Begründung - Verbandsgemeinde Ulmen
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1. Bebauungsplan<br />
2014<br />
‚Auf der Hundsstang - Erweiterung‘<br />
der Ortsgemeinde Gevenich<br />
Vorentwurf<br />
Jaunar 2014
ORTSGEMEINDE GEVENICH<br />
BEBAUUNGSPLAN ‚AUF DER HUNDSSTANG - ERW EITERUNG‘<br />
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Bebauungsplan ‚Auf der Hundsstang - Erweiterung‘<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
1 AUFSTELLUNGSBESCHLUSS UND RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH DES<br />
Bebauungsplans _________________________________________________________ 5<br />
2 BESCHREIBUNG DES PLANGEBIETS ____________________________________ 5<br />
2.1 Lage und Grösse sowie verkehrliche Anbindung ________________________ 5<br />
3 Ausgangssituation und derzeitige Nutzung ________________________________ 6<br />
4 DARSTELLUNGEN Übergeordneter PLanungen ____________________________ 6<br />
4.1 Flächennutzungsplan _______________________________________________ 6<br />
5 ANLASS DER PLANUNG _______________________________________________ 7<br />
5.1 PLANUNGSZIELE ___________________________________________________ 7<br />
6 GRUNDZÜGE DER PLANUNG ___________________________________________ 7<br />
6.1 Angewandte Planungsgrundsätze _____________________________________ 7<br />
7 Planungskonzeption ___________________________________________________ 8<br />
8 AUSWIRKUNGEN DES BEBAUUNGSPLANS und ERLÄUTERUNGEN EINZELNER<br />
FESTSETZUNGEN ________________________________________________________ 8<br />
8.1 Städtebauliche Struktur und Gestalt ___________________________________ 8<br />
8.1.1 Art der baulichen Nutzung _________________________________________ 8<br />
8.1.2 Maß der baulichen Nutzung ________________________________________ 9<br />
8.1.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche _________________________ 9<br />
8.1.4 Flächen für Stellplätze und Garagen _________________________________ 9<br />
8.1.5 Verkehrsflächen _________________________________________________ 9<br />
8.1.6 Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen _______ 10<br />
9 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen zur äußeren Gestaltung baulicher Anlagen<br />
10<br />
10 Hinweise zur Realisierung _____________________________________________ 10<br />
10.1 Wasserversorgung: ________________________________________________ 10<br />
10.2 Schmutzwasser ___________________________________________________ 10<br />
10.3 Stromversorgung __________________________________________________ 10<br />
10.4 Telefonanschluß __________________________________________________ 11<br />
10.5 Baumpflanzungen: _________________________________________________ 11<br />
11 Bodenordnung ______________________________________________________ 11<br />
12 Fachbehördliche Hinweise _____________________________________________ 11<br />
12.1 Landesamt für Denkmalpflege , Abt. Archäologische Denkmalpflege, Koblenz 11<br />
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13 TEIL B UMWELTBERICHT _____________________________________________ 12<br />
13.1 Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte des Bebauungsplans ______________ 12<br />
13.2 VORBEMERKUNGEN UND PLANUNGSVORGABEN _____________________ 12<br />
13.3 Umweltschutzziele aus übergeordneten Fachgesetzen und Fachplanungen und<br />
ihre Berücksichtigung ___________________________________________________ 12<br />
13.4 BESCHREIBUNG UND BEWERTUNG DER UMWELTAUSWIRKUNGEN ______ 13<br />
13.4.1 Bestandsaufnahme und Bewertung des Umweltzustandes und der<br />
Umweltmerkmale ______________________________________________________ 13<br />
13.4.2 Schutzgut Mensch ______________________________________________ 13<br />
1.1.1 Schutzgut Tiere und Pflanzen ______________________________________ 13<br />
13.4.3 Schutzgut Boden _______________________________________________ 14<br />
13.4.4 Schutzgut Wasser _______________________________________________ 14<br />
13.4.5 Schutzgut Luft und Klima _________________________________________ 14<br />
13.4.6 Schutzgut Landschaft ____________________________________________ 14<br />
1.1.2 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter ____________________________ 14<br />
13.4.7 Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes __________ 15<br />
13.4.8 Zusammengefasste Umweltauswirkungen ____________________________ 15<br />
13.5 Entwicklungsprognosen des Umweltzustandes _________________________ 16<br />
13.5.1 Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung _________ 16<br />
13.5.2 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung _________________________ 16<br />
13.6 Geplante MASSNAHMEN zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich<br />
erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen _________________________________ 16<br />
13.6.1 Allgemeine umweltbezogene Zielvorstellungen ________________________ 17<br />
13.6.2 Schutzgut Boden _______________________________________________ 17<br />
13.6.3 Schutzgut Landschaft ____________________________________________ 17<br />
1.1.3 Schutzgut Wasser _______________________________________________ 18<br />
13.7 Anderweitige Planungsmöglichkeiten _________________________________ 18<br />
13.8 ZUSÄTZLICHE ANGABEN ___________________________________________ 18<br />
1.1.4 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung _________________________ 18<br />
1.1.5 Monitoring – Hinweise zur Durchführung der Umweltüberwachung _________ 19<br />
13.9 Allgemein verständliche Zusammenfassung ___________________________ 19<br />
2 PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN GEMÄSS BAUGESETZBUCH (BauGB)<br />
21<br />
1.2 ART UND MASS DER BAULICHEN NUTZUNG (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) _____ 21<br />
1.2.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) ____________________ 21<br />
1.2.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit §§ 16 bis<br />
19 BauNVO) __________________________________________________________ 22<br />
1.2.3 Höhe der baulichen Anlagen (§ 18 BauNVO) __________________________ 22<br />
1.2.4 Bauweise und ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHEN (§ 9 Abs. 1 Nr. 2<br />
BauGB in Verbindung mit §§ 19, 20, 22 und 23 BauNVO) _______________________ 23<br />
1.2.5 FLÄCHEN FÜR STELLPLÄTZE UND GARAGEN (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB in<br />
Verbindung mit § 12 Abs. 6 BauNVO) ______________________________________ 23<br />
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1.3 VERKEHRSFLÄCHEN (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) ________________________ 23<br />
1.4 Regenwasserbewirtschaftung (§ 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 20<br />
BauGB und § 2 Abs. 2 Landeswassergesetz) ________________________________ 23<br />
1.5 Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) ________________________________________________ 23<br />
1.5.1 Öffentliche Grünflächen __________________________________________ 23<br />
1.5.2 Randliche Eingrünung (Maßnahme M1) ______________________________ 24<br />
1.5.3 Begrünung der Grundstücksflächen (Maßnahme M2) ___________________ 24<br />
1.5.4 Stellplätze (Maßnahme M3) _______________________________________ 24<br />
1.5.5 Fassadenflächen (Maßnahme M4) __________________________________ 24<br />
1.5.6 Qualitätsbestimmungen der Baumpflanzungen ________________________ 24<br />
1.5.7 Sonstige Grünordnungsmaßnahmen ________________________________ 24<br />
3 ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN GEMÄSS LANDESBAUORDNUNG VON<br />
RHEINLAND-PFALZ (LBauO) ______________________________________________ 25<br />
1.6 ÄUSSERE GESTALTUNG VON BAULICHEN ANLAGEN UND VON<br />
WERBEANLAGEN (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 Abs. 1 Nr. 1 LBauO) ____________ 25<br />
1.6.1 DACHFORM ___________________________________________________ 25<br />
1.6.2 DACHEINDECKUNG ____________________________________________ 25<br />
1.6.3 ÄÜSSERE GESTALTUNG DER GEBÄUDE __________________________ 25<br />
1.6.4 Werbeanlagen _________________________________________________ 25<br />
1.6.5 GESTALTUNG DER NICHT ÜBERBAUTEN GRUNDSTÜCKSFLÄCHEN (§ 9<br />
Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 Abs. 1 Nr. 3 LBauO) _______________________________ 26<br />
1.6.6 EINFRIEDUNGEN, ABGRENZUNGEN UND DEREN GESTALTUNG (§ 9 Abs. 4<br />
BauGB i.V.m. § 86 Abs. 1 Nr. 3 LBauO) _____________________________________ 26<br />
4 Hinweise auf sonstige zu beachtende Vorschriften sowie Richtlinien _________ 26<br />
5 Anhang zu den textlichen Festsetzungen ________________________________ 26<br />
1.7 Artenlisten _______________________________________________________ 26<br />
5.1 Liste „A“ - Bäume I. Ordnung ________________________________________ 27<br />
5.2 Liste „B“ - Bäume II. Ordnung _______________________________________ 27<br />
5.3 Liste „C“ - Sträucher _______________________________________________ 27<br />
5.4 Liste „D“ - Schling- und Kletterpflanzen _______________________________ 27<br />
5.5 Liste „F“ - Heckenpflanzen __________________________________________ 28<br />
1.8 Hinweise auf sonstige geltende Vorschriften ___________________________ 28<br />
1.9 Abstandsliste _____________________________________________________ 30<br />
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<strong>Begründung</strong><br />
1 AUFSTELLUNGSBESCHLUSS UND RÄUMLICHER GELTUNGS-<br />
BEREICH DES BEBAUUNGSPLANS<br />
Die Ortsgemeinderat Gevenich hat in seiner Sitzung am 14. November 2013 gemäß § 2 Abs.<br />
1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplans ‚Auf der Hundsstang – Erweiterung‘ zur Schaffung<br />
gewerblicher Bauflächen unter Wahrung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung<br />
gemäß § 1 Abs. 5 BauGB beschlossen.<br />
Die planungsrechtliche Grundlage stellt der Flächennutzungsplan der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Ulmen</strong><br />
dar, der für diesen Bereich gewerbliche Bauflächen darstellt.<br />
Dabei soll das gegenüber der bestehenden Erschließungsstraße zum Gewerbegebiet "Auf der<br />
Hundsstang" liegende Grundstück Flur 19 Flurstück Nr. 35/3 als gewerbliche Baufläche ausgewiesen<br />
werden. Für diese Fläche gibt es eine konkrete Ansiedlungsanfrage an die Ortsgemeinde.<br />
Da in Gevenich keine vermarktungsfähigen Gewerbeflächen mehr zur Verfügung stehen,<br />
ist eine entsprechende Neuausweisung erforderlich.<br />
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird begrenzt durch<br />
die südöstliche Straßenbegrenzungslinie der Kreisstraße K16 im Nordwesten,<br />
die nördliche Parzellengrenze des Flurstückes 35/3 bzw den Wirtschaftsweg Flurnummer<br />
50 im Südwesten,<br />
die Erschließungsstraße zum Gewerbegebiet ‚Auf der Hundsstang‘ im Nordosten.<br />
Der Planbereich des Bebauungsplans liegt in der Gemarkung Gevenich, Flur 19.<br />
Die genaue räumliche Abgrenzung des Bebauungsplans ergibt sich aus der zugehörigen<br />
Planzeichnung im Maßstab 1:1000.<br />
2 BESCHREIBUNG DES PLANGEBIETS<br />
2.1 LAGE UND GRÖSSE SOWIE VERKEHRLICHE ANBINDUNG<br />
Das Plangebiet des Bebauungsplans ‚Auf der Hundsstang – Erweiterung‘ befindet sich in ca.<br />
300 m südlich der Ortslage von Gevenich, unmittelbar an das vorhandene Gewerbegebiet und<br />
den Sportplatz angrenzend. Die Größe des Geltungsbereichs beträgt etwa 0,96 ha.<br />
Verkehrlich ist das Plangebiet über die Landesstraße L 16 und die Kreisstraße K 16 sowie<br />
über die folgende Erschließungsstraße zum Gewerbegebiet an den überörtlichen Verkehr angebunden.<br />
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Abbildung 1: Luftbild,<br />
Quelle Google Maps<br />
3 AUSGANGSSITUATION UND DERZEITIGE NUTZUNG<br />
Die Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans werden derzeit landwirtschaftlich genutzt.<br />
4 DARSTELLUNGEN ÜBERGEORDNETER PLANUNGEN<br />
4.1 FLÄCHENNUTZUNGSPLAN<br />
Abbildung 2:<br />
Ausschnitt aus<br />
dem Flächennutzungsplan<br />
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Der Flächennutzungsplan der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Ulmen</strong> stellt für den Erweiterungsbereich<br />
bereits gewerbliche Bauflächen dar.<br />
Der vorliegende Bebauungsplan ist somit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.<br />
FFH- und EU-Vogelschutzgebiete werden durch die Planung nicht berührt. Südöstlich grenzt<br />
das Vogelschutzgebiet VSG-5908-401 Wälder zwischen Wittlich und Cochem an.<br />
Der Geltungsbereich befindet sich am Rand des Landschaftsschutzgebietes ‚Moselgebiet von<br />
Schweich bis Koblenz‘.<br />
Die Grenze des Vogelschutzgebietes ist deckungsgleich mit der Abgrenzung des Bitopkomplexes<br />
‚Oberes Weilerbachtal‘BK-5808-0396-2007.<br />
Des Weiteren wird die Zulässigkeit von UVP-pflichtigen Vorhaben nach Anlage 1 zum UVPG<br />
oder nach Landesrecht nicht begründet. Eine Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuches<br />
ist nicht erforderlich.<br />
5 ANLASS DER PLANUNG<br />
Da die Flächen im Gewerbegebiet "Auf der Hundsstang" vollständig vermarktet sind, wurden<br />
Verhandlungen zum Erwerb des zu überplanenenden Grundstückes geführt, um wieder vermarktungsfähige<br />
gewerbliche Bauflächen in der Ortsgemeinde anbieten zu können.<br />
Desweiteren ist eine technische Infrastruktur verfügbar, die, die kurzfristige Ansiedlung von<br />
Gewerbebetrieben ermöglicht.<br />
5.1 PLANUNGSZIELE<br />
Mit der Planung wird das Ziel verfolgt ein Gewerbegebiet zu entwickeln das städtebaulichfunktional<br />
den Anforderungen moderner Betriebe in den Bereichen Produktion und Dienstleistung<br />
durch optimale Erschließung sowie Flexibilität in der betrieblichen Organisation gerecht<br />
wird.<br />
Darüber hinaus soll ein gerechter Interessenausgleich zwischen den ökonomischen Bedürfnissen<br />
der Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe mit ihren zahlreichen Zwangspunkten einerseits<br />
und den sonstigen Anforderungen, beispielsweise den Belangen von Natur und Landschaft<br />
andererseits, herbeigeführt werden.<br />
Im vorliegenden Bebauungsplan sind diese Ziele durch die Grundkonzeption sowie durch Einzelfestsetzungen<br />
berücksichtigt.<br />
6 GRUNDZÜGE DER PLANUNG<br />
6.1 ANGEWANDTE PLANUNGSGRUNDSÄTZE<br />
Die Planungen zum Bebauungsplan "Auf der Hundsstang - Erweiterung" gehen von folgenden<br />
Grundsätzen aus:<br />
