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Begründung - Verbandsgemeinde Ulmen

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ORTSGEMEINDE GEVENICH<br />

BEBAUUNGSPLAN ‚AUF DER HUNDSSTANG - ERW EITERUNG‘<br />

23<br />

23<br />

1.2.3 BAUWEISE UND ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHEN (§ 9 ABS. 1 NR. 2<br />

BAUGB IN VERBINDUNG MIT §§ 19, 20, 22 UND 23 BAUNVO)<br />

Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind die überbaubaren Grundstücksflächen durch<br />

Baugrenzen gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO bestimmt.<br />

1.2.4 FLÄCHEN FÜR STELLPLÄTZE UND GARAGEN (§ 9 ABS. 1 NR. 4 BAUGB IN VER-<br />

BINDUNG MIT § 12 ABS. 6 BAUNVO)<br />

Garagen sind ausschließlich innerhalb der in der Planzeichnung festgesetzten überbaubaren<br />

Grundstücksflächen zu errichten. Stellplätze sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen<br />

oder auf den Betriebsflächen unterzubringen und entsprechend der Maßgabe des Abschnitts<br />

1.5.4 der textlichen Festsetzungen zu bepflanzen.<br />

1.3 VERKEHRSFLÄCHEN (§ 9 ABS. 1 NR. 11 BAUGB)<br />

Parallel zur Kreisstraße ist ein Ein- und Ausfahrtverbot festgesetzt.<br />

1.4 REGENWASSERBEWIRTSCHAFTUNG (§ 9 ABS. 1 NR. 16 BAUGB<br />

I.V.M. § 9 ABS. 1 NR. 20 BAUGB UND § 2 ABS. 2 LANDESWASSER-<br />

GESETZ)<br />

Nebenanlagen wie Stellplätze, Zufahrten, Hofflächen usw. sind mit versickerungsfähigem Material<br />

zu befestigen wie wassergebundener Decke, Rasengittersteine, Schotterrasen oder vergleichbare<br />

Materialien.<br />

Das anfallende Niederschlagswasser ist grundsätzlich auf den einzelnen Grundstücken zurückzuhalten,<br />

zu verwerten oder zu versickern. Dazu sind primär Rasenflächen als flache Mulden<br />

anzulegen, in die das Regenwasser geleitet wird und über die belebte Bodenzone versickern<br />

kann. Erforderlichenfalls kann unter der Mulde eine Kiespackung zur Einlagerung des zu<br />

versickernden Niederschlagswassers vorgesehen werden.<br />

Ist eine vorgenannte Versickerung nachweislich teilweise oder gar nicht möglich, soll das<br />

überschüssige Niederschlagswasser mit vertretbarem Aufwand in ein oberirdisches Gewässer<br />

unter Zwischenschaltung zentraler Rückhaltungen/Versickerungsanlagen mittelbar oder unmittelbar<br />

abgeleitet werden.<br />

Für die Ableitung sollten die Gräben/Rinnen so ausgebildet sein, dass auch dort Teilwassermengen<br />

versickern können.<br />

Nur wenn die oben genannten Verfahrensweisen nicht möglich sind, darf das Niederschlagswasser<br />

in andere dafür zugelassene Anlagen eingeleitet werden.<br />

Zusätzlich zu der Flächenversickerung wird die Sammlung der anfallenden Niederschlagswasser<br />

in Zisternen und die Verwendung als Brauchwasser (z.B. zur Gartenbewässerung)<br />

ausdrücklich empfohlen.<br />

1.5 ANPFLANZUNG VON BÄUMEN, STRÄUCHERN UND SONSTIGEN BE-<br />

PFLANZUNGEN (§ 9 ABS. 1 NR. 25 BAUGB)<br />

1.5.1 ÖFFENTLICHE GRÜNFLÄCHEN<br />

Die öffentlichen Grundstücksflächen sind als Verkehrsgrün zu gestalten und zu pflegen.<br />

W EST-STADTPLANER<br />

W ALDSTR. 14 56766 ULMEN TELEFON 02676 9519110

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