Collectie Pohlsander - Arch - Artland Resource Collection for History
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FAVO Bronbewerking <strong>Collectie</strong> <strong>Pohlsander</strong><br />
1667 nach dem Conscriptionsregister von 1667 gehörte der Meyer zu Bramsche in Pente zu<br />
den Hausgenossen des Landesherrn. In diesem Register wird also bestätigt, dass der<br />
Meyerhof zu Bramsche in der Penter Bauerschaft belegen ist.<br />
St.A.O. Conscriptionsreg. von 1667.<br />
1679 obgleich die Bramscher die beschlossene Bramscher Masch, welche mit Landwehr und<br />
Graben umgeben und mittels Schlagbaum verschlossen wurde, als ihr sogenanntes Privatum<br />
ansprachen und nach ihrem Belieben mit Vieh, besonders mit Schafen betrieben, so<br />
mussten sie es sich doch gefallen lassen, dass der Meyer zu Bramsche als Unterholzgraf<br />
ihnen wiederholt Vieh Schüttete. Als aber die Bramscher eines Tage das ihnen von dem<br />
Meyer zu Bramsche geschüttete Vieh sich eigenmächtig, ohne das übliche Schüttgeld zu<br />
zahlen, aus dem Schüttstall des Meyershofes geholt hatten, liess der Meyeer zu Bramsche<br />
später das geschüttete Vieh auf dem entlegenen Hof Sandwisch einsperren. Er selbst war<br />
zur dieser Zeit und noch im 18. Jahrhundert berechtigt, bei voller Mast so viel Schweine, wie<br />
er am Maitage am Troge hatte, und noch weitere 30 Schweine dazu in die Mark zu treiben.<br />
Berechtigung in der Mark.<br />
Nach einem Bericht vom Jahre 1674 hatten in den drei Herrenmarken Achmer, Pente und<br />
Hesepe die Besitzer der Höfe Anspruch auf den sogenannten Hammerwurf und besteht die<br />
Gerechtigkeit derselben darin, dass ein jeder die Plaggen, aber kein Gehölz, so weit von<br />
seinen alten Zäunen (jedoch nicht von den neuen Gründen und Zäunen) vertätigen kann, als<br />
er mit dem Haarhammer unter den Beinen hin kann von sich werfen, etwa bis zu 30 Schritt.<br />
In derselben Akte, aber an anderer Stelle, steht folgende Begrenzung des Hammerwurfes;<br />
Das Plaggenmatt ist so weit von der Mark zu nehmen, als etwa 1 Mann haltend in der linken<br />
Hand einen Ast vom Baume mit einem Pflugeisen oder Haarhammer unter dem linken Beine<br />
abzuwerfen vermag.<br />
St.A.O. Rep.19. Abschn.338d. Nr.36.<br />
Ein Haarhammer ist ein Hammer, der zum Dengeln der Sense gebraucht wird. Den<br />
Hammerwurf nannte man auch Anschuss oder Ortland und das Recht, einen solchen<br />
Anschuss zu <strong>for</strong>dern, das Hagenrecht.<br />
1679 Lubbert Meyers zu Bramsche obligatio auf 200 Rthl. Capital in specie et annua<br />
pensione 10 Rth. de dato 1679, terminus solutionis festum sanctissimae Trinitatis.<br />
Osnabrück 11. Pfarrarchiv St. Johann 1679 S.43. St.A.O.<br />
1688 hatte der Meyer zu Bramsche in seinem an der Masch gelegenen Zuschlag ein Tor<br />
angebracht, um so jederzeit leicht seine Schafe in die verschlossene Bramscher Masch<br />
treiben zu können, auch hatte er wiederholt die Penter und die Eper Mark unberechtigt mit<br />
seinen Schafen betrieben, was zu heftigen Streitigkeiten mit den Markberechtigen führte,<br />
sodass viele Beschwerden über ihn bei der Obrigkeit in Osnabrück eingingen.<br />
1. 0 ARCH 21-9-2011 229 / 293