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Broschüre "Regenwasser - natürlich dezentral ... - Bremen

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5 Rechtliche Grundlagen<br />

Für die Beseitigung von Niederschlagswasser<br />

haben sich mit der Neufassung des Bremischen<br />

Wassergesetzes (BremWG) am 18. Dezember<br />

2004 grundlegende Änderungen ergeben:<br />

Der Vorrang der <strong>dezentral</strong>en Entwässerung ist<br />

im Landeswassergesetz rechtlich festgeschrieben.<br />

Grundlagen des Bremischen Wassergesetzes<br />

sind die Europäische Wasserrahmenrichtlinie<br />

und das Wasserhaushaltsgesetz (WHG).<br />

5.1 Europäische Ebene:<br />

Europäische Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)<br />

Bisher gab es in der Europäischen Union für<br />

den Bereich Wasser eine Vielzahl von Richtlinien.<br />

Um diese zusammenzufassen und zu<br />

vereinheitlichen, trat am 20. Dezember 2000<br />

die Europäische Wasserrahmenrichtlinie in<br />

Kraft. Mit dieser Richtlinie wird das Ziel einer<br />

ganzheitlichen, ökologisch orientierten Gewässerbewirtschaftung<br />

verfolgt.<br />

BUISY – Bremer Umweltinformationssystem<br />

Alle Gesetze, Richtlinien, Merkblätter und weitere<br />

Informationen stehen im Internet unter Wasser/<br />

Abwasser zur Verfügung.<br />

www.umwelt.bremen.de<br />

5.2 Bundesebene:<br />

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)<br />

Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist bisher<br />

ein Rahmengesetz des Bundes gewesen, das<br />

zusammen mit den Wassergesetzen der Länder<br />

den Hauptteil des deutschen Wasserrechts<br />

bildet. Das WHG enthält Bestimmungen über<br />

den Schutz und die Nutzung von Oberflächengewässern<br />

und des Grundwassers, außerdem<br />

Vorschriften über den Ausbau von Gewässern<br />

und die wasserwirtschaftliche Planung.<br />

Ab dem 1. März 2010 ist das WHG kein Rahmengesetz<br />

mehr, sondern gilt als Vollregelung<br />

unmittelbar. Die Bundesländer können bei Bedarf<br />

abweichende Regelungen in den Landeswassergesetzen<br />

festlegen.<br />

Grundsätzlich fordert das neue Wasserhaushaltsgesetz<br />

mit dem § 55, Absatz 2, dass<br />

„Niederschlagswasser ... ortsnah versickert,<br />

verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation<br />

ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein<br />

Gewässer eingeleitet werden (soll)“.<br />

5.3 Landesebene:<br />

Bremisches Wassergesetz (BremWG)<br />

Die Bestimmungen im alten und in dem ab 1.<br />

März 2010 geltenden neuen BremWG verpflichten<br />

den Grundstückseigentümer zur <strong>dezentral</strong>en<br />

Beseitigung des Niederschlagswassers.<br />

Demnach sind in Gebieten mit Mischsystem (s.<br />

S. 22) unbelastete und wenig belastete Abflüsse<br />

zwingend zu versickern oder in Oberflächengewässer<br />

zu leiten, soweit die örtlichen Verhältnisse<br />

dieses zulassen.<br />

Vorrang der <strong>dezentral</strong>en<br />

Entwässerung<br />

Niederschlagswasser in Wohngebieten soll<br />

weitestgehend dem natürlichen Wasserkreislauf<br />

zugeführt werden. Das gilt ebenso bei<br />

Grundstücken bzw. Flächen, die hinsichtlich<br />

der Qualität des Niederschlagswasserabflusses<br />

einer vergleichbaren Nutzung dienen, wie<br />

beispielsweise Dachflächen, wenig befahrene<br />

Verkehrsflächen und Parkplätze ohne häufigen<br />

Fahrzeugwechsel. Dort soll versickert oder<br />

ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden,<br />

sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls<br />

der Allgemeinheit möglich ist (<strong>dezentral</strong>e Niederschlagswasserbeseitigung).<br />

Ist unter diesen<br />

Voraussetzungen die befestigte oder bebaute<br />

Fläche (abflusswirksame Fläche) kleiner als<br />

1000 m², dann ist unter bestimmten Bedingungen<br />

keine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich.<br />

Dagegen gelten die Vorgaben der <strong>dezentral</strong>en<br />

Entwässerung nicht bei mittel und stark<br />

verschmutzten Abflussflächen, wie Hofflächen<br />

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