Collectie Pohlsander - Arch - Artland Resource Collection for History
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FAVO Bronbewerking <strong>Collectie</strong> <strong>Pohlsander</strong><br />
S'maes Anna, S'maes Wilm u.s.w. Der Meyer zu Devern war gleich den übrigen Meyern, wie<br />
Meyer zu Bergfeld, Meyer zu Talge und Meyer zu Wehdel, ein landesherrlicher Redemeyer,<br />
er diente seinem Herrn am Hofe und im Kriege, der Herr dagegen versprach ihm Schutz und<br />
gewisse Vorrechte den anderen Höfe gegenüber. Dem Meyer zu Devern waren mehrere<br />
Höfe, deren Rechte er zu vertreten hatte unterstellt. Diese Hofesgenossen traten in der<br />
Regel nur einmal im Jahre auf Christi Himmelfahrt zusammen. Auf diesen Zusammenkünften<br />
oder Hofessprachen wurden Sterbefälle, Wechsel und Verkäufe der zum Hofe gehörenden<br />
Leute und die Auffahrten neuer Besitzer verhandelt und bestimmt, auch konnten die Kinder<br />
der Hofesgenossen ihr Recht bewahren. Wer diese Genossenschaftstage unentschuldigt<br />
versäumte, hatte sich neu einzukaufen, und ihn konnte schwere Strafe treffen. Bei diesen<br />
Zusammenkünften wurde ein festliches Gelage gehalten, auf dem reichlich gegessen und<br />
getrunken wurde. Ein Mitglied lieferte das Brort, das 25 Pfund wiegen musste, ein anderes<br />
den Schinken im Mindestgewichte von 12 Pfund, andere hatten für das nötige Bier zu<br />
sorgen, soweit es nicht durch die vereinnahmten Brüchten angeschafft werden konnte. Bei<br />
Eindingen in die Genossenschaft musste der Betreffende eine Tonne Bier geben. Wenn ein<br />
Mitglied sich verheiratete, hatte er die junge Frau mit einer ¼ Tonne Bier einzukaufen. An<br />
diesen Zusammenkünften hatte jeder Hofesgenosse dem Meyer 1 Schilling und dessen<br />
Schreiber 6 Pfennige zu geben. Sonst hatte Meyer dieselben Verpflichtungen wie die<br />
anderen Mitglieder. Die Gerichte dieser Redemeyer gingen aber im 15. Jahrhundert ein, da<br />
die Verwaltung der bischöflichen Tafelgüter nun von dem Drosten zu Fürstenau<br />
übernommen und ausgeübt wurde. Noch lange hatte der Redemeyer juri dictionem<br />
voluntariam, er musste aber die Testamente und Contracte mit dem landesherrlichen Siegel<br />
bedrucken, und wenn er selbst den Hof antrat, den Eid ablegen. Erst dann wurden seine<br />
Handlungen als Gerichtliche anerkannt. Wenn ein Hofesgenosse als neuer Besitzer den Hof<br />
antreten wollte, so hatte der Redemeyer diesen einzutun, das heisst er setzte ihn am Herde<br />
des Hauses in den Mannsetel ein, wofür er 1 Thaler und eine gute Mahlzeit erhielt. Auch<br />
hatte der Meyer das Vorrecht von Jagd und Fischerei, das den anderen Hofesgenossen<br />
versagt war. Auf der anderen Seite hatte der Redemeyer aber recht drückende Lasten, unter<br />
diesen bestand die Verpflichtung, die abgelieferten Zehntgarben nach Fürstenau zu fahren,<br />
Salz- und Mühlsteinfuhren u.s.w. auszuführen, den Landesherrn auf seinen Reisen und<br />
Jagden zu fahren, seine Beamten und Jäger aufzunehmen und zu verpflegen, Jagdhunde zu<br />
füttern und junge Winde aufzuziehen. Diese Verpflichtungen sind alle in der ersten Hälfte<br />
des 19. Jahrhunderts abgelöst worden.<br />
1240 in den bischöflichen Tafelgüterregister begegnet uns der Hof als "Curia in Devern". Mit<br />
dem lateinischen "Curia" bezeichnete man einen befestigten Hof oder Gutshof.<br />
Tafelreg. 1240 Möser Bnd.8. S.380, 381 und 387. St.A.O.<br />
Wie schon gesagt, begegnet uns der Meyerhof erst in dem Fafelregister von 1240, er<br />
erscheint in der kaiserurkunde vom Jahre 977 noch nicht. Meyer zu Devern ist der jüngste<br />
Meyerhof des <strong>Artland</strong>es, soweit es sich um Haupthöfe der bischöflichen Verbände handelt.<br />
Seine Erhebung zum Haupthof einer Villikation ist vermutlich durch dem Meyer zu Bergfeld<br />
1. 0 ARCH 21-9-2011 239 / 293