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Der Bebauungsplan soll die Ansiedlung von Dienstleistungs- und Gewerbebetrieben bei<br />
gleichzeitiger Vermeidung negativer Auswirkungen auf andere Teilbereiche oder des unmittelbaren<br />
Umfelds gewährleisten; er soll die bauliche und sonstige Nutzung im Plangebiet umfassend<br />
regeln; eine menschenwürdige Umwelt sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen<br />
schützen und entwickeln; im gesamten Plangebiet sowie in dessen Umgebung Lebensbedingungen<br />
schaffen, die den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse<br />
entsprechen; Beeinträchtigungen, die durch die Planung entstehen können, soweit wie<br />
möglich vermeiden und nicht vermeidbare Beeinträchtigungen vermindern und ausgleichen.<br />
7 PLANUNGSKONZEPTION<br />
Der Bebauungsplan wurde unter der Vorgabe entwickelt, hier Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe<br />
mit ausreichenden wirtschaftlichen Entwicklungsspielräumen anzusiedeln und gleichzeitig<br />
potentielle Konflikte zwischen schutzbedürftigen Nutzungen und Gewerbe zu verhindern.<br />
Die Erschließung des Plangebiets ist über die Landesstraße und in der Folge über die Kreisstraße<br />
K16 gesichert.<br />
Das Grün- und Freiraumkonzept beinhaltet neben landespflegerischen auch stadtgestalterische<br />
Maßnahmen, die in Form von privaten Grünflächen und differenzierten Pflanzbindungen<br />
realisiert werden. Die Pflanzbindungen werden durch die Artenlisten mit einheimischen standortgerechten<br />
Gehölzen ergänzt (siehe Anhang zu den textlichen Festsetzungen).<br />
Daher sind im Südwesten des Geltungsbereiches Grünflächen zur Eingrünung und Gliederung<br />
des Gebiets vorgesehen.<br />
8 AUSWIRKUNGEN DES BEBAUUNGSPLANS UND ERLÄUTERUN-<br />
GEN EINZELNER FESTSETZUNGEN<br />
8.1 STÄDTEBAULICHE STRUKTUR UND GESTALT<br />
8.1.1 ART DER BAULICHEN NUTZUNG<br />
Für den Bebauungsplan ist ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) entsprechend<br />
§ 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) geplant.<br />
Die allgemeine Zulässigkeit wird begrenzt auf Gewerbebetriebe aller Art, auf Lagerhäuser,<br />
Lagerplätze und öffentliche Betriebe, sofern die Betriebe nicht zur Abstandsklasse I - IV gemäß<br />
Abstandsliste zum Schreiben des Ministeriums für Umwelt vom 26.02.1992 (Az.: 10615-<br />
831.50-3) gehören.<br />
Darüber hinaus sind Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude und Sportstätten allgemein<br />
zulässig.<br />
Ausnahmsweise können für Bereitschafts- und Aufsichtspersonen sowie für Betriebsinhaber<br />
und Betriebsleiter Wohnungen, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in<br />
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Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, zugelassen werden. Darüber hinaus sind<br />
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke ausnahmsweise zulässig.<br />
Die nicht zulässigen Anlagen werden aufgrund der fehlenden Integrationsmöglichkeiten und<br />
des Flächenbedarfs für das Plangebiet ausgeschlossen. Darunter fallen auch Freiflächenphotovoltaikanlagen.<br />
8.1.2 MAß DER BAULICHEN NUTZUNG<br />
Das Maß der baulichen Nutzung ist über die Grundflächenzahl und die Baumassenzahl gemäß<br />
§ 16 BauNVO festgesetzt.<br />
Die höchstzulässige Grundflächenzahl (GRZ) ist auf 0,8 gemäß § 17 BauNVO festgesetzt, um<br />
die Flächenversiegelung im Zusammenhang mit der Grundwasserneubildung zu begrenzen.<br />
Um keine allzu starren Vorgaben zu treffen und betrieblichen Erfordernissen in ausreichendem<br />
Maße Rechnung zu tragen, kann bei Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen etc. die überbaubare<br />
Grundstücksfläche bis zu 20 v.H. überschritten werden. Darüber hinaus sind keine<br />
Überschreitungen vorgesehen.<br />
Die Baumassenzahl (BMZ) wurde auf 8,0 beschränkt. Dies trägt dazu bei, daß sich geplante<br />
Baukörper in das Landschaftsbild und in die Umgebung integrieren.<br />
Korrespondierend hierzu wurde die maximale Gebäudehöhe für den Bebauungsplan auf<br />
10,0 m definiert.<br />
Dadurch soll eine möglichst harmonische Integration der Baukörper in die Umgebung gewährleistet<br />
werden.<br />
8.1.3 BAUWEISE UND ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHE<br />
Um auch in Zukunft einen breiten Spielraum an Gestaltungsmöglichkeiten zu erhalten, sind<br />
Festsetzungen zur Bauweise im Plangebiet entbehrlich.<br />
Die überbaubare Grundstücksfläche wird im Geltungsbereich des Bebauungsplans durch die<br />
Lage der Baugrenzen festgelegt. Diese ermöglichen den potentiellen Investoren einen ausreichend<br />
großen Gestaltungsspielraum zur Organisation ihrer Betriebsabläufe.<br />
8.1.4 FLÄCHEN FÜR STELLPLÄTZE UND GARAGEN<br />
Garagen sind ausschließlich innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Stellplätze<br />
sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen oder auf den Betriebsflächen unterzubringen.<br />
Dies verhindert, daß entsprechende Nebenanlagen ‘wild’ auf dem Grundstück angeordnet<br />
werden.<br />
8.1.5 VERKEHRSFLÄCHEN<br />
Parallel zur Kreisstraße ist aus Gründen der Verkehrssicherheit ein Ein- und Ausfahrtverbot<br />
festgesetzt.<br />
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8.1.6 ANPFLANZUNG VON BÄUMEN, STRÄUCHERN UND SONSTIGEN BEPFLANZUN-<br />
GEN<br />
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind Flächen für das Anpflanzen von Bäumen,<br />
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen vorgesehen. Sie dienen der Gebietsrandeingrünung<br />
sowie der Gliederung des Plangebiets.<br />
Die Pflanzverpflichtungen auf den privaten, nicht überbaubaren Grundstücksflächen und den<br />
Stellplatzflächen sollen der Durchgrünung, Gliederung und Gestaltung dieser Flächen sowie<br />
der Verbesserung des Kleinklimas dienen.<br />
Aus landespflegerischer Sicht ist die Verwendung der in den Pflanzlisten ausgewählten Arten<br />
zur Schaffung funktionsfähiger ökologischer Strukturen erforderlich.<br />
Die Überstellung von Stellplätzen mit Bäumen vermindert die Negativwirkung von versiegelten<br />
Flächen auf das Kleinklima, wie z.B. Aufheizung oder Staubanfall.<br />
9 BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN ZUR ÄUßEREN<br />
GESTALTUNG BAULICHER ANLAGEN<br />
Ziel der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen ist es, in positiver Weise auf die Gestaltung<br />
der baulichen Anlagen Einfluß zu nehmen. Die Gestaltungsregelungen gewährleisten eine<br />
Begrenzung des Formen- und Materialkanons.<br />
Es soll nur ein bestimmtes Grundmuster an Materialien verwendet werden, innerhalb dessen<br />
der Vorhabenträger seine individuellen Gestaltungswünsche realisiert. Die Vorgaben orientieren<br />
sich an den Gestaltungsvorstellungen, die im Zusammenhang mit dem Ursprungsplan<br />
entwickelt wurden und tragen dazu bei, daß ein einheitlicher Gebietscharakter im Sinne eines<br />
‘Gewerbe- und Dienstleistungszentrums’ geschaffen wird.<br />
10 HINWEISE ZUR REALISIERUNG<br />
10.1 WASSERVERSORGUNG:<br />
Die Wasserversorgung ist durch Anschluss an das vorhandene öffentliche Netz sichergestellt.<br />
10.2 SCHMUTZWASSER<br />
Die Abwasserbeseitigung ist durch Anschluss an das öffentliche Netz geplant.<br />
10.3 STROMVERSORGUNG<br />
Die Versorgung des Plangebiets mit elektrischer Energie ist über einen Anschluß an das vorhandene<br />
Netz sichergestellt.<br />
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10.4 TELEFONANSCHLUß<br />
Telefonanschlüsse sind durch Anschluß an das vorhandene Netz vorhanden.<br />
10.5 BAUMPFLANZUNGEN:<br />
Bei Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und Hecken sind die erforderlichen Abstände zu<br />
den Kabeltrassen der Versorgungsleitungen einzuhalten. Bei einer Unterschreitung dieser<br />
Abstände sind entsprechende Schutzmaßnahmen vorzusehen.<br />
11 BODENORDNUNG<br />
Eine Bodenordnung ist auf freiwilliger Basis geplant. Dabei werden die Grundstücke nach Lage,<br />
Form und Größe so gebildet, dass für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig<br />
gestaltete Grundstücke entstehen.<br />
Die Durchführung des förmliche Umlegungsverfahrens gemäß den §§ 45 ff BauGB ist nach<br />
derzeitigem Kenntnisstand nicht notwendig.<br />
12 FACHBEHÖRDLICHE HINWEISE<br />
12.1 LANDESAMT FÜR DENKMALPFLEGE , ABT. ARCHÄOLOGISCHE<br />
DENKMALPFLEGE, KOBLENZ<br />
Im Rahmen der Durchführung von Baumaßnahmen können archäologische Funde zu tage<br />
treten. Diese unterliegen der Meldepflicht der §§ 16 bis 21 Denkmalschutz- und -pflegegesetz<br />
und sind bei der Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz Direktion Archäologie, AußensteIle<br />
Koblenz, Niederberger Höhe1, in Koblenz unter der Rufnummer 0261/6675-3000 zu<br />
melden.<br />
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Umweltbericht<br />
13 TEIL B UMWELTBERICHT<br />
13.1 KURZDARSTELLUNG DER ZIELE UND INHALTE DES BEBAUUNGS-<br />
PLANS<br />
Es wird auf die Ausführungen in Kapitel 1 ‚Aufstellungsbeschluss und räumlicher Geltungsbereich<br />
des Bebauungsplans’ im städtebaulichen Teil der <strong>Begründung</strong> verwiesen.<br />
13.2 VORBEMERKUNGEN UND PLANUNGSVORGABEN<br />
Bei der Änderung, Erweiterung oder Neuaufstellung von Bebauungsplänen sind gemäß §§ 1a,<br />
2 (4) und 2a BauGB die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege,<br />
insbesondere des Naturhaushaltes, des Wassers, der Luft, des Bodens und des<br />
Klimas zu berücksichtigen.<br />
13.3 UMWELTSCHUTZZIELE AUS ÜBERGEORDNETEN FACHGESETZEN<br />
UND FACHPLANUNGEN UND IHRE BERÜCKSICHTIGUNG<br />
Fachgesetze<br />
Folgende umweltrelevanten Fachgesetzte sind in der vorliegenden Planung zu berücksichtigen:<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Trennungsgebot des § 50 BImSchG, wonach die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen<br />
Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen für<br />
Wohngebiete oder sonstige schutzbedürftige Gebiete ausgeschlossen werden,<br />
Eingriffsregelung des Bundesnaturschutzgesetzes bzw. des Landespflegegesetze; im<br />
Rahmen der Bebauungsplanaufstellung wurde ein landespflegerischer Planungsbeitrag<br />
gemäß den Anforderungen des § 17 Landespflegegesetz erstellt<br />
Sparsamer Umgang mit Grund und Boden,<br />
Ordnungsgemäße Abfallentsorgung,<br />
Umsetzung alternativer Methoden zur Beseitigung des anfallenden Niederschlagswassers<br />
entsprechend den Vorgaben des Landeswassergesetztes.<br />
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13.4 BESCHREIBUNG UND BEWERTUNG DER UMWELTAUSWIRKUNGEN<br />
13.4.1 BESTANDSAUFNAHME UND BEWERTUNG DES UMWELTZUSTANDES UND DER<br />
UMWELTMERKMALE<br />
Im Vorfeld der Einleitung des Bauleitplanverfahrens wurde eine Bestandsaufnahme und –<br />
analyse durchgeführt. Ein Bestandteil dieses Planungsschrittes war die Darstellung der umweltrelevanten<br />
Belange und deren Betroffenheit. Es galt, die Empfindlichkeit von Umweltmerkmalen<br />
gegenüber der Planung herauszustellen und Hinweise auf ihre Berücksichtigung<br />
im Zuge der planerischen Überlegungen zu geben. Dabei wurden die Ergebnisse und Erkenntnisse<br />
aus den umweltrelevanten Fachgutachten wie etwa des landespflegerischen Planungsbeitrags<br />
berücksichtigt.<br />
Ziel dieses Planungsschrittes ist es, die Umweltbelange herauszuarbeiten, für die eine wesentliche<br />
Beeinträchtigung zu erwarten ist. Gleichzeitig sollen Maßnahmen zur Vermeidung,<br />
Verringerung und zum Ausgleich erheblich negativ beeinflusster Umwelteinwirkungen abgeleitet<br />
werden.<br />
13.4.2 SCHUTZGUT MENSCH<br />
Für das Schutzgut Mensch sind im Zusammenhang mit der vorliegenden Planung Auswirkungen<br />
auf die Erholungsfunktion (Landschaftsbild und Barrierewirkung) und mögliche Immssionsauswirkungen<br />
durch Lärm und Geruch von Bedeutung.<br />
Nach derzeitigem Planungsstand sind keine wesentlichen Auswirkungen für die angrenzenden<br />
Nachbarnutzungen zu erwarten, da es sich um eine Erweiterung des bestehenden Gewerbes<br />
in ca. 300 m Entfernung zur nächsten Ortslage handelt. Die festgesetzte Begrünung (randliche<br />
Eingrünung) und die vorhandenen Grünstrukturen tragen dazu bei, dass die Planung in das<br />
das Landschaftbild eingebunden werden kann,. Das direkte Betriebsumfeld ist allerdings durch<br />
klare Gestaltung der Betriebsabläufe und innere Durchgrünung zu verbessern.<br />
Die gegenwärtige Naherholungsfunktion ist von geringer Bedeutung.<br />
Bewertung: gering<br />
1.1.1 SCHUTZGUT TIERE UND PFLANZEN<br />
Gemäß den Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes sind Tiere und Pflanzen als Bestandteile<br />
des Naturhaushaltes in ihrer natürlichen und historisch ´gewachsenen Artenvielfalt zu<br />
schützen. Ihre Lebensräume und sonstigen Lebensbedingungen sind zu schützen, zu pflegen<br />
und zu entwickeln.<br />
Die intensive Nutzung bzw. Bewirtschaftung der im Plangebiet gelegenen Flächen führt dazu,<br />
dass eine geringe Empfindlichkeit der Schutzgüter Tiere und Pflanzen gegenüber der ‚neuen’<br />
Nutzung’ besteht.<br />
Die durch die Planung zu erwartenden Eingriffe führen nicht zu einer erheblichen und nachteiligen<br />
Beeinträchtigung. Lediglich die ‚neu’ hinzukommenden überbaubaren Flächen führen zu<br />
Bodenversiegelungen. Die Festsetzung von überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen<br />
sowie von Pflanzgeboten nach § 9 (1) Nr. 25 BauGB führt zu einer ‚Ordnung’<br />
und klar gegliederten Nutzungsbereichen im Plangebiet.<br />
Bewertung: mittel<br />
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13.4.3 SCHUTZGUT BODEN<br />
Gemäß dem Optimierungsgebot des § 1a BauGB soll mit Grund und Boden sparsam umgegangen<br />
werden.<br />
Durch die geplante Anlage werden ca. 0,8 ha Flächen für bauliche und sonstige Zwecke herangezogen.<br />
Es wird ein Eingriff in den Bodenhaushalt vorbereitet.<br />
Beurteilung: mittel<br />
13.4.4 SCHUTZGUT WASSER<br />
Im Hinblick auf die Beeinträchtigung des Schutzgutes Wasser ist zwischen den Bereichen<br />
Grundwasser und Oberflächenwasser zu differenzieren.<br />
Oberflächengewässer sind von der Planung nicht betroffen.<br />
Der Eingriff in die Grundwassersituation ist durch die geplante Nutzung als mittel einzustufen.<br />
Die hinzu kommende Flächenversiegelung wird aber zu einer Verschärfung bzw. weiteren<br />
Reduzierung der Oberflächenwasserversickerung führen.<br />
Bewertung: mittel<br />
13.4.5 SCHUTZGUT LUFT UND KLIMA<br />
Im Plangebiet sind keine erheblichen Vorbelastungen und Empfindlichkeiten gegenüber der<br />
Luft- und Klimasituation zu erkennen.<br />
