Broschüre "Regenwasser - natürlich dezentral ... - Bremen
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5 Rechtliche Grundlagen<br />
Für die Beseitigung von Niederschlagswasser<br />
haben sich mit der Neufassung des Bremischen<br />
Wassergesetzes (BremWG) am 18. Dezember<br />
2004 grundlegende Änderungen ergeben:<br />
Der Vorrang der <strong>dezentral</strong>en Entwässerung ist<br />
im Landeswassergesetz rechtlich festgeschrieben.<br />
Grundlagen des Bremischen Wassergesetzes<br />
sind die Europäische Wasserrahmenrichtlinie<br />
und das Wasserhaushaltsgesetz (WHG).<br />
5.1 Europäische Ebene:<br />
Europäische Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)<br />
Bisher gab es in der Europäischen Union für<br />
den Bereich Wasser eine Vielzahl von Richtlinien.<br />
Um diese zusammenzufassen und zu<br />
vereinheitlichen, trat am 20. Dezember 2000<br />
die Europäische Wasserrahmenrichtlinie in<br />
Kraft. Mit dieser Richtlinie wird das Ziel einer<br />
ganzheitlichen, ökologisch orientierten Gewässerbewirtschaftung<br />
verfolgt.<br />
BUISY – Bremer Umweltinformationssystem<br />
Alle Gesetze, Richtlinien, Merkblätter und weitere<br />
Informationen stehen im Internet unter Wasser/<br />
Abwasser zur Verfügung.<br />
www.umwelt.bremen.de<br />
5.2 Bundesebene:<br />
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)<br />
Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist bisher<br />
ein Rahmengesetz des Bundes gewesen, das<br />
zusammen mit den Wassergesetzen der Länder<br />
den Hauptteil des deutschen Wasserrechts<br />
bildet. Das WHG enthält Bestimmungen über<br />
den Schutz und die Nutzung von Oberflächengewässern<br />
und des Grundwassers, außerdem<br />
Vorschriften über den Ausbau von Gewässern<br />
und die wasserwirtschaftliche Planung.<br />
Ab dem 1. März 2010 ist das WHG kein Rahmengesetz<br />
mehr, sondern gilt als Vollregelung<br />
unmittelbar. Die Bundesländer können bei Bedarf<br />
abweichende Regelungen in den Landeswassergesetzen<br />
festlegen.<br />
Grundsätzlich fordert das neue Wasserhaushaltsgesetz<br />
mit dem § 55, Absatz 2, dass<br />
„Niederschlagswasser ... ortsnah versickert,<br />
verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation<br />
ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein<br />
Gewässer eingeleitet werden (soll)“.<br />
5.3 Landesebene:<br />
Bremisches Wassergesetz (BremWG)<br />
Die Bestimmungen im alten und in dem ab 1.<br />
März 2010 geltenden neuen BremWG verpflichten<br />
den Grundstückseigentümer zur <strong>dezentral</strong>en<br />
Beseitigung des Niederschlagswassers.<br />
Demnach sind in Gebieten mit Mischsystem (s.<br />
S. 22) unbelastete und wenig belastete Abflüsse<br />
zwingend zu versickern oder in Oberflächengewässer<br />
zu leiten, soweit die örtlichen Verhältnisse<br />
dieses zulassen.<br />
Vorrang der <strong>dezentral</strong>en<br />
Entwässerung<br />
Niederschlagswasser in Wohngebieten soll<br />
weitestgehend dem natürlichen Wasserkreislauf<br />
zugeführt werden. Das gilt ebenso bei<br />
Grundstücken bzw. Flächen, die hinsichtlich<br />
der Qualität des Niederschlagswasserabflusses<br />
einer vergleichbaren Nutzung dienen, wie<br />
beispielsweise Dachflächen, wenig befahrene<br />
Verkehrsflächen und Parkplätze ohne häufigen<br />
Fahrzeugwechsel. Dort soll versickert oder<br />
ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden,<br />
sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls<br />
der Allgemeinheit möglich ist (<strong>dezentral</strong>e Niederschlagswasserbeseitigung).<br />
Ist unter diesen<br />
Voraussetzungen die befestigte oder bebaute<br />
Fläche (abflusswirksame Fläche) kleiner als<br />
1000 m², dann ist unter bestimmten Bedingungen<br />
keine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich.<br />
Dagegen gelten die Vorgaben der <strong>dezentral</strong>en<br />
Entwässerung nicht bei mittel und stark<br />
verschmutzten Abflussflächen, wie Hofflächen<br />
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