Verpflichtung, die abgelieferten Zehntgarben nach Fürstenau zu fahren,<br />

Salz- und Mühlsteinfuhren u.s.w. auszuführen, den Landesherrn auf seinen Reisen und<br />

Jagden zu fahren, seine Beamten und Jäger aufzunehmen und zu verpflegen, Jagdhunde zu<br />

füttern und junge Winde aufzuziehen. Diese Verpflichtungen sind alle in der ersten Hälfte<br />

des 19. Jahrhunderts abgelöst worden.<br />

1240 in den bischöflichen Tafelgüterregister begegnet uns der Hof als "Curia in Devern". Mit<br />

dem lateinischen "Curia" bezeichnete man einen befestigten Hof oder Gutshof.<br />

Tafelreg. 1240 Möser Bnd.8. S.380, 381 und 387. St.A.O.<br />

Wie schon gesagt, begegnet uns der Meyerhof erst in dem Fafelregister von 1240, er<br />

erscheint in der kaiserurkunde vom Jahre 977 noch nicht. Meyer zu Devern ist der jüngste<br />

Meyerhof des <strong>Artland</strong>es, soweit es sich um Haupthöfe der bischöflichen Verbände handelt.<br />

Seine Erhebung zum Haupthof einer Villikation ist vermutlich durch dem Meyer zu Bergfeld<br />

1. 0 ARCH 21-9-2011 239 / 293

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