Die Größe der geplanten Neubebauung und der daher zu erwartende Grad der Versiegelung,<br />
Überbauung und Verkehr lassen keine erheblichen Beeinträchtigungen für das Schutzgut Luft<br />
und Klima erwarten.<br />
Bewertung: gering<br />
13.4.6 SCHUTZGUT LANDSCHAFT<br />
Durch die Lage ist eine Fernwirkung der geplanten baulichen Anlagen gegeben.<br />
Durch eine Gliederung und Durchgrünung des Plangebietes kann die Gesamtsituation der<br />
Betriebsstätte aber weiter verbessert werden. Hierzu sind grünordnerische Maßnahmen<br />
(schwerpunktmäßig an den seitlichen Grundstücksgrenzen) und gestalterische Maßnahmen<br />
notwendig.<br />
Bewertung: mittel<br />
1.1.2 SCHUTZGUT KULTUR- UND SONSTIGE SACHGÜTER<br />
Auswirkungen auf Kultur- und sonstige Schutzgüter sind durch die Lage des Plangebietes<br />
nicht zu erwarten.<br />
Bewertung: gering<br />
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13.4.7 WECHSELWIRKUNGEN ZWISCHEN DEN BELANGEN DES UMWELTSCHUTZES<br />
Die gemäß den Vorgaben des Baugesetzbuches zu berücksichtigenden Schutzgüter beeinflussen<br />
sich gegenseitig unterschiedlich.<br />
Die geplante Neuversiegelung ist durch Ausweisung von Pflanzstreifen und Vorgaben bzgl.<br />
der Oberflächengestaltung von Wegen, Stell- und Lagerflächen teilweise zu kompensieren.<br />
Durch die ordnende Funktion des Bebauungsplans werden klar definierte Nutzungsbereiche<br />
herausgebildet.<br />
Erhebliche Umweltauswirkungen durch sich negativ verstärkende Wechselwirkungen sind<br />
nicht zu erwarten.<br />
13.4.8 ZUSAMMENGEFASSTE UMWELTAUSWIRKUNGEN<br />
Die Bewertung der Schutzgüter hat gezeigt, dass die Umweltauswirkungen vor allem in dem<br />
Verlust von Boden und Bodenfunktionen und einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes<br />
liegen.<br />
Im folgenden sind die zu erwartenden Umweltauswirkungen bei Realisierung des Vorhabens<br />
in zusammengefasster Form beurteilt:<br />
SCHUTZGUT BEURTEILUNG DER UMWELTAUSWIRKUNGEN ERHEBLICHKEIT<br />
MENSCH<br />
Eingriff in das Landschaftsbild<br />
PFLANZEN UND TIERE Verlust von Teillebensräumen auf bisher unbebauten<br />
Flächen<br />
BODEN<br />
WASSER<br />
LUFT UND KLIMA<br />
LANDSCHAFT<br />
KULTUR UND SACH-<br />
GÜTER<br />
Fortschreitende Beeinträchtigung der Bodenfunktion<br />
(Grundwasser, Oberflächenwasserretention)<br />
Verlust von Bodenfunktionen durch Versiegelung,<br />
Bodenbewegung und Verdichtung<br />
Reduzierung der Grundwasserneubildungsrate<br />
Beschleunigung des Wasserabflusses<br />
Verlust von Oberflächenwasserretention<br />
Veränderung des Kleinklimas durch zusätzliche<br />
Überbauung und Bodenversiegelung<br />
Einsehbarkeit und Fernwirkung<br />
Verbesserungspotential durch steuernde Maßnahmen<br />
auf der Ebene des Bebauungsplans<br />
Keine Beeinträchtigung von Kultur- und Sachgütern<br />
2<br />
1<br />
2<br />
2<br />
1<br />
2<br />
0<br />
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16<br />
WECHSELWIRKUNGEN Es sind keine erheblichen Wechselwirkungen zu<br />
erwarten<br />
1<br />
0 = nicht erheblich 1 = weniger erheblich 2 = erheblich 3 = sehr erheblich<br />
Die Gesamtbewertung zeigt, dass insgesamt eine umweltverträgliche Planung möglich ist.<br />
13.5 ENTWICKLUNGSPROGNOSEN DES UMWELTZUSTANDES<br />
13.5.1 ENTWICKLUNG DES UMWELTZUSTANDES BEI DURCHFÜHRUNG DER PLANUNG<br />
Die Umsetzung der Planung wird die im vorherigen Kapitel ermittelten Umweltauswirkungen<br />
bewirken.<br />
Jedoch bietet die Umsetzung der Planung auch die Möglichkeit nach Verbesserung der umweltrelevanten<br />
Belange. Künftig wird durch die Verortung und Festsetzung klar definierter und<br />
gegliederter Nutzungsbereiche im Plangebiet eine geordnete städtebauliche Entwicklung möglich<br />
sein. Insbesondere die Versiegelungsflächen werden durch die Festsetzung überbaubarer<br />
Grundstücksflächen eindeutig vorgegeben. Mit der Festsetzung von Pflanzmaßnahmen auf<br />
der Grundlage des § 9 (1) Nr. 25 BauGB entlang der seitlichen Grundstücksgrenzen wird eine<br />
erhebliche Verbesserung für die Einbindung in das Landschaftsbild erzielt. Diesem Ziel dienen<br />
auch die Festsetzungen zur inneren Durchgrünung des Plangebietes.<br />
13.5.2 PROGNOSE BEI NICHTDURCHFÜHRUNG DER PLANUNG<br />
Ohne die Aufstellung des Bebauungsplans würde das Plangebiet weiterhin einer intensiven<br />
landwirtschaftlichen Nutzung dienen.<br />
13.6 GEPLANTE MASSNAHMEN ZUR VERMEIDUNG, VERRINGERUNG<br />
UND ZUM AUSGLEICH ERHEBLICH NACHTEILIGER UMWELTAUS-<br />
WIRKUNGEN<br />
Die Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes in der Bauleitplanung ergibt sich u.a.<br />
aus den Vorgaben des § 1 (6) Nr. 7 BauGB sowie dem Abwägungsgebot des § 1 (7) BauGB.<br />
Insbesondere sind nach § 1a (3) BauGB auf der Grundlage der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung<br />
die Auswirkungen einer möglichen Siedlungsentwicklung auf die Belange von<br />
Natur und Landschaft zu beurteilen.<br />
Es sind Aussagen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich zu entwickeln. Für unvermeidbare<br />
Beeinträchtigungen sind geeignete Kompensationsmaßnahmen abzuleiten, die<br />
entweder auf Teilflächen innerhalb des Plangebiets selbst oder aber an externer Stelle nachzuweisen<br />
sind.<br />
Um die Eingriffe in Natur und Landschaft zu ermitteln, wurde ein Fachbeitrag Naturschutz gemäß<br />
den Anforderungen des § 14 Landespflegegesetz erstellt. Wie die durchgeführte Bewertung<br />
der umweltrelevanten Schutzgüter gezeigt hat, sind ‚nur’ solche Belange (Boden, Landschaftsbild)<br />
betroffen, die auch Bestandteil der Bestandserfassung und –bewertung des Fachbeitrages<br />
sind.<br />
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17<br />
Bestandteil ist eine Eingriffsbilanzierung, aus der Umfang und Art der Maßnahmen abgeleitet<br />
werden können. Aus diesem Gutachten geht hervor, dass der zu erwartende Eingriff in Natur<br />
und Landschaft durch die Umsetzung verschiedener Maßnahmen vollständig ausgeglichen<br />
werden kann.<br />
Weitere umweltrelevante Gutachten wie beispielsweise Immissionsschutzgutachten wurden<br />
nicht ausgearbeitet, da hierzu keine Notwendigkeit besteht und/oder im Gegensatz zum Fachbeitrag<br />
keine gesetzliche Verpflichtung besteht.<br />
13.6.1 ALLGEMEINE UMWELTBEZOGENE ZIELVORSTELLUNGEN<br />
Zunächst werden allgemeine umweltbezogene Zielvorstellungen definiert, die als Planungsleitziele<br />
Eingang in die Planung finden sollen.<br />
Diese lauten wie folgt:<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Entwicklung von Maßnahmen zwecks Einbindung des Plangebietes in das Landschaftsbild,<br />
Einschränkung und Verortung der Versiegelung mit dem Ziel nach Erhalt der Bodenfunktion<br />
(Versickerungsfähigkeit des Bodens),<br />
Herausbildung klar definierter Nutzungsbereiche im Plangebiet durch innere Durchgrünungsmaßnahmen<br />
als gliedernde Elemente,<br />
Schutz vor schädlichen Umweltauswirkungen, wie Immissionen durch Lärm, Erschütterungen<br />
oder Geruch.<br />
13.6.2 SCHUTZGUT BODEN<br />
Um für das Schutzgut Boden eine entsprechende Kompensation erzielen zu können, sollen<br />
folgende Maßnahmen umgesetzt werden:<br />
<br />
<br />
<br />
Steuerung bzw. Verortung der überbaubaren Teilflächen durch Festsetzung von überbaubaren<br />
Grundstücksflächen,<br />
Festsetzung, dass eine wasserdurchlässige Oberflächegestaltung von Wegen, Zufahrten<br />
sowie Stellplatz- und Lagerflächen zu erfolgen hat,<br />
Festlegung einer Grundflächenzahl.<br />
Unvermeidbare Belastungen<br />
Trotz der vorgenannten Maßnahmen wird eine weitere Versiegelung im Plangebiet möglich<br />
sein. Eine Beeinträchtigung des Bodens bzw. der Funktionsfähigkeit ist somit unvermeidbar.<br />
13.6.3 SCHUTZGUT LANDSCHAFT<br />
Das Orts- und Landschaftsbild soll grundsätzlich wie folgt gesichert werden:<br />
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18<br />
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<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Beschränkung der Höhenentwicklung zulässiger Gebäude,<br />
Umsetzung eines Farbkonzeptes (landschaftsangepasste Farben und Baustoffe; Vermeidung<br />
ortsuntypischer Bauformen und Materialien),<br />
Lockere, gut gegliederte Abpflanzungen und Durchgrünungsmaßnahmen im Plangebiet<br />
(insbesondere entlang der Außengrenzen),<br />
Vorgabe sinnvoller Gestaltungsvorgaben,<br />
Ausrichtung von Kompensationsmaßnahmen auf die Schutzbedürftigkeit des Landschaftsbildes<br />
(Vermeidung weiterer Belastung).<br />
1.1.3 SCHUTZGUT WASSER<br />
Auf die Umweltauswirkungen für das Schutzgut ‚Wasser’ kann der Bebauungsplan durch<br />
Festsetzzungen zur Reduzierung der Oberflächenversiegelung sowie möglichst flächensparender<br />
Bebauung reagieren.<br />
Durch geeignete Maßnahmen ist eine Beeinträchtigung des Schutzgutes Wasser auszuschließen.<br />
Unvermeidbare Beeinträchtigungen<br />
Ein Ziel des Bebauungsplans ist die Gewährleistung einer funktionalen Betriebsführung.<br />
Eine weitere Reduzierung des Versiegelungsgrades kann lediglich durch die wasserdurchlässige<br />
Oberflächengestaltung von Zufahrten, Stellplätzen u.ä. sowie die Festlegung von überbaubaren<br />
und nicht überbaubaren Flächen erzielt werden.<br />
13.7 ANDERWEITIGE PLANUNGSMÖGLICHKEITEN<br />
Standort<br />
Auf eine Prüfung von Standortalternativen wurde verzichtet, da das Plangebiet an das bestehende<br />
Gewerbegebiet angrenzt und eine Erschließung vorhanden ist.<br />
13.8 ZUSÄTZLICHE ANGABEN<br />
1.1.4 TECHNISCHE VERFAHREN BEI DER UMWELTPRÜFUNG<br />
Für die Beurteilung der Planung aus Sicht von Natur und Landschaft wird ein Fachbeitrag Naturschutz<br />
entsprechend den Anforderungen des § 14 Landespflegegesetz ausgearbeitet. Dieser<br />
greift auf die Vorgaben der Landschaftsplanung, der Biotopkartierung und auf eine Eingriffsbilanzierung<br />
nach Adam, Noel zurück.<br />
Das Fachgutachten wird in der Umweltprüfung zur Beurteilung und Festsetzung von Maßnahmen<br />
zur Vermeidung, Minimierung und zum Ausgleich von erheblichen Umweltauswirkungen<br />
herangezogen.<br />
Probleme bei der Erhebung der Grundlagen haben bisher sich nicht ergeben.<br />
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19<br />
1.1.5 MONITORING – HINWEISE ZUR DURCHFÜHRUNG DER UMWELTÜBERWA-<br />
CHUNG<br />
Die Ausführung der notwendigen Ausgleichsmaßnahmen wird durch die Gemeinde erstmalig<br />
ein Jahr nach Fertigstellung der baulichen Anlagen durch eine Ortsbesichtigung überprüft.<br />
Die Festsetzungen zur Einbindung in das Landschaftsbild (wie z.B. Maß der baulichen Nutzung,<br />
Höhe baulicher Anlagen, Oberflächengestaltung von Zuwegen, Stellplätzen etc.) wird<br />
durch die Gemeinde erstmalig bei der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36<br />
BauGB geprüft. Eine weitere Prüfung erfolgt durch Ortsbesichtigung nach Umsetzung der baulichen<br />
Anlagen.<br />
13.9 ALLGEMEIN VERSTÄNDLICHE ZUSAMMENFASSUNG<br />
Der vorliegende Bebauungsplan soll die Nutzung eines Teilbereichs der Ortsgemeinde für<br />
eine Gewerbegebietserweiterung ermöglichen. Mit dem Bebauungsplan sollen die bauplanungsrechtlichen<br />
Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Gewerbebetrieben mit entsprechenden<br />
Nebenanlagen und Einrichtungen geschaffen werden. Gleichwohl soll für eine, dem<br />
Außenbereich zuzuordnende Fläche eine nachhaltige und geordnete städtebauliche Entwicklung<br />
gewährleistet werden und somit dem Grundsatz, wonach der Außenbereich grundsätzlich<br />
von Bebauung bzw. wesensfremden Einrichtungen freizuhalten ist, Rechnung getragen werden.<br />
Das städtebauliche Konzept sieht die Erschließung des Plangebietes über die Landesstraße L<br />
16 und die Kreisstraße K 16 vor. Grünordnerische Maßnahmen sind in erster Linie entlang den<br />
seitlichen Grundstücksgrenzen angedacht. Das Erfordernis nach Eingrünung des Betriebsgrundstücks<br />
ergibt sich insbesondere aus der Lage im Außenbereich. Die im Konzept enthaltenen<br />
‚Grünflächendarstellungen’ orientieren sich schwerpunktmäßig an den landespflegerischen<br />
Vorgaben des Fachbeitrags.<br />
Im Rahmen der Erfassung und Bewertung erheblicher Umweltauswirkungen, die mit der Aufstellung<br />
des Bebauungsplans vorbereitet werden, haben sich keine wesentliche Beeinträchtigungen<br />
für die Schutzgüter ‚Boden’, ‚Wasser’ sowie ‚Landschaft’ herauskristallisiert.<br />
Die Eingriffe in Natur und Landschaft werden im Rahmen eines Fachbeitrags Naturschutz unter<br />
Anwendung von anerkannten Beurteilungsmaßstäben bewertet.<br />
Maßnahmen zur Vermeidung, zur Minimierung und zum Ausgleich sind:<br />
<br />
Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstige Bepflanzungen.<br />
Auf die Beeinträchtigung der Schutzgüter ‚Boden’ und ‚Wasser’ kann der Bebauungsplan<br />
durch<br />
<br />
<br />
die Festlegung von überbaubaren Flächen,<br />
einer möglichst flächensparenden Bebauung unter Berücksichtigung der Nutzeransprüche<br />
des Betriebs,<br />
der wasserdurchlässigen Oberflächengestaltung von Zufahrten, Stellplätzen etc.<br />
reagieren.<br />
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20<br />
20<br />
Um eine wirkungsvolle Einbindung der noch zu errichtenden baulichen Anlagen in das Landschaftsbild<br />
erzielen zu können, sind die im Fachbeitrag Naturschutz genannten Ausgleichsund<br />
Ersatzmaßnahmen vollinhaltlich umzusetzen. Durch die Festsetzungen werden klar definierte<br />
und voneinander getrennte Nutzungsbereiche geschaffen.<br />
Aus umweltrelevanten Gesichtspunkten kann derzeit zusammenfassend festgehalten werden,<br />
dass unter Berücksichtigung und Umsetzung der vorgenannten Maßnahmen eine umweltverträgliche<br />
Planung ermöglicht wird, durch die keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen<br />
zu erwarten sind.<br />
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21<br />
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Textfestsetzungen<br />
1 PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN GEMÄSS BAU-<br />
GESETZBUCH (BAUGB)<br />
1.1 ART UND MASS DER BAULICHEN NUTZUNG (§ 9 ABS. 1 NR. 1<br />
BAUGB)<br />
1.1.1 ART DER BAULICHEN NUTZUNG (§ 9 ABS. 1 NR. 1 BAUGB)<br />
Die Eintragungen zur Art der baulichen Nutzung in die Nutzungsschablone<br />
(vgl. Planzeichnung) bedeuten:<br />
GEe = eingeschränktes Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO in Verbindung mit § 1 Abs. 5<br />
und 6 BauNVO<br />
Allgemein zulässig sind:<br />
Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, sofern<br />
