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Begründung - Verbandsgemeinde Ulmen

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ORTSGEMEINDE GEVENICH<br />

BEBAUUNGSPLAN ‚AUF DER HUNDSSTANG - ERW EITERUNG‘<br />

30<br />

30<br />

4.3 ABSTANDSLISTE<br />

Az.. 10615 83 150 - 3<br />

Rheinland Pfalz<br />

Ministerium für Umwelt<br />

Landesamt für Umweltschutz und<br />

Gewerbeaufsicht<br />

Postfach 119<br />

6504 Oppenheim<br />

Inhalt:<br />

1 BETEILIGUNG DER STAATLICHEN GEWERBEAUFSICHTSÄMTER AN DER BAULEIT-<br />

PLANUNG<br />

Nach § 4 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) sollen bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Behörden<br />

und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und von der Planung berührt werden können,<br />

möglichst frühzeitig beteiligt werden. In dem Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom<br />

16.05.1991 - 4096-456 - (MinBl. 1991, S. 268) sind nähere Ausführungen hierzu enthalten. Nach Nr. 9<br />

der Anlage zu diesem Rundschreiben gehören die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter zu den Behörden,<br />

die als Träger öffentlicher Belange regelmäßig bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu beteiligen<br />

sind, um eine ordnungsgemäße Abwägung zwischen den Belangen des Umwelt- bzw. Immissionsschutzes,<br />

den Belangen der gewerblichen Wirtschaft und sonstigen Belangen zu gewährleisten.<br />

Hierbei sind folgende grundsätzliche Hinweise zu beachten:<br />

Die Gemeinden sind gehalten, den Trägern öffentlicher Belange eine angemessene Frist für die Abgabe<br />

ihrer Stellungnahme zu setzen (vgl. II, Nr. 2, 3 u. 4 des Rundschreibens des Ministeriums der Finanzen<br />

vom 16.05.1991). Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter haben grundsätzlich die im Einzelfall vorgegebene<br />

Frist einzuhalten.<br />

Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter haben in ihren Stellungnahmen auf alle ihnen bekannten Umstände<br />

hinzuweisen, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebietes bedeutsam sein<br />

können. Deshalb sollen die Stellungnahmen auch Anmerkungen über wichtige Genehmigungsverfahren<br />

und zu erwartende Betriebsstillegungen sowie deren zu erwartenden Auswirkungen auf die Immissionslage<br />

enthalten.<br />

Haben die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter zu Bauleitplanentwürfen in Untersuchungsgebieten, in<br />

denen ein Luftreinhalteplan erstellt wurde, Stellung zu nehmen und ist die Belastung durch Luftverunreinigungen<br />

für die Planungsentscheidung bedeutsam, so sind die Luftreinhaltepläne in die Stellungnahme<br />

einzubeziehen. Zu diesem Zweck haben die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter den Luftreinhalteplan<br />

für den Bereich des Planungsgebietes hinsichtlich der Emissions-, Immissions- und Wirkungssituation<br />

sowie hinsichtlich der Prognose der Luftverunreinigungen zu analysieren und darzustellen.<br />

Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter sollen die Entwürfe der Bauleitpläne daraufhin prüfen, ob und<br />

inwieweit die Planungsabsichten mit den Erfordernissen des Immissionsschutzes zu vereinbaren sind.<br />

Für diese Prüfung gilt insbesondere der Planungsgrundsatz in § 50 des Bundes-<br />

Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Durch § 50 B1mSchG wird zwar die besondere Bedeutung<br />

W EST-STADTPLANER<br />

W ALDSTR. 14 56766 ULMEN TELEFON 02676 9519110

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