sie nicht zur Abstandsklasse I - IV gemäß Abstandsliste zum Schreiben des Ministeriums<br />
für Umwelt vom 26.02. 1992 (Az.: 10615-831.50-3) (vgl. lfd. Nrn. 1-22) gehören, 1 .<br />
Sofern Betriebe aufgrund von Lärmemissionen in der Abstandsliste aufgeführt sind,<br />
gelten - für die Beurteilung ihrer bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit - die festgesetzten<br />
Schalleistungspegel.<br />
Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude.<br />
Ausnahmsweise können zugelassen werden:<br />
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und<br />
Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche<br />
und Baumasse untergeordnet sind.<br />
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.<br />
Unzulässig sind:<br />
Tankstellen.<br />
Vergnügungsstätten<br />
Freiflächenphotovoltaikanlagen.<br />
1<br />
Hinweis:<br />
Die Abstandsliste zum Schreiben des Ministeriums für Umwelt vom 26.02. 1992 (Az.: 10615-831.50-3)<br />
(vgl. lfd. Nrn. 1-22) ist im Anhang der Textfestsetzungen abgedruckt.<br />
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22<br />
22<br />
1.2.1 MAß DER BAULICHEN NUTZUNG (§ 9 ABS. 1 NR. 1 BAUGB IN VERBINDUNG MIT<br />
§§ 16 BIS 19 BAUNVO)<br />
Das Maß der baulichen Nutzung wird gemäß Eintrag in die Nutzungsschablone (vgl. Planzeichnung)<br />
des Bebauungsplans über die Grundflächenzahl (GRZ) gemäß § 19 Abs. 1 BauN-<br />
VO und die Baumassenzahl (BMZ) nach § 16 Abs. 3 BauNVO festgesetzt.<br />
Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO sind bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche die<br />
Grundflächen von nicht überdachten Stellplätzen (St) nicht mitzurechnen, sofern es sich hierbei<br />
um nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften notwendige Stellplätze handelt.<br />
Durch Nebenanlagen und Garagen etc. darf die überbaubare Grundstücksfläche bis zu 20<br />
v.H. überschritten werden. Darüber hinaus sind keine Überschreitungen zulässig.<br />
1.2.2 HÖHE DER BAULICHEN ANLAGEN (§ 18 BAUNVO)<br />
Für die Bestimmung der Gebäudehöhe ist die untere Bezugshöhe die ‘Höhenlage der Begrenzung<br />
der angrenzenden erschließenden Verkehrsfläche’.<br />
Die ‘Gebäudehöhe’ (GH) wird definiert als das senkrecht auf der Wand der Giebelseite gemessene<br />
Maß unter Beachtung des o.g. Bezugspunkts bis zur Oberkante der Dachkonstruktion<br />
(First) als oberer Bezugspunkt.<br />
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist die maximale Gebäudehöhe auf 10,0 m beschränkt.<br />
Durch technische Aufbauten darf die festgesetzte Gebäudehöhe ausnahmsweise um höchstens<br />
25 % überschritten werden. Technische Aufbauten dürfen dabei in der Summe ihrer<br />
Grundflächen höchstens 10 % der Grundfläche des Gebäudes ausmachen.<br />
Systemskizze<br />
GH = 8,0 m<br />
DG<br />
EG<br />
Verkehrsfläche<br />
KG<br />
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23<br />
23<br />
1.2.3 BAUWEISE UND ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHEN (§ 9 ABS. 1 NR. 2<br />
BAUGB IN VERBINDUNG MIT §§ 19, 20, 22 UND 23 BAUNVO)<br />
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind die überbaubaren Grundstücksflächen durch<br />
Baugrenzen gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO bestimmt.<br />
1.2.4 FLÄCHEN FÜR STELLPLÄTZE UND GARAGEN (§ 9 ABS. 1 NR. 4 BAUGB IN VER-<br />
BINDUNG MIT § 12 ABS. 6 BAUNVO)<br />
Garagen sind ausschließlich innerhalb der in der Planzeichnung festgesetzten überbaubaren<br />
Grundstücksflächen zu errichten. Stellplätze sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen<br />
oder auf den Betriebsflächen unterzubringen und entsprechend der Maßgabe des Abschnitts<br />
1.5.4 der textlichen Festsetzungen zu bepflanzen.<br />
1.3 VERKEHRSFLÄCHEN (§ 9 ABS. 1 NR. 11 BAUGB)<br />
Parallel zur Kreisstraße ist ein Ein- und Ausfahrtverbot festgesetzt.<br />
1.4 REGENWASSERBEWIRTSCHAFTUNG (§ 9 ABS. 1 NR. 16 BAUGB<br />
I.V.M. § 9 ABS. 1 NR. 20 BAUGB UND § 2 ABS. 2 LANDESWASSER-<br />
GESETZ)<br />
Nebenanlagen wie Stellplätze, Zufahrten, Hofflächen usw. sind mit versickerungsfähigem Material<br />
zu befestigen wie wassergebundener Decke, Rasengittersteine, Schotterrasen oder vergleichbare<br />
Materialien.<br />
Das anfallende Niederschlagswasser ist grundsätzlich auf den einzelnen Grundstücken zurückzuhalten,<br />
zu verwerten oder zu versickern. Dazu sind primär Rasenflächen als flache Mulden<br />
anzulegen, in die das Regenwasser geleitet wird und über die belebte Bodenzone versickern<br />
kann. Erforderlichenfalls kann unter der Mulde eine Kiespackung zur Einlagerung des zu<br />
versickernden Niederschlagswassers vorgesehen werden.<br />
Ist eine vorgenannte Versickerung nachweislich teilweise oder gar nicht möglich, soll das<br />
überschüssige Niederschlagswasser mit vertretbarem Aufwand in ein oberirdisches Gewässer<br />
unter Zwischenschaltung zentraler Rückhaltungen/Versickerungsanlagen mittelbar oder unmittelbar<br />
abgeleitet werden.<br />
Für die Ableitung sollten die Gräben/Rinnen so ausgebildet sein, dass auch dort Teilwassermengen<br />
versickern können.<br />
Nur wenn die oben genannten Verfahrensweisen nicht möglich sind, darf das Niederschlagswasser<br />
in andere dafür zugelassene Anlagen eingeleitet werden.<br />
Zusätzlich zu der Flächenversickerung wird die Sammlung der anfallenden Niederschlagswasser<br />
in Zisternen und die Verwendung als Brauchwasser (z.B. zur Gartenbewässerung)<br />
ausdrücklich empfohlen.<br />
1.5 ANPFLANZUNG VON BÄUMEN, STRÄUCHERN UND SONSTIGEN BE-<br />
PFLANZUNGEN (§ 9 ABS. 1 NR. 25 BAUGB)<br />
1.5.1 ÖFFENTLICHE GRÜNFLÄCHEN<br />
Die öffentlichen Grundstücksflächen sind als Verkehrsgrün zu gestalten und zu pflegen.<br />
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1.5.2 RANDLICHE EINGRÜNUNG (MAßNAHME M1)<br />
Im Ordnungsbereich M1 ist entlang der Grundstücksgrenzen eine möglichst stufig aufgebaute<br />
dichte Hecke aus heimischen standortgerechten Laubgehölzen anzulegen. Vorhandene erhaltenswerte<br />
Laubgehölze sind in die neu anzulegende Hecke zu integrieren. Es sind je 100 m² 3<br />
Laubbäume lI. Größenordnung und 10 Sträucher zu setzen; bei einer Heckenbreite' von 6,00<br />
m ist zusätzlich ein ca. 2,00 m breiter Krautsaum auf der grundstücksabgewandten Seite zu<br />
entwickeln.<br />
1.5.3 BEGRÜNUNG DER GRUNDSTÜCKSFLÄCHEN (MAßNAHME M2)<br />
Pro 10 m² nicht überbaubarer bzw. nicht zu befestigender Grundstücksfläche ist ein Strauch<br />
und pro 100 m² nicht überbaubarer oder nicht zu befestigender Fläche zusätzlich ein Laubbaum<br />
I. oder II. Ordnung gemäß der im Anhang abgedruckten Artenliste zu pflanzen.<br />
1.5.4 STELLPLÄTZE (MAßNAHME M3)<br />
Stellplatzflächen mit mehr als sieben Pkw-Stellplätzen sind mit großkronigen hochstämmigen<br />
Laubbäumen - entsprechend der im Anhang abgedruckten Artenliste - zu überstellen. Dazu ist<br />
pro acht Stellplätze mindestens ein Laubbaum I. oder II. Ordnung gemäß der im Anhang abgedruckten<br />
Artenliste innerhalb der Stellplatzanlage zu pflanzen. Die Bäume im Bereich der<br />
Stellplatzanlage sind mit Baumscheiben zu versehen. Die Baumscheiben sind mit mindestens<br />
12 m² zu dimensionieren, wobei eine Mindestbreite von 3 m nicht unterschritten werden darf.<br />
1.5.5 FASSADENFLÄCHEN (MAßNAHME M4)<br />
Bei Neubauten sind die Fassadenansichtsflächen, die auf einer Länge von 5 m keine Fenster-,<br />
Tor- oder Türöffnungen enthalten, pro angefangene 5 m mit Kletterpflanzen gemäß der Artenliste<br />
zu bepflanzen. Bei nicht selbstklimmenden Pflanzen sind Rankgerüste als Kletterhilfe<br />
anzubringen.<br />
1.5.6 QUALITÄTSBESTIMMUNGEN DER BAUMPFLANZUNGEN<br />
Die zu pflanzenden Bäume auf der privaten Grünfläche müssen zumindest folgende Qualitätsmerkmale<br />
aufweisen:<br />
Stammumfang 14 - 16 cm,<br />
Hochstamm mit durchgehendem Leittrieb, 3 mal verpflanzt mit Ballen.<br />
Die zu pflanzenden Sträucher in den privaten Grünflächen müssen zumindest folgende Qualitätsmerkmale<br />
haben:<br />
Größe 60 - 100 cm<br />
2 x verpflanzt ohne Ballen.<br />
1.5.7 SONSTIGE GRÜNORDNUNGSMAßNAHMEN<br />
Zur Erfüllung aller Pflanzverpflichtungen sind nur Pflanzen gemäß Artenliste zu verwenden.<br />
Auch Obstbäume regionaltypischer Arten und Sorten sind möglich.<br />
Die Bepflanzung der Grundstücke ist spätestens in der Pflanzperiode durchzuführen, die der<br />
Fertigstellung der baulichen Anlagen folgt.<br />
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25<br />
25<br />
Alle Neupflanzungen sind ordnungsgemäß zu pflegen. Pflanzausfälle sind in der darauffolgenden<br />
Pflanzperiode in gleicher Qualität zu ersetzen. Die gepflanzten Bäume dürfen auch in späteren<br />
Jahren nicht eigenmächtig entfernt werden.<br />
2 ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN GEMÄSS LANDESBAU-<br />
ORDNUNG VON RHEINLAND-PFALZ (LBAUO)<br />
2.1 ÄUSSERE GESTALTUNG VON BAULICHEN ANLAGEN UND VON<br />
WERBEANLAGEN (§ 9 ABS. 4 BAUGB I.V.M. § 86 ABS. 1 NR. 1<br />
LBAUO)<br />
2.1.1 DACHFORM<br />
Die Dächer sind als Sattel- oder Pultdächer auszubilden. Die Dachneigung muss mindestens<br />
10° betragen.<br />
Flachdächer und flach geneigte Dächer sind bei Garagen und Nebenanlagen zulässigssig.<br />
2.1.2 DACHEINDECKUNG<br />
Die Eindeckung ist in dauerhaft schieferfarbigem Material vorzunehmen. Diese Festsetzung<br />
gilt auch für Flachdächer und flach geneigte Dächer. Eine Begrünung der Dachfläche ist zulässig<br />
.<br />
2.1.3 ÄÜSSERE GESTALTUNG DER GEBÄUDE<br />
Bei der Gestaltung der Außenflächen der Gebäude sind großflächige blanke Metallelemente;<br />
Kunststoffverkleidungen und grelle Farben nicht zulässig. Vorzuziehen sind gedeckte erdfarbige<br />
Anstriche·bzw. Beschichtungen.<br />
2.1.4 WERBEANLAGEN<br />
Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig.<br />
Einzeln stehende Werbeträger dürfen eine Höhe von maximal 5,00 m und eine Ansichtsfläche<br />
von 4 m² nicht überschreiten.<br />
Werbeanlagen an den Gebäuden sind 1,0 m unterhalb der Traufkante anzubringen. Auf der<br />
Fassadenfläche der Gebäude wird die Höchstgrenze von Werbeanlagen auf 10 m² begrenzt.<br />
Lichtwerbungen mit wechselndem, bewegtem oder laufendem Licht sowie Aufschüttungen für<br />
Werbeanlagen sind nicht zulässig.<br />
Darüber hinaus sind pro Grundstück bis zu zehn Fahnen mit einer maximalen Gesamtansichtsfläche<br />
von 20 m² zulässig.<br />
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26<br />
26<br />
2.1.5 GESTALTUNG DER NICHT ÜBERBAUTEN GRUNDSTÜCKSFLÄCHEN (§ 9 ABS. 4<br />
BAUGB I.V.M. § 86 ABS. 1 NR. 3 LBAUO)<br />
Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind landschaftsgärtnerisch zu gestalten und<br />
dauerhaft zu pflegen, sofern sie nicht als Betriebsfläche bzw. als Stellplatzflächen benötigt<br />
werden.<br />
Die Flächen der Baugrundstücke zwischen der straßenseitigen Baugrenze sowie der Straßenbegrenzungslinie<br />
sind zu begrünen, sofern sie nicht als Zufahrt oder zur Gebäudeerschließung<br />
benötigt werden.<br />
Befestigte, mit dem Erdboden verbundene Flächen auf den Grundstücken sind mit offenporigen<br />
Belägen (z.B. mit Rasengitter- bzw. Rasenpflastersteinen oder Pflaster mit hohem Fugenanteil)<br />
auszuführen.<br />
2.1.6 EINFRIEDUNGEN, ABGRENZUNGEN UND DEREN GESTALTUNG (§ 9 ABS. 4<br />
BAUGB I.V.M. § 86 ABS. 1 NR. 3 LBAUO)<br />
Einfriedungen sind ausschließlich in transparenter Ausführung (z.B. Maschendrahtzaun o.ä.)<br />
oder als natürliche oder geschnittene Hecke bis zu einer maximalen Höhe von 2,50 m zulässig.<br />
3 HINWEISE AUF SONSTIGE ZU BEACHTENDE VORSCHRIFTEN<br />
SOWIE RICHTLINIEN<br />
1. Gemäß § 202 BauGB ist Mutterboden in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung<br />
und Vergeudung zu schützen. Nähere Ausführungen zum Vorgehen enthält die DIN<br />
18 915 bezüglich des Bodenabtrags und der Oberbodenlagerung.<br />
2. Für die Bepflanzung der privaten Flächen ist der elfte Abschnitt des Nachbarrechtsgesetz<br />
für Rheinland-Pfalz 'Grenzabstände für Pflanzen' zu beachten.<br />
3. Der neunte Abschnitt des Nachbarrechtsgesetzes für Rheinland-Pfalz ‘Einfriedungen’ ist<br />
ebenfalls zu berücksichtigen.<br />
4. Die Abstände zwischen Baumpflanzungen und Versorgungsleitungen sind gemäß 'Merkblatt<br />
über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen' der Forschungsgesellschaft<br />
für Straßen- und Verkehrswesen zu beachten.<br />
5. Die Anforderungen an den Baugrund gemäß DIN 1054 sind zu beachten.<br />
4 ANHANG ZU DEN TEXTLICHEN FESTSETZUNGEN<br />
4.1 ARTENLISTEN<br />
Über die entsprechenden Bestimmungen der planungsrechtlichen Festsetzungen sind die folgenden<br />
Artenlisten Bestandteil des Bebauungsplans.<br />
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27<br />
27<br />
4.1.1 LISTE „A“ - BÄUME I. ORDNUNG<br />
Acer pseudoplatanus - Bergahorn<br />
Acer platanoides - Spitzahorn<br />
Fraxinus excelsior - Esche<br />
Quercus petraea - Traubeneiche<br />
Quercus robur - Stieleiche<br />
Tilia cordata - Winterlinde<br />
Tilia platyphyllos - Sommerlinde<br />
4.1.2 LISTE „B“ - BÄUME II. ORDNUNG<br />
Acer campestre - Feldahorn<br />
Carpinus betulus - Hainbuche<br />
Juglans regia - Walnußbaum<br />
Populus tremula - Zitterpappel<br />
Prunus avium - Vogelkirsche<br />
Prunus padus - Traubenkirsche<br />
Salix caprea - Salweide<br />
Sorbus aucuparia - Eberesche<br />
Sorbus torminalis - Elsbeere<br />
4.1.3 LISTE „C“ - STRÄUCHER<br />
Cornus sanguinea - Blutroter Hartriegel<br />
Corylus avellana - Hasel<br />
Crataegus monogyna - Weißdorn<br />
Euonymus europaeus - Pfaffenhütchen<br />
Lonicera xylosteum - Heckenkirsche<br />
Rhamnus catharticus - Kreuzdorn<br />
Rosa canina - Hundsrose<br />
Rosa tomentosa - Filzrose<br />
Salix caprea - Salweide<br />
Salix purpurea - Purpurweide<br />
Sambucus nigra - Holunder<br />
Viburnum opulus - Gemeiner Schneeball<br />
4.1.4 LISTE „D“ - SCHLING- UND KLETTERPFLANZEN<br />
Clematis i. A. - Waldrebe<br />
Fallopia aubertii - Knöterich<br />
Hedera helix - Efeu<br />
Hydrangea petiolaris - Kletterhortensie<br />
Lonicera i. A. - Heckenkirsche<br />
(kletternde Arten)<br />
Parthenocissus i. A. - Wilder Wein<br />
Vitis coignetiae - Wilder Wein<br />
Vitis cult. - Weinrebe<br />
Wisteria i. A. - Blauregen<br />
(oder Sorten hieraus)<br />
Liste „E“ - Streuobst<br />
Apfelsorten:<br />
Baumanns Renette Goldpramäne Landsberger Renette<br />
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28<br />
28<br />
Bittenfelder Sämling Grafensteiner Ontario<br />
Bohnapfel Jakob Fischer Winterrambour<br />
Boskoop Jakob Lebel Zuccalmaglios Renette<br />
Danziger Kantapfel<br />
Kaiser Wilhelm<br />
Birnensorten:<br />
Alexander Lucas Gellerts Butterbirne Williams Christ<br />
Clapps Liebling Gute Luise<br />
Conference<br />
Vereinsdechantbirne<br />
zusätzlich weitere landschaftstypische Sorten<br />
und Obst der Arten Zwetsche / Pflaume / Mirabelle / Walnuß<br />
sowie Süßkirsche und Wildobstarten (wie Wildapfel, Wildbirne, Speierling, Mispel)<br />
4.1.5 LISTE „F“ - HECKENPFLANZEN<br />
Acer campestre - Feldahorn<br />
Berberis i. A. - Sauerdorn<br />
(nur grünblättrige Sorten)<br />
Carpinus betulus - Hainbuche<br />
Cornus mas - Kornelkirsche<br />
Cornus sanguinea - Blutroter Hartriegel<br />
Crataegus monogyna - Weißdorn<br />
Fagus sylvatica - Buche<br />
Ligustrum vulgare i. S. - Liguster, Rainweide<br />
Viburnum opulus - Schneeball<br />
4.2 HINWEISE AUF SONSTIGE GELTENDE VORSCHRIFTEN<br />
1. Bei der Gestaltung der Wege und Plätze sind die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen<br />
(EAE 85/95) anzuwenden.<br />
2. Gemäß § 202 BauGB ist Mutterboden in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung<br />
und Vergeudung zu schützen. Nähere Ausführungen zum Vorgehen enthält die DIN<br />
18915 bzgl. des Bodenabtrags und der Oberbodenablagerung.<br />
3. Für die Bepflanzung der öffentlichen und privaten Flächen ist der elfte Abschnitt des<br />
Nachbarrechtsgesetzes für Rheinland-Pfalz ‚Grenzabstände für Pflanzen‘ zu beachten.<br />
4. Hinsichtlich der Oberflächenwasserbewirtschaftung wird grundsätzlich auf die §§ 5 und 55<br />
des neuen Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), gültig seit 01 .03.2010 und§ 2 Abs.2 LWG<br />
hingewiesen.<br />
5. Die vorhandenen Wasserversorgungsleitungen sind vom vorhandenen Gelände mit einer<br />
Überdeckung von 1,25 m verlegt. Mehr- oder Minderdeckungen von +/-0,10 m, welche<br />
durch die Maßnahme unumgänglich sind, werden toleriert.<br />
6. Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Richtlinien des DVGW, Techn. Mitteilungen GW<br />
125 vom März 1989 {siehe Anlage) zu beachten. Bei Bäumen sind danach bei Abständen<br />
von über 2,50 m von der Wasserleitung in der Regel keine Schutzmaßnahmen erforderlich.<br />
7. In jedem Fall sollten Bepflanzungsmaßnahmen im Bereich von Versorgungsanlagen des<br />
Kreiswasserwerks in der Örtlichkeit mit dem Werk abgestimmt werden.<br />
8. Das Kreiswasserwerk verlangt bei Leitungs- und Kanalverlegung die Einhaltung eines seitlichen<br />
Abstandes von 1,00 m von Hauptversorgungsleitungen. Sofern dieses Maß aus besonderen<br />
Gründen nicht eingehalten werden kann, ist in jedem Fall die Leitungsführung in<br />
der Örtlichkeit abzustimmen.<br />
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29<br />
29<br />
9. Vor Baubeginn müssen örtliche Einweisungen durch Mitarbeiter des Werks erfolgen. Zuständig<br />
sind die Bezirksleiter des Kreiswasserwerks.<br />
10. Einer Nutzung von Oberflächen- Brauchwasser im Haushalt zum Waschmaschine wird<br />
nicht zugestimmt. Soweit dennoch Brauchwasser zur Toilettenspülung verwendet werden<br />
soll, bedarf die Anlage der Genehmigung durch das Gesundheitsamt. Des Weiteren sind<br />
die technischen Bestimmungen der DIN 1988 zu beachten. (Vergleiche hierzu Veröffentlichung<br />
des Instituts für Wasser-, Boden- und Lufthygiene des Bundesgesundheitsamtes<br />
(Bundesgesundheitsblatt 1993, Heft 11, Seite 488) sowie der bga-Pressedienst (BI-A<br />
507/92).<br />
11. Soweit die Ver- und Entsorgungsleitungen (Fernleitung/Ortsnetz) nicht in einer öffentlichen<br />
Verkehrsfläche liegen, muss eine Sicherung dieser Anlagen durch Eintragung einer<br />
Dienstbarkeit zu Gunsten des Wasserversorgers oder des Abwasserbeseitigungspflichtigen<br />
gewährleistet werden. Dies gilt auch für nachträgliche Veränderungen in Bezug auf<br />
die öffentl. Widmung der Leitungstrassen.<br />
12. Die Anforderungen der DIN 4020, DIN EN 1997-1 und -2, DIN 1054 an den Baugrund sind<br />
zu beachten.<br />
13. Die Schutzbestimmungen der RVO vom 12.07.1970, Az. 55-61-4-19/70 bzw. der Richtlinien<br />
für Trinkwasserschutzgebiete, DVGW-Arbeitsblatt W101, sind zu beachten.<br />
14. Beim Umgang mit Boden ist das einschlägige Bodenschutzrecht, insbesondere die Bundesbodenschutzverordnung<br />
und die DIN 19732 zu beachten.<br />
15. Im Rahmen der Durchführung von Baumaßnahmen können archäologische Funde zu tage<br />
treten. Diese unterliegen der Meldepflicht der §§ 16 bis 21 Denkmalschutz- und<br />
-pflegegesetz und sind beim Landesamt für Denkmalpflege zu melden.<br />
16. Sämtliche Leitungen im Plangebiet sind erdzuverkabeln.<br />
aufgestellt im Auftrag der Ortsgemeinde Gevenich durch<br />
Waldstraße 14, 56766 <strong>Ulmen</strong><br />
<strong>Ulmen</strong>, Januar 2014<br />
Diese <strong>Begründung</strong> ist Bestandteil des Bebauungsplanes der Ortsgemeinde Gevenich ‚auf der<br />
Hundsstang – Erweiterung‘<br />
Gevenich, den<br />
gez. Fischer<br />
DS<br />
(Karl Josef Fischer, Ortsbürgermeister)<br />
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30<br />
30<br />
4.3 ABSTANDSLISTE<br />
Az.. 10615 83 150 - 3<br />
Rheinland Pfalz<br />
Ministerium für Umwelt<br />
Landesamt für Umweltschutz und<br />
Gewerbeaufsicht<br />
Postfach 119<br />
6504 Oppenheim<br />
Inhalt:<br />
1 BETEILIGUNG DER STAATLICHEN GEWERBEAUFSICHTSÄMTER AN DER BAULEIT-<br />
PLANUNG<br />
Nach § 4 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) sollen bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Behörden<br />
und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und von der Planung berührt werden können,<br />
möglichst frühzeitig beteiligt werden. In dem Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom<br />
16.05.1991 - 4096-456 - (MinBl. 1991, S. 268) sind nähere Ausführungen hierzu enthalten. Nach Nr. 9<br />
der Anlage zu diesem Rundschreiben gehören die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter zu den Behörden,<br />
die als Träger öffentlicher Belange regelmäßig bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu beteiligen<br />
sind, um eine ordnungsgemäße Abwägung zwischen den Belangen des Umwelt- bzw. Immissionsschutzes,<br />
den Belangen der gewerblichen Wirtschaft und sonstigen Belangen zu gewährleisten.<br />
Hierbei sind folgende grundsätzliche Hinweise zu beachten:<br />
Die Gemeinden sind gehalten, den Trägern öffentlicher Belange eine angemessene Frist für die Abgabe<br />
ihrer Stellungnahme zu setzen (vgl. II, Nr. 2, 3 u. 4 des Rundschreibens des Ministeriums der Finanzen<br />
vom 16.05.1991). Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter haben grundsätzlich die im Einzelfall vorgegebene<br />
Frist einzuhalten.<br />
Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter haben in ihren Stellungnahmen auf alle ihnen bekannten Umstände<br />
hinzuweisen, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebietes bedeutsam sein<br />
können. Deshalb sollen die Stellungnahmen auch Anmerkungen über wichtige Genehmigungsverfahren<br />
und zu erwartende Betriebsstillegungen sowie deren zu erwartenden Auswirkungen auf die Immissionslage<br />
enthalten.<br />
Haben die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter zu Bauleitplanentwürfen in Untersuchungsgebieten, in<br />
denen ein Luftreinhalteplan erstellt wurde, Stellung zu nehmen und ist die Belastung durch Luftverunreinigungen<br />
für die Planungsentscheidung bedeutsam, so sind die Luftreinhaltepläne in die Stellungnahme<br />
einzubeziehen. Zu diesem Zweck haben die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter den Luftreinhalteplan<br />
für den Bereich des Planungsgebietes hinsichtlich der Emissions-, Immissions- und Wirkungssituation<br />
sowie hinsichtlich der Prognose der Luftverunreinigungen zu analysieren und darzustellen.<br />
Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter sollen die Entwürfe der Bauleitpläne daraufhin prüfen, ob und<br />
inwieweit die Planungsabsichten mit den Erfordernissen des Immissionsschutzes zu vereinbaren sind.<br />
Für diese Prüfung gilt insbesondere der Planungsgrundsatz in § 50 des Bundes-<br />
Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Durch § 50 B1mSchG wird zwar die besondere Bedeutung<br />
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31<br />
31<br />
einer immissionsschutzgerechten Zuordnung von Flächen hervorgehoben; wie die einschränkende<br />
Formulierung soweit wie möglich" zeigt, wird damit jedoch nicht ein Vorrang des Immissionsschutzes<br />
gegenüber anderen Belangen begründet.<br />
Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter sollen in ihren Stellungnahmen nicht bereits Abwägungen vornehmen,<br />
weil dadurch den Gemeinden eine gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange<br />
gegeneinander und untereinander erschwert wurde.<br />
Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter sollen im Rahmen ihrer Beteiligung die Gemeinden beraten und<br />
mit ihnen konstruktiv zusammenarbeiten. Soweit sie in ihren Stellungnahmen gegen Planungsabsichten<br />
der Gemeinden Bedenken erheben wollen, sollen sie zugleich prüfen und darlegen, ob und welche<br />
Hinweise zur Konfliktlösung gegeben werden können. Dabei sollten die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter<br />
insbesondere die Möglichkeiten technischer Maßnahmen angeben, durch die Immissionen gemindert<br />
werden können.<br />
Es ist nicht Aufgabe der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter, die verschiedenen Belange mit den Erfordernissen<br />
des Immissionsschutzes in Einklang zu bringen; die Bedenken und Anregungen der Staatlichen<br />
Gewerbeaufsichtsämter kann der Planungsträger im Zuge der Abwägung zurückstellen, wenn<br />
andere Belange überwiegen. Das staatliche Gewerbeaufsichtsamt hat eine endgültige Entscheidung<br />
des Planungsträgers zu respektieren, und zwar auch dann, wenn diese Entscheidung von der Stellungnahme<br />
des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes abweicht. Ist ein Bauleitplan in Kraft getreten, so hat<br />
das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt im Rahmen seiner Aufgabenstellung zur Realisierung der Planung<br />
beizutragen.<br />
2 ABSTANDSREGELUNGEN ZUR BERÜCKSICHTIGUNG DES IMMISSIONSSCHUTZES IN<br />
DER BAULEITPLANUNG<br />
2.1 AUFSTELLUNG EINER ABSTANDSLISTE ZUR VEREINHEITLICHUNG DER STELLUNG<br />
DER STAATLICHEN GEWERBEAUFSICHTSÄMTER<br />
Bei der Prüfung der Bauleitpläne auf Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Immissionsschutzes<br />
ist zu berücksichtigen, dass es trotz aller dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur<br />
Emissionsminderung beim Betrieb emittierender Industrie- und Gewerbeanlagen in der unmittelbaren<br />
Umgebung dieser Anlagen noch zu Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen<br />
durch Luftverunreinigungen oder Geräusche kommen kann, wenn der Abstand zwischen Emissionsquellen<br />
und schutzbedürftigen Gebieten zur Herabsetzung der Immissionen in diesen Gebieten nicht<br />
ausreicht. So verringert sich z.B. der Schallpegel der von Industrie- und Gewerbebetrieben ausgehenden<br />
Geräusche allein aufgrund der geometrischen Gesetzmäßigkeit der Schallausbreitung abhängig<br />
von den Abmessungen der Geräuschquellen (Punktschallquellen, Linienschallquellen, Flächenschallquellen)<br />
um bis zu 6 dB(A) je Entfernungsverdoppelung. Ähnliche Relationen lassen sich für die Ausbreitung<br />
von Luftverunreinigungen bei bodennahen Quellen beschreiben.<br />
Daher kommt einem ausreichenden Abstand zwischen Industrie- und Gewerbegebieten einerseits und<br />
Wohngebieten andererseits - unabhängig von der Fernwirkung aus höheren Quellen emittierter Luftverunr4einigungen<br />
- in der Bauleitplanung, insbesondere bei Neuplanungen, besondere Bedeutung zu.<br />
Daneben kommen aber auch andere Möglichkeiten des vorbeugenden Immissionsschutzes in Betracht.<br />
Dieses Rundschreiben soll dazu dienen, den am Planungsverfahren unter dem Gesichtspunkt des Immissionsschutzes<br />
beteiligten Staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern eine einheitliche Grundlage für fachliche<br />
Stellungnahmen zu Bauleitplänen im Hinblick auf die notwendigen Abstände zu geben.<br />
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32<br />
32<br />
Zu diesem Zweck werden in der beigefügten Liste (Anlage) Schutzabstände bekanntgemacht (Abstandsliste).<br />
Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter sollen diese Liste nach Maßgabe der Nr. 2.2 und<br />
Nr. 2.3 dieses Rundschreibens bei der Beteiligung im Bauleitplanverfahren anwenden.<br />
2.2 GRUNDSÄTZE FÜR DIE ANWENDUNG DER ABSTANDSLISTE<br />
2.2.1 GRUNDLAGE DER ABSTANDSLISTE<br />
Es ist davon auszugehen, dass bei Einhaltung oder Überschreitung der angegebenen Abstände Gefahren,<br />
erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche bei<br />
bestimmungsgemäßem Betrieb der entsprechenden Anlage in den umliegenden Wohngebieten nicht<br />
entstehen, wenn die Anlage dem Stand der Technik entspricht.<br />
Zur Berücksichtigung des Lärmschutzes basiert die Festsetzung der Abstände auf den Immissionsrichtwerten,<br />
wie sie in der TA Lärm für Gebiete in denen ausschließlich Wohnungen untergebracht sind<br />
- entsprechend reinen Wohngebieten (WR) im Sinne der Baunutzungsverordnung (BauNVO) -, angegeben<br />
sind; bei regelmäßig durchlaufenden Betrieben wurde der Nachtwert (35 dB (A)), bei regelmäßig<br />
1- bis 2-schichtig arbeitenden Betrieben der Tagwert (50 dB (A)) zugrunde gelegt.<br />
Zur Berücksichtigung des Faktors Luftreinhaltung bei der Abstandsregelung wurde die Schutzbedürftigkeit<br />
der genannten Gebiete beurteilt nach Immissionswerten bzw. Immissionsrichtwerten/Immissionsleitwerten,<br />
die zum Schutz des Menschen vor Gesundheitsgefahren und erheblichen<br />
Belästigungen durch Gase, Stäube, Dämpfe und Geruchsstoffe notwendig sind.<br />
Die Abstandsliste wurde auf der Basis das Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige<br />
Anlagen - 4. B1mSchV vom 24. Juli 1985 (BGBl. I S. 1586), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung<br />
vom 28. August 1991 (BGBl. I S. 1838, 2044), aufgestellt; soweit Nummern des Anhangs zur<br />
4. BlmschV genannt sind, bedeutet dies einen Hinweis auf ein mögliches Genehmigungserfordernis i.S.<br />
des B1mSchG. Die Anlagenbezeichnungen stimmen nicht immer mit denen der 4. BImSchV überein,<br />
denn die 4. BImSchV enthält in manchen Fällen Oberbegriffe und/oder zusammenfassende Anlagenbezeichnungen,<br />
die hinsichtlich des Genehmigungserfordernisses zusammengehören, in ihrer Auswirkung<br />
i.S. des Abstandserlasses aber als selbständige Anlagenarten zu sehen sind. Insofern konnte die Systematik<br />
der 4. B1mSchV und auch die Einteilung nach Leistungskriterien nicht immer eingehalten werden.<br />
Abstandsbestimmend ist aber - unabhängig von dem Genehmigungserfordernis - die Betriebsart,<br />
wie sie in der Abstandsliste beschrieben ist.<br />
Die Abstandsliste ist nicht abschließend. So fehlen z.B. gewerbliche Anlagen, die selbst in Wohn- oder<br />
gemischt genutzten Gebieten zulässig sind und für die deshalb kein Schutzabstand zu diesen Gebieten<br />
gefordert werden kann (z.B. Feuerungsanlagen für den Einsatz von festen, flüssigen oder gasförmigen<br />
Brennstoffen, die häufig Teile oder Nebeneinrichtungen anderer Anlagen sind und dem Nutzungszweck<br />
der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und seiner Eigenart<br />
nicht widersprechen).<br />
In den Fällen, in denen für Betriebe keine Abstände aufgeführt sind, kann der Listen-Abstand einer vergleichbaren<br />
Anlage als Anhält für die Stellungnahme im Bauleitplanverfahren dienen.<br />
Auf der anderen Seite sind einzelne der in der Liste genannten Anlagearten nicht nur in Industrie- oder<br />
Gewerbegebieten, sondern ihrer Art nach auch in Mischgebieten, Dorfgebieten, Kerngebieten oder besonderen<br />
Wohngebieten zulässig bzw. sollen im Außenbereich errichtet werden.<br />
Bei Windkraftanlagen (Nr. 1.6 (2) der 4. BImSchV) ist wegen der Abhängigkeit des erforderlichen Abstandes<br />
von der Leistung und Konstruktion der einzelnen Anlage eine pauschale Beurteilung nicht möglich.<br />
Nach Untersuchungen an einzelnen Windkraftanlagen ist bei Anlagen mit einer Leistung von mehr<br />
alle 300 kW von einem erforderlichen Abstand von mindestens 500 m auszugehen.<br />
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Motorsportanlagen (Nr. 10.17 (2) der 4. BImSchV), ausgenommen Modellsportanlagen, zeigen in der<br />
Ausgestaltung des Einzelfalls ein vielfältiges Bild. Durch Einsatz unterschiedlichen Gerätes und durch<br />
Unterschiede in der Nutzungsintensität ergeben sich unterschiedlich große Einwirkungsbereiche. Im<br />
allgemeinen wird ein Abstand von mindestens 1500 m als notwendig angesehen.<br />
Auch bei Schießständen für Handfeuerwaffen und bei Schießplätzen (Nr. 10.18 (2) der 4. B1mSchV) ist<br />
eine typisierende Betrachtung des Störgrades derartiger Anlagen wegen der Vielfalt im Einsatz von<br />
Munition und Waffen sowie der Gestaltung der Anlagen nicht möglich.<br />
Bei gentechnischen Anlagen ergeben sich bei bestimmungsgemäßem Betrieb keine Immissionsschutzprobleme.<br />
Anlagen zur Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung, Wiedergewinnung oder Vernichtung von explosionsgefährlichen<br />
Stoffen (Nr. 10.1 (1) der 4. BImSchV) gehören in den Außenbereich. Die Schutzabstände<br />
bemessen sich nach dem Sprengstoffrecht.<br />
2.22 ANWENDUNG DER ABSTANDSLISTE<br />
Die Abstandsliste ist anzuwenden zur Gewährleistung ausreichender Abstände bei bestimmungsgemäßer<br />
Betriebsweise zwischen emittierenden Anlagen industrieller, gewerblicher und sonstiger Art einerseits<br />
und den nachfolgend genannten Gebieten andererseits. Sie gilt nach Maßgabe der folgenden<br />
Ausführungen sowohl für die bauplanungsrechtliche Ausweisung von Industrie- bzw. Gewerbegebieten<br />
als auch von reinen und allgemeinen Wohngebieten sowie Kleinsiedlungsgebieten. Zum Schutz von<br />
Mischgebieten, Dorfgebieten und Kerngebieten kann die Abstandsliste gemäß Nr. 2.225 angewandt<br />
werden. Je nach baulicher Nutzung sind die besonderen Wohngebiete entweder wie Wohngebiete oder<br />
wie gemischt genutzte Gebiete zu behandeln.<br />
2.221 GEMENGELAGE, GEBOT DER RÜCKSICHTNAHME<br />
Bei der Planung für Gemengelagen kann die Anwendung der Abstandsliste zu unüberbrückbaren<br />
Schwierigkeiten führen. Entsprechend dem in § 1 Abs. 5 BauGB normierten Gebot, durch Bauleitpläne<br />
eine geordnete städtebauliche Entwicklung herbeizuführen und städtebauliche Missstände oder eine<br />
unzumutbare Immissionsbelastung nicht bestehen zu lassen, soll das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt<br />
in diesen Fällen durch seine Stellungnahme zu einer Lösung beitragen, die - unter Berücksichtigung der<br />
gesamtplanerischen Belange und des Planungsziele - hinsichtlich des Immissionsschutzes die erreichbaren<br />
Fortschritte gewährleistet, wenn auch nicht jegliche Beeinträchtigung durch Immissionen ausgeschlossen<br />
werden kann; dies ist jedoch wegen des Gebots der gegenseitigem Rücksichtnahme vertretbar.<br />
Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme in vorbelasteten Gebieten kann die Hinnahme der<br />
Beschränkung von Nutzungsmöglichkeiten beim Emittenten und die Duldung höherer Immissionen bei<br />
der betroffenen schutzbedürftigen Nutzung als in unbelasteten Gebieten erfordern, falls eine räumliche<br />
Trennung der unverträglichen Nutzungen oder sonstige Schutzmaßnahmen nicht in Betracht kommen.<br />
Da bei den gewachsenen städtebaulichen Strukturen in Gemengelagen in aller Regel örtlich vorhandene,<br />
aber nicht ausreichende Schutzabstände nicht vergrößert werden können, werden sich die Anregungen<br />
der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter zur Gewährleistung eines bestmöglichen Immissionsschutzes<br />
vorwiegend auf Maßnahmen des aktiven oder passiven Immissionsschutzes zu erstrecken<br />
haben.<br />
2.222 ZWISCHENZONEN<br />
Die sich durch die Abstandsregelung ergebenden Zwischenzonen sind nicht als 'von der Bebauung<br />
freizuhaltende Schutzflächen', z.B. im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB, anzusehen; vielmehr kann<br />
innerhalb dieser Abstände eine weniger schutzbedürftige Nutzung als im Wohngebiet und eine weniger<br />
Störende Nutzung als im Industrie- oder Gewerbegebiet vorgesehen werden.<br />
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2.223 ABSTAND ZWISCHEN UMRIßLINIE DER ANLAGE UND BEGRENZUNGSLINIE DES<br />
WOHNGEBIETS<br />
Der Abstand ist zu messen an der geringsten Entfernung zwischen der Umrisslinie der emittierenden<br />
Anlage und der Begrenzungslinie von Wohngebieten. Unter Umrisslinie ist die Linie im Grundriss (Vertikalprojektion)<br />
der Anlage zu verstehen, die ringsum die Emissionsquellen (z.B. Schornsteine, Auslässe,<br />
Tankfelder, Klärbecken, schallabstrahlende Wände oder Öffnungen) umfasst. Bei mehreren Anlagen<br />
auf einem Werksgelände ist für die Bemessung des notwendigen Abstandes regelmäßig die Anlagenart<br />
mit dem größten erforderlichen Abstand gemäß Abstandsliste maßgebend. Geringfügige Unterschreitungen<br />
der Abstände sind akzeptabel.<br />
2.224 ABSTÄNDE VON ANLAGEN ZU ALLGEMEINEN WOHNGEBIETEN/BESONDEREN<br />
WOHNGEBIETEN/ KLEINSIEDLUNGSGEBIETEN (AUS LÄRMSCHUTZGRÜNDEN)<br />
Der in der Liste angegebene Abstand ergibt sich bei den mit (*) gekennzeichneten Anlagearten ausschließlich<br />
oder weit überwiegend aus Gründen des Lärmschutzes und basiert auf den Lärmimmissionsrichtwerten<br />
zum Schutz reiner Wohngebiete; der Abstand darf daher eine Abstandsklasse verringert<br />
werden, wenn es sich bei dem zu schätzenden Gebiet um ein allgemeines oder besonderes Wohngebiet<br />
oder ein Kleinsiedlungsgebiet handelt.<br />
2.225 ABSTÄNDE ZWISCHEN INDUSTRIE- ODER GEWERBEGEBIETEN EINERSEITS UND<br />
MISCH- KERN- ODER DORFGEBIETEN ANDERERSEITS<br />
Bei Anwendung der Abstandsliste zur Festsetzung der Abstände zwischen Industrie- oder Gewerbegebieten<br />
einerseits und Misch-, Kern- oder Dorfgebieten andererseits können bei mit (*) gekennzeichneten<br />
Betriebsarten die Abstände der übernächsten Abstandsklasse zugrunde gelegt werden. Falls ein Mindestabstand<br />
von 100 m nicht eingehalten werden kann, ist eine Einzelfallprüfung erforderlich.<br />
2.226 ABSTÄNDE ZWISCHEN INDUSTRIE- UND GEWERBEGEBIETEN EINERSEITS UND<br />
KUR- ODER KLINIKGEBIETEN ANDERERSEITS<br />
Bei der Prüfung der Abstände zwischen Industrie- oder Gewerbegebieten einerseits und Kur- oder Klinikgebieten<br />
andererseits sind die Gegebenheiten 'des' Einzelfalles besonders zu berücksichtigen; mindestens<br />
ist der für reine Wohngebiete maßgebende Abstand zugrunde zu legen.<br />
2.227 ABSTÄNDE BEI PLANUNG IN TALLAGEN<br />
Die Abstandsliste gilt nur für die Planung im ebenen Gelände; in anderen Fällen, z.B. bei der Planung in<br />
Tallagen, sollten Einzeluntersuchungen angestellt werden (vgl. Nr. 2.313 und Nr. 2.321).<br />
2.228 AUßENBEREICHE<br />
Die in der Abstandsliste unter den lfd. Nummern 19, 20, 68, 80, 86, 116, 128, 135, 136, 138 und 157<br />
aufgeführten Anlagen sollten, sofern die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB erfüllt sind, aus<br />
der Sicht des Immissionsschutzes im Außenbereich errichtet werden. Die genannten Abstände sind zur<br />
Sicherstellung eines ausreichenden Immissionsschutzes zwischen diesen Anlagen und Wohnbereichen<br />
notwendig.<br />
2.229 SONDERGEBIETE<br />
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35<br />
Die Abstände zu bzw. von Sondergebieten hängen von der jeweiligen Nutzung des Sondergebiets ab:<br />
Bei Sondergebieten mit Erholungsfunktion im Sinne des § 10 der Baunutzungsverordnung (Wochenendhausgebiete,<br />
Ferienhausgebiete, Campingplatzgebiete) hängt die Schutzwürdigkeit und<br />
damit die Störanfälligkeit von der. jeweiligen Zweckbestimmung des Gebiets ab.<br />
Soweit es sich um Wochenendhausgebiete handelt, kann die Störanfälligkeit einem reinen Wohngebiet<br />
gleichgestellt werden.<br />
Ferienhausgebiete ähneln nach ihrer Zweckbestimmung und den allgemein und ausnahmsweise zulassungsfähigen<br />
Anlagen weitgehend den allgemeinen Wohngebieten.<br />
Bei Campingplatzgebieten kann nach dem Wesen der Campingplätze sowie wegen des häufigeren<br />
Wechsels und des unterschiedlichen Verhaltens der Platznutzer im allgemeinen davon ausgegangen<br />
werden, dass die Schutzwürdigkeit höchstens derjenigen von allgemeinen Wohngebieten gleichzustellen<br />
ist.<br />
Werden jedoch in diesen Gebieten neben dem Freizeitwohnen auch Sportarten wie Fußball, Tennis<br />
u.a. betrieben, können diese Gebiete wegen der bei der Ausübung des Sports bekannten Begleiterscheinungen<br />
wie gemischt genutzte Gebiete behandelt werden.<br />
Bei den sonstigen Sondergebieten im Sinne des § 11 Baunutzungsverordnung (Gebiete für den<br />
Fremdenverkehr, wie Kurgebiete, und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, Ladengebiete, Gebiete<br />
für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe, Gebiete für Messen, Ausstellungen und<br />
Kongresse, Hochschulgebiete, Klinikgebiete, Hafengebiete) richten sich Schutzwürdigkeit und Störungsgrad<br />
nach dem jeweiligen Gebietscharakter.<br />
Hinsichtlich der Schutzwürdigkeit der Kur- und Klinikgebiete sowie der Gebiete für die Fremdenbeherbergung<br />
wird auf Nr. 2.226 verwiesen.<br />
Bei Hafengebieten, Gebieten für Messen, Ausstellungen und Kongresse, Gebieten für Einkaufszentren<br />
und für großflächige Handelsbetriebe sowie Hochschulgebieten ist im Rahmen der jeweiligen<br />
Zweckbestimmung der zulässige Störungsgrad festzusetzen. Hafengebiete, Messe- und Ausstellungsgebiete<br />
sowie Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe können hinsichtlich<br />
des Störungsgrades dem eines Industrie-/Gewerbegebietes gleichgesetzt werden.<br />
Innerhalb eines Hochschulgebietes kann für Mensa, Läden, Kioske und sonstige der Versorgung des<br />
Hochschulgebietes dienende Anlagen und Betriebe der einem Mischgebiet entsprechende Störgrad<br />
zugelassen werden, während für Institutsgebäude und Hörsäle die Schutzwürdigkeit eines allgemeinen<br />
Wohngebietes anzunehmen ist.<br />
2.31 NICHTANWENDBARKEIT AUF BESTEHENDE IMMISSIONSSITUATIONEN<br />
Aus der Abstandsliste können keine Rückschlüsse auf vorhandene Immissionssituationen gezogen<br />
werden. Ob bei einer vorgegebenen Situation durch Industrie- oder Gewerbebetriebe Gefahren, erhebliche<br />
Nachteile und erhebliche Belästigungen in der Umgebung auftreten, muss im Einzelfall anhand der<br />
immissionsschutzrechtlichen Vorschriften (B1mSchG, TA Luft, TA Lärm) geprüft werden; der bloße<br />
Hinweis auf eine Abstandsunterschreitung rechtfertigt nicht ein Einschreiten der Überwachungsbehörde<br />
nach den immissionsschutzrechtlichen Vorschriften gegen Anlagen.<br />
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36<br />
2.3 FALLGRUPPEN FÜR DIE ANWENDUNG DER ABSTANDSLISTE IM BAULEITPLANVER-<br />
FAHREN<br />
Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt hat den Planungsträger schon im Flächennutzungsplanverfahren<br />
darauf aufmerksam zu machen, welche Beschränkungen im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren<br />
voraussichtlich vom Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt vorgeschlagen werden müssen.<br />
Für Festsetzungen im Bebauungsplan gilt folgendes :<br />
2.31 FESTSETZUNG VON INDUSTRIE- ODER GEWERBEGEBIETEN<br />
2.311 FESTSETZUNG VON INDUSTRIE- ODER GEWERBEGEBIETEN, DEREN NUTZUNG<br />
NOCH NICHT BEKANNT IST<br />
a) Notwendigkeit der Nutzungsbeschränkung<br />
Soweit bei der Ausweisung von Industrie- und Gewerbegebieten nicht oder nur annäherungsweise bekannt<br />
ist, in welcher Weise die Gebiete zukünftig genutzt werden sollen, kann die Prüfung anhand der<br />
Abstandsliste zu dem Ergebnis führen, dass Beschränkungen im Sinne von § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO<br />
1990 für bestimmte Anlagearten ausgesprochen werden müssen. Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter<br />
haben daher bei ihren Stellungnahmen entsprechend den in der Planung vorgegebenen Abständen<br />
zwischen Industrie- und Gewerbegebieten einerseits und Wohngebieten bzw. Misch-, Kern- oder<br />
Dorfgebieten andererseits dem Planungsträger vorzuschlagen, in dem Bebauungsplan Nutzungsbeschränkungen<br />
für bestimmte Anlagearten für die Industrie- und Gewerbegebiete entsprechend § 1 Abs.<br />
4 bis 10 BauNVO 1990 festzusetzen. Der Einfachheit halber sollen die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter<br />
dabei - unbeschadet der Verpflichtung des Planungsträgers, die textliche Festsetzung zum Bebauungsplan<br />
eindeutig zu bestimmen - dem Planungsträger eine Ablichtung der diesem Rundschreiben<br />
beigefügten Abstandsliste übersenden und vermerken, dass Anlagen der Abstandsklasse xy dieser<br />
Abstandsliste und Anlagen mit ähnlichem Emissionsgrad nicht zugelassen werden sollten.<br />
b) Ausnahmemöglichkeiten nach S 31 Abs. 1 BauGB<br />
Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter können jedoch zur Vermeidung von allzu großen und unter<br />
bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall aufhebbaren Beschränkungen im Rahmen der von ihnen<br />
abzugebenden Stellungnahmen den Gemeinden empfehlen, im Bebauungsplan Ausnahmemöglichkeiten<br />
für Anlagearten des nächst größeren Abstandes der Abstandsliste zu eröffnen.<br />
Diese Erleichterung ist deshalb möglich, weil im Einzelfall damit gerechnet werden kann, dass z.B.<br />
durch besondere technische Maßnahmen oder durch Betriebsbeschränkungen - insbesondere Verzicht<br />
auf Nachtarbeit - die Emissionen einer später zu bauenden Anlage so weit begrenzt oder die Ableitbedingungen<br />
so gestaltet werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen in den schutzbedürftigen Gebieten<br />
vermieden werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzung kann anhand der im Einzelfall vorzulegenden<br />
genauen Antragsunterlagen schlüssig geprüft werden.<br />
2.312 FESTSETZUNG VON INDUSTRIE- ODER GEWERBEGEBIETEN, IN DENEN DIE ART DER<br />
SPÄTER ANZUSIEDELNDEN BETRIEBE SCHON BEKANNT IST<br />
Ist im Planungsverfahren schon bekannt, welche Industrie- oder Gewerbearten in den neu festzusetzenden<br />
Industrie- oder Gewerbegebieten untergebracht worden sollen, so ist durch Vergleich der in der<br />
Planung vorgegebenen Abstände mit den in der Abstandsliste angegebenen Werten festzustellen, ob<br />
die für die in Frage kommenden Betriebsarten vorgesehenen Abstände eingehalten sind. Ist dies der<br />
Fall, so haben die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter dem Planungsträger vorzuschlagen, in dem Bebauungsplan<br />
die vorgesehene Nutzungsart festzusetzen oder zumindest die Nutzung durch Anlagen,<br />
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die einen größeren Abstand erfordern, auszuschließen. Im übrigen wird hinsichtlich der dem Planungsträger<br />
vorzuschlagenden Beschränkungen der Nutzungen im Bebauungsplan und der Ausnahmemöglichkeiten<br />
auf Nr. 2.311 verwiesen.<br />
2.313 FESTSETZUNG VON INDUSTRIE- ODER GEWERBEGEBIETEN, DEREN NUTZUNG IN<br />
ALLEN EINZELHEITEN BEKANNT IST<br />
a) Prüfung anhand der Abstandsliste<br />
Es ist möglich, dass schon bei der Aufstellung des Bebauungsplans bekannt ist, welcher bestimmte<br />
Industrie- oder Gewerbebetrieb angesiedelt werden soll. Ergibt der Vergleich des in der Planung vorgegebenen<br />
Abstandes zwischen der geplanten industriellen oder gewerblichen Anlage einerseits und<br />
einem tatsächlich vorhandenen oder baurechtlich ausgewiesenen oder gleichzeitig auszuweisenden<br />
Wohngebiet andererseits mit dem für die entsprechende Betriebsart in der Abstandsliste angegebenen<br />
Abstand die Vereinbarkeit mit den Belangen des Immissionsschutzes, so ist nach Nr. 2.312 zu verfahren.<br />
b) Einholung von Gutachten im Einzelfall (Immissionsprognose-Gutachten)<br />
Reicht der in der Planung vorgegebene Abstand nicht aus, so kann unter Zugrundelegung der notwendigen<br />
Einzelinformationen (z.B. Emissionskataster) durch ein Einzelgutachten - unbeschadet des späteren<br />
immissionsschutz- oder baurecht1ichen Genehmigungsverfahrens - geprüft werden, ob der vorgesehene<br />
Abstand gleichwohl ausreichen wird, um Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen<br />
für die Bewohner der benachbarten Wohn- bzw. Misch-, Kern- oder Dorfgebiete zu vermeiden.<br />
In diesen Fällen sollen die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter dem Planungsträger - wenn nicht die<br />
Unverträglichkeit der Planung mit den Grundsätzen des Immissionsschutzes von vornherein auf der<br />
Hand liegt - empfehlen, ein entsprechendes Einzelgutachten in Auftrag zu geben, wobei - sofern erforderlich<br />
- die Fragestellungen formuliert werden sollten. Auf Ersuchen des Planungsträgers haben sich<br />
die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter an der Formulierung der Fragestellung für das Gutachten zu<br />
beteiligen. Wegen der Prüfung der Einzelgutachten wird auf Nr. 2.33 verwiesen.<br />
Von der Empfehlung, ein Gutachten einzuholen, soll das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt absehen,<br />
wenn es ihm ohne übermäßigen Zeitaufwand möglich ist, aus eigenem Sachverstand den Planungsbehörden<br />
eine Lösung vorzuschlagen.<br />
2.32 FESTSETZUNG VON WOHNGEBIETEN<br />
2.321 FESTSETZUNG VON WOHNGEBIETEN IN DER NACHBARSCHAFT VON BEREITS BE-<br />
STEHENDEN UND VOLL BESIEDELTEN INDUSTRIE- ODER GEWERBEGEBIETEN<br />
a) Prüfung anhand der Abstandsliste<br />
Sollen Wohngebiete in der Nachbarschaft von bereits bestehenden und voll besiedelten Industrie- oder<br />
Gewerbegebieten festgesetzt werden und ist der sich aus der Abstandsliste ergebende Abstand mehr<br />
als nur geringfügig unterschritten, so soll das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt den Planungsträger darauf<br />
hinweisen, daß in diesen Fällen Belange des Immissionsschutzes grundsätzlich entgegenstehen.<br />
Bei der beabsichtigten Festsetzung von Misch-, Kern- oder Dorfgebieten ist unter Beachtung von Nr.<br />
2.223 analog zu verfahren.<br />
b) Einholung von Gutachten im Einzelfall (Immissionsgutachten)<br />
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Die genaue Kenntnis der vorhandenen Emissionsituationen gestattet es, die von dem bestehenden<br />
Industrie- oder Gewerbegebiet ausgehenden auf das neu festzusetzende Wohngebiet einwirkenden<br />
Immissionen zu messen und/oder zu berechnen. In diesen Fällen sollen die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter<br />
dem Planungsträger - wenn nicht die Unverträglichkeit der Planung mit den Grundsätzen<br />
des Immissionsschutzes von vornherein auf der Hand liegt - empfehlen, mit Hilfe eines Gutachtens<br />
feststellen zu lassen, ob tatsächlich und ggf. in welchem Ausmaß Gefahren, erhebliche Nachteile oder<br />
erhebliche Belästigungen in dem festzusetzenden Wohngebiet durch den Betrieb von Industrie- und<br />
Gewerbeanlagen zu erwarten sind und ob diese evtl. durch passive Schutzmaßnahmen (z.B. immissionsschutzmäßig<br />
günstige Anordnung der Gebäude) im Wohngebiet unterbunden werden können. Auf<br />
Ersuchen des Planungsträgers sollen sich die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter an der Formulierung<br />
der Fragestellung für das Gutachten beteiligen.<br />
Von der Empfehlung, ein Gutachten einzuholen, soll das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt absehen,<br />
wenn es ihm ohne übermäßigen Zeitaufwand möglich ist, eine eigene Stellungnahme abzugeben, die<br />
eine entsprechende gutachtliche Beurteilung ersetzt.<br />
c) Grundlagen des Immissionsgutachtens<br />
Dem Gutachten ist die für die jeweilige Nutzung ungünstigste Emissionssituation in dem Industrie- oder<br />
Gewerbegebiet unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Planung absehbaren Entwicklung der<br />
Betriebe zugrunde zu legen. Hinsichtlich möglicher Änderungen sind zwei Fälle zu unterscheiden:<br />
Die vorhandene Emissionssituation in dem bestehenden Industrie- oder Gewerbegebiet ist ungünstiger,<br />
als sie - trotz planungsrechtlicher Zulässigkeit der vorhandenen Nutzung - nach den immissionsschutzrechtlichen<br />
Vorschriften zulässig ist.<br />
In diesem Fall können Verbesserungen der Emissionssituation, die bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplanes<br />
für das Wohngebiet mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erreicht werden<br />
können, berücksichtigt werden; das Gutachten soll die dafür erforderlichen Maßnahmen und die<br />
technischen Möglichkeiten zu ihrer Verwirklichung aufzeigen.<br />
Die vorhandene Emissionssituation in dem bestehenden Industrie- oder Gewerbegebiet ist günstiger,<br />
als sie bei voller Ausschöpfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit wäre.<br />
In diesem Fall ist von einer der Gebietsgröße und dem Gebietscharakter entsprechenden gewerblichen<br />
bzw. industriellen Nutzung mit den höchsten zulässigen Emissionen auszugehen, wenn nicht<br />
feststeht, dass die vorhandene Situation in diesem Gebiet langfristig unverändert bleibt oder sich sogar<br />
noch günstiger entwickelt.<br />
2.322 FESTSETZUNG VON WOHNGEBIETEN IN DER NACHBARSCHAFT VON FESTGESETZ-<br />
TEN, ABER NOCH NICHT VOLL BESIEDELTEN ODER GLEICHZEITIG AUSZUWEISEN-<br />
DEN INDUSTRIE- ODER GEWERBEGEBIETEN<br />
Ist die Festsetzung von Wohngebieten in der Nachbarschaft von bestehenden, aber noch nicht oder<br />
nicht voll besiedelten oder gleichzeitig auszuweisenden Industrie- und Gewerbegebieten vorgesehen,<br />
so ist bei der Prüfung, ob der in der Planung vorgesehene Abstand zum Schutz der Wohngebiete ausreicht,<br />
von denselben Annahmen wie in Nr. 2.321 auszugehen, soweit nicht für die Industrie- und Gewerbegebiete<br />
Beschränkungen planungsrechtlicher Art (z.B. wie in Nr. 2.311 vorgesehen) bestehen.<br />
2.33 PRÜFUNG VON EINZELGUTACHTEN<br />
In den Fällen der Nr. 2.313 b und 2.321 b sollen die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter darauf hinwirken,<br />
dass die vom Planungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten ihnen zur Prüfung vorgelegt wer-<br />
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den. Führt die Prüfung des Gutachtens zu dem Schluss, dass unter Berücksichtigung der vorgegebenen<br />
oder angenommenen Emissionssituation und ggf. bestimmter passiver Schutzmaßnahmen im<br />
Wohngebiet Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen nicht zu erwarten sind, so<br />
soll das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt seine Bedenken zurückstellen, ggf. unter der Voraussetzung,<br />
dass notwendige passive Schutzmaßnahmen rechtlich abgesichert werden.<br />
3. NICHTANWENDUNG DER ABSTANDSLISTE IM GENEHMIGUNGSVERFAHREN<br />
3.1 BAUGENEHMIGUNGSVERFAHREN<br />
Im Baugenehmigungsverfahren für Einzelvorhaben, die für gewerbliche Zwecke bestimmt sind, werden<br />
die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter aufgrund der Bestimmungen der Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz<br />
eingeschaltet. In diesen Fällen ist es ausdrücklich Gegenstand des Genehmigungsverfahrens,<br />
in jedem Einzelfall von den Staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern anhand der von den Baugenehmigungsbehörden<br />
übersandten Bauvorlagen zu prüfen, ob Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche<br />
Belästigungen für die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit - insbesondere in Wohngebieten - zu<br />
erwarten und ggf. durch Auflagen zu vermeiden sind.<br />
Soweit die Bauvorlagen nicht ausreichen, um eine exakte Beurteilung der von der geplanten Anlage zu<br />
erwartenden Emissionen vornehmen zu können, werden sich die Beurteilung der voraussichtlichen<br />
Immissionssituation und die hieraus zu ziehenden Schlussfolgerungen für die Stellungnahme des Staatlichen<br />
Gewerbeaufsichtsamtes auf Erfahrungen mit bestimmten Anlagearten stutzen. Für die Stellungnahmen<br />
der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter im Baugenehmigungsverfahren für gewerbliche Anlagen<br />
bietet die Abstandsliste zu diesem Rundschreiben lediglich einen Anhalt dafür, ob bei der Erteilung<br />
der Genehmigung evtl. Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft<br />
oder die Allgemeinheit zu erwarten sind. Jedoch begründet nicht schon die Tatsache, dass der<br />
dort angegebene Abstand nicht eingehalten ist, eine ablehnende Stellungnahme des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes.<br />
Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob Bedenken gegen das Vorhaben<br />
bestehen und wie diese ggf. ausgeräumt werden können.<br />
Ergibt sich aus den vorgelegten Bauvorlagen, dass erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen<br />
der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft nur durch Auflagen ausgeschlossen werden können, soll das<br />
Staatliche Gewerbeaufsichtsamt der Bauaufsichtsbehörde die erforderlichen Auflagen baulicher Art zur<br />
Aufnahme in den Bauschein vorschlagen. Die Bauaufsichtsbehörde soll darauf hingewiesen werden,<br />
dass nur durch diene Auflagen der notwendige Immissionsschutz in der Nachbarschaft sichergestellt ist.<br />
Ergibt sich aus den vorgelegten Bauvorlagen, dass die hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen<br />
das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder bedeutende Sachgüter gefährden und diese<br />
auch durch Auflagen mit Sicherheit nicht ausgeschlossen werden können, so soll das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt<br />
die Bauaufsichtsbehörde darauf hinweisen, dass das Vorhaben aus immissionsschutzrechtlichen<br />
Gründen nicht genehmigungsfähig ist (§ 25 Abs. 2 B1mSchG).<br />
3.2 NICHTANWENDUNG DER ABSTANDSLISTE IM IMMISSIONSSCHUTZRECHTLICHEN<br />
GENEHMIGUNGSVERFAHREN UND IM PLANFESTSTELLUNGSVERFAHREN<br />
Im Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG, in Planfeststellungsverfahren nach dem Abfallgesetz<br />
und in sonstigen Planfeststellungsverfahren ist im Gegensatz zu der Planung von Gebieten die Abstandsliste<br />
nicht anzuwenden; in diesen Fällen ist es ausdrücklich Gegenstand des Genehmigungsverfahrens,<br />
anhand der Antragsunterlagen und von Einzelgutachten in jedem Einzelfall zu prüfen, ob Gefahren,<br />
erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit<br />
ausgeschlossen werden können. Die bloße Anwendung der Abstandsliste würde diesem Prüfungsgrundsatz<br />
nicht gerecht werden.<br />
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4 ÄNDERUNG VON VORSCHRIFTEN<br />
Der Erlass des Ministeriums für Umwelt und Gesundheit vom 24. 06.1986 -1065-83 150-3- wird aufgehoben.<br />
Im Auftrag<br />
G. Müller<br />
Anlage<br />
Abstandsklasse<br />
Abstand<br />
in m<br />
lfd.<br />
Nr.<br />
Nummer<br />
(Spalte) der<br />
4.BImSchV<br />
Betriebsart<br />
I 1500 1 1.1 (1) Kraftwerke mit Feuerungsanlagen für den Einsatz von festen, flüssigen oder<br />
gasförmigen Brennstoffen, soweit die Feuerungswärmeleistung 900 MW<br />
übersteigt.<br />
2 1.11 (1) Anlagen zur Trockendestillation (z.B. Kokereien und Schwelereien)<br />
3 3.2 (1) Anlagen zur Gewinnung von Roheisen<br />
4 4.1 (1) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Stoffen durch chemische Umwandlung<br />
mit mehr als 10 Produktionsanlagen<br />
5 4.1h (1) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Chemiefasern<br />
6 4.4 (1) Anlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung<br />
von Erdöl oder Erdölerzeugnissen in Mineralöl-, Altöl- oder Schmierstoffraffinerien,<br />
in petrochemischen Werken oder bei der Gewinnung von Paraffin.<br />
Abstandsklasse<br />
Abstand<br />
in m<br />
lfd.<br />
Nr.<br />
Nummer<br />
(Spalte) der<br />
4.BImSchV<br />
Betriebsart<br />
II 1000 7 1.14 (1) Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle<br />
8 2.14 (1+2) Anlagen zur Herstellung von Formstücken unter Verwendung von Zement<br />
oder anderen Bindemitteln im Freien<br />
9 3.1 (1) Anlagen zum Rösten, Schmelzen oder Sintern von Erzen<br />
10 3.2 (1) Anlagen zur Gewinnung von Nichteisenrohmetallen (Blei-, Zink- und Kupfererzhütten)<br />
11 3.3 (1) Anlagen zur Stahlerzeugung, ausgenommen Lichtbogenöfen mit weniger als<br />
50 t Gesamtabstichgewicht sowie Induktionsöfen (s. auch lfd. Nr. 27 und 49)<br />
12 3.15 (2) Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Behältern aus Metall im Freien<br />
13 3.18 (1) Anlagen zur Herstellung von Schiffskörpern oder -sektionen aus Metall im<br />
Freien<br />
14 Anlagen zur Herstellung von Eisen- oder Stahlbaukonstruktionen im Freien<br />
15 4.1 (1) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Stoffen durch chemische Umwandlung<br />
mit höchstens 10 Produktionsanlagen<br />
16 14.1b (1)<br />
14.1c (1)<br />
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Metallen oder Nichtmetallen auf<br />
nassem Wege oder mit Hilfe elektrischer Energie sowie von Ferrolegierungen,<br />
Korund und Karbid einschließlich Aluminiumhütten<br />
17 4.1d (1) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Schwefel oder Schwefelerzeugnissen<br />
18 6.3 (1) Anlagen zur Herstellung von Holzfaserplatten, Holzspanplatten oder Holzfasermatten<br />
19 7.12.(1) Anlagen zur Tierkörperbeseitigung sowie Anlagen, in denen Tierkörperteile<br />
oder Erzeugnisse tierischer Herkunft zur Beseitigung in Tierkörperbeseitigungsanlagen<br />
gesammelt oder gelagert werden<br />
20 7.15 (1) Kottrocknungsanlagen<br />
21 10.16 (2) Prüfstände für oder mit Luftschrauben, Rückstoßantrieben oder Strahltriebwerken<br />
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ORTSGEMEINDE GEVENICH<br />
BEBAUUNGSPLAN ‚AUF DER HUNDSSTANG - ERW EITERUNG‘<br />
41<br />
41<br />
Abstandsklasse<br />
Abstand<br />
in m<br />
22 10.19 (2) Anlagen zur Luftverflüssigung mit einem Durchsatz von 25 t Luft je Stunde<br />
oder mehr<br />
lfd.<br />
Nr.<br />
Nummer<br />
(Spalte) der<br />
4.BimSchV<br />
Betriebsart<br />
III 700 23 1.1 (1) Kraftwerke und Heizkraftwerke mit Feuerungsanlagen für den Einsatz von<br />
festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen, soweit die Feuerungswärmeleistung<br />
a) bei Kraftwerken mehr als 150 MW bis max. 900 MW beträgt<br />
bei Heizkraftwerken 300 MW übersteigt<br />
24 1.12 (1) Anlagen zur Destillation oder Weiterverarbeitung von Teer oder Teererzeugnissen<br />
oder von Teer- oder Gaswasser<br />
25 2.3. (1) Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen<br />
26 2.4 (1) Anlagen zum Brennen von Bauxit, Dolomit, Gips , Kalkstein, Kieselgur,<br />
Magnesit, Quarzit oder Schamotte<br />
27 3.3 (1) Anlagen zur Stahlerzeugung mit Lichtbogenöfen unter 50 t Gesamtabstichgewicht<br />
(*) (s. auch lfd. Nrn. 11 und 49)<br />
28 3.4 (1+2) Anlagen zum Umschmelzen von Altmetall (s. auch lfd. Nr. 95 und 151)<br />
29 4.1a (1) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von anorganischen Chemikalien wie<br />
Säuren, Basen, Salze<br />
30 4.1d (1) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Halogenen oder Halogenerzeugnissen<br />
31 4.1e (1) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von phosphor- oder stichstoffhaltigen<br />
Düngemitteln<br />
32 4.6 (1) Anlagen zur Herstellung von Ruß<br />
33 4.11 (1) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Kohlenwasserstoffen<br />
34 7.19 (2) Anlagen, in denen Sauerkraut hergestellt wird, soweit 10 t Kohl oder mehr<br />
je Tag verarbeitet werden<br />
35 7.24 (1) Anlagen zur Herstellung oder Raffination von Zucker unter Verwendung von<br />
Zuckerrüben oder Rohzucker<br />
36 8.1 (1) Anlagen zur teilweisen oder vollständigen Beseitigung von festen oder flüssigen<br />
Stoffen durch Verbrennen<br />
37 8.6 (1) Anlagen zur chemischen Aufbereitung von cyanidhaltigen Konzentraten,<br />
Nitriten, Nitraten oder Säuren, soweit hierdurch eine Verwertung als Reststoff<br />
oder eine Entsorgung als Abfall ermöglicht werden soll<br />
38 - Aufbereitungsanlagen für schmelzflüssige Schlacke (z.B. Hochofenschlacke)<br />
39 - Automobil- und Motorradfabriken sowie Fabriken zur Herstellung von Verbrennungsmotoren<br />
Abstandsklasse<br />
Abstand<br />
in m<br />
lfd.<br />
Nr.<br />
Nummer<br />
(Spalte) der<br />
4.BImSchV<br />
Betriebsart<br />
IV 500 40 1.1 (1) Heizkraftwerke und Heizwerke mit Feuerungsanlagen für den Einsatz von<br />
festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen, soweit die Feuerungswärmeleistung<br />
a) bei Heizkraftwerken von 100 MW bis 300 MW<br />
b) bei Heizwerken mehr als 100 MW<br />
beträgt<br />
41 1.7 (1) Kühltürme mit einem Kühlwasserdurchsatz von 10.000 m 3 oder mehr je<br />
Stunde<br />
42 1.8 (2) Elektroumspannanlagen einschließlich der Schaltfelder mit einer Oberspannung<br />
von 220 kV oder mehr<br />
43 1.9 (1) Anlagen zum Mahlen oder Trocknen von Kohle mit einer Leistung von 30 t<br />
oder mehr je Stunde<br />
44 1.10 (1) Anlagen zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle<br />
45 2.8 (1) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Glas, auch soweit es auch Altglas<br />
hergestellt wird, einschl. Glasfasern, die nicht für medizinische oder<br />
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BEBAUUNGSPLAN ‚AUF DER HUNDSSTANG - ERW EITERUNG‘<br />
42<br />
42<br />
Abstandsklasse<br />
Abstand<br />
in m<br />
fernmeldetechnische Zwecke bestimmt sind<br />
46 2.11 (1) Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe<br />
47 2.13 (2) Anlagen zur Herstellung von Beton. Mörtel oder Straßenbaustoffen unter<br />
Verwendung von Zement<br />
48 2.15 (1) Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von Mischungen aus Bitumen<br />
oder Teer mit Mineralstoffen einschließlich Aufbereitungsanlagen für bituminöse<br />
Straßenbaustoffe und Teersplittanlagen, von denen den Umständen<br />
nach zu erwarten ist, daß sie länger als während der 12 Monate, die auf die<br />
Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden<br />
49 3.3 (1)<br />
3.7 (1)<br />
Anlagen zur Stahlerzeugung mit Induktionsöfen, Anlagen zur Erschmelzung<br />
von Gußeisen (s. auch lfd. Nr. 11 u. 27) sowie Eisen-, Temper- oder Stahlgießereien,<br />
in denen Formen oder Kerne auf kaltem Weg hergestellt werden,<br />
mit einer Leistung von 80 t oder mehr Gußteile im Monat<br />
50 3.6 (1 + 2) Anlagen zum Walzen von Metallen und Anlagen zur Herstellung von Rohren<br />
3.16 (1)<br />
51 3.11 (1) Schmiede-, Hammer- und Fallwerke<br />
52 3.14 (1 + 2) Anlagen zum Zerkleinern von Schrott durch Rotormühlen mit einer Nennleistung<br />
des Rotorantriebs von 100 kW oder mehr<br />
lfd.<br />
Nr.<br />
Nummer<br />
(Spalte) der<br />
4.BImSchV<br />
Betriebsart<br />
IV 500 53 4.1g (1) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von organischen Chemikalien oder<br />
Lösungsmitteln wie Alkohole, Aldehyde, Ketone, Säuren, Ester, Acetate,<br />
Äther<br />
54 4.1h (1) Anlagen zur Herstellung von Kunststoffen<br />
55 4.1k (1) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Kunstharzen<br />
56 4.1m (1) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von synthetischem Kautschuk<br />
57 4.5 (1) Anlagen zur Herstellung von Schmierstoffen, wie Schmieröle, Schmierfette,<br />
Metallbearbeitungsöle<br />
58 4.7 (1) Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit<br />
durch Brennen, z.B. für Elektroden, Stromabnehmer oder Apparateteile<br />
59 4.8 (1) Anlagen zur Aufarbeitung von organischen Lösungsmitteln durch Destillieren<br />
mit einer Leistung von 1 t oder mehr je Stunde<br />
60 5.1 (1) Anlagen zum Lackieren von Gegenständen oder bahnen- oder tafelförmigen<br />
Materialien einschl. der zugehörigen Trocknungsanlagen, soweit die Lacke<br />
organische Lösungsmittel enthalten und von diesen 250 kg oder mehr je<br />
Stunde eingesetzt werden<br />
61 5.3 (1) Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren oder Tränken von Glasfasern,<br />
Mineralfasern oder bahnen- oder tafelförmigen Materialien einschl. der zugehörigen<br />
Trocknungsanlagen mit<br />
a) Kunstharzen oder<br />
b) Kunststoffen oder Gummi unter Einsatz von 250 kg organischen Lösungsmitteln<br />
je Stunde oder mehr<br />
62 5.4 (2) Anlagen zum Tränken oder Überziehen von Stoffen oder Gegenständen mit<br />
Teer, Teeröl oder heißem Bitumen, ausgenommen Anlagen zum Tränken<br />
oder Überziehen von Kabeln mit heißem Bitumen<br />
63 5.5 (2) Anlagen zum Isolieren von Drähten unter Verwendung von Phenol- oder<br />
Kresolharzen<br />
64 5.6 (2) Anlagen zur Herstellung von bahnenförmigen Materialien auf Streichmaschinen<br />
einschl. der zugehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung<br />
von Gemischen aus Kunststoffen und Weichmachern oder von Gemischen<br />
aus sonstigen Stoffen und oxidiertem Leinöl<br />
Abstandsklasse<br />
Abstand<br />
in m<br />
lfd.<br />
Nr.<br />
Nummer<br />
(Spalte) der<br />
4.BImSchV<br />
Betriebsart<br />
IV 500 65 5.8 (2) Anlagen zur Herstellung von Gegenständen unter Verwendung von Aminooder<br />
Phenoplasten, wie Furan-, Harnstoff-, Phenol-, Resorcin- oder Xylolharzen<br />
mittels Wärmebehandlung, soweit die Menge der Ausgangsstoffe 10<br />
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43<br />
43<br />
Abstandsklasse<br />
Abstand<br />
in m<br />
kg oder mehr je Stunde beträgt<br />
66 5.9 (2) Anlagen zur Herstellung von Reibbelägen unter Verwendung von Phenoplasten<br />
oder sonstigen Kunstharzbindemitteln<br />
67 6.1 (1) Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen Faserstoffen<br />
68 7.1 (1) Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel oder zum Halten von<br />
Schweinen mit<br />
a) 51000 Hennenplätzen,<br />
b) 102000 Junghennenplätzen,<br />
c) 102000 Mastgeflügelplätzen,<br />
d) 1900 Mastschweineplätzen oder<br />
e) 640 Sauenplätzen<br />
oder mehr<br />
69 7.2 (1+2) Anlagen zum Schlachten von<br />
a) 500 kg oder mehr Lebendgewicht Geflügel oder<br />
b) 4000 kg oder mehr Lebendgewicht sonstiger Tiere je Woche<br />
70 7.3 (1) Anlagen zum Schmelzen von tierischen Fetten mit Ausnahme der Anlagen<br />
zur Verarbeitung von selbstgewonnenen tierischen Fetten zu Speisefetten<br />
zu Speisefetten in Fleischereien mit einer Leistung von bis zu 200 kg Speisefett<br />
je Woche<br />
71 7.6 (2) Anlagen zum Reinigen oder zum Entschleimen von tierischen Därmen oder<br />
Mägen<br />
72 7.7 (2) Anlagen zur Zubereitung oder Verarbeitung von Kälbermägen zur Labgewinnung<br />
73 7.9 (1) Anlagen zur Herstellung von Futter- oder Düngemitteln oder technischen<br />
Fetten aus den Schlachtnebenprodukten Knochen, Tierhaare, Federn, Hörner,<br />
Klauen oder Blut<br />
74 7.11 (1) Anlagen zum Lagern unbehandelter Knochen, ausgenommen Anlagen für<br />
selbstgewonnene Knochen in<br />
• Fleischereien, in denen je Woche weniger als 4000 kg Fleisch verarbeitet<br />
werden und<br />
• Anlagen, die nicht durch N. 69 erfaßt werden<br />
75 7.21 (1) Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel mit einer Produktionsleistung von<br />
500 t je Tag oder mehr<br />
76 7.23 (1) Anlagen zum Extrahieren pflanzlicher Fette oder Öle, soweit die Menge des<br />
eingesetzten Extraktionsmittels 1 t oder mehr beträgt<br />
lfd.<br />
Nr.<br />
Nummer<br />
(Spalte) der<br />
4.BImSchV<br />
Betriebsart<br />
IV 500 77 7.25 (2) Anlagen zur Trocknung von Grünfutter, ausgenommen Anlagen zur Trocknung<br />
von selbstgewonnenem Grünfutter im landwirtschaftlichen Betrieb<br />
78 8.3 (1) Anlagen zur Rückgewinnung von einzelnen Bestandteilen aus festen Stoffen<br />
durch Verbrennen<br />
79 9.11 (2) Offene oder unvollständig geschlossene Anlagen zum Be- oder Entladen<br />
von Schüttgütern, die im trockenen Zustand stauben können, durch Kippen<br />
von Wagen oder Behältern oder unter Verwendung von Baggern, Schaufelladegeräten,<br />
Greifern, Saughebern oder ähnlichen Einrichtungen, soweit<br />
200 t Schüttgüter oder mehr je Tag bewegt werden können, ausgenommen<br />
Anlagen zum Be- oder Entladen von Erdaushub oder von Gestein, das bei<br />
der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt<br />
80 - Deponien für Haus- und Sondermüll<br />
81 - Autokinos<br />
82 - Betriebshöfe für Straßenbahnen<br />
Abstandsklasse<br />
Abstand<br />
in m<br />
lfd.<br />
Nr.<br />
Nummer<br />
(Spalte) der<br />
4.BImSchV<br />
Betriebsart<br />
V 300 83 1.5 (1+2) Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Generatoren oder Arbeitsmaschinen<br />
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BEBAUUNGSPLAN ‚AUF DER HUNDSSTANG - ERW EITERUNG‘<br />
44<br />
44<br />
Abstandsklasse<br />
Abstand<br />
in m<br />
84 1.9 (2) Anlagen zum Mahlen oder Trocknen von Kohle mit einer Leistung von 1 t bis<br />
weniger als 30 t je Stunde<br />
85 1.13 (1) Anlagen zur Erzeugung von Generator- oder Wassergas aus festen Brennstoffen<br />
oder Stadt- oder Ferngas aus Kohlenwasserstoffen durch Spalten<br />
86 2.1 (2) Steinbrüche, in denen Sprengstoffe oder Flammstrahler verwendet werden.<br />
87 2.2 (2) Anlagen zum Brechen, Mahlen oder Klassieren von natürlichem oder künstlichem<br />
Gestein einschließlich Schlacke und Abbruchmaterial, ausgenommen<br />
Klassieranlagen für Sand oder Kies<br />
88 2.5 (2) Anlagen zum Mahlen von Gips, Kieselgur, Magnesit,<br />
Mineralfarben, Muschelschalen, Talkum, Ton, Tuff (Traß) oder Zementklinker<br />
89 2.6 (1) Anlagen zur Gewinnung, Bearbeitung oder Verarbeitung von Asbest<br />
90 2.7 (1) Anlagen zum Blähen von Perlite, Schiefer oder Ton<br />
91 2.10 (1) Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse unter Verwendung von<br />
Tonen, soweit der Rauminhalt der Brennanlage 3 m 3 oder mehr und die<br />
Besatzdichte<br />
300 kg oder mehr je m 3 Rauminhalt der Brennanlage beträgt, ausgenommen<br />
elektrisch beheizte Brennöfen, die diskontinuierlich und ohne Abluftführung<br />
betrieben werden<br />
92 2.12 (2) Anlagen zu Herstellung von Kalksandsteinen, Gasbetonsteinen oder Faserzementplatten<br />
unter Dampfüberdruck<br />
93 2.14 (1+2) Anlagen zur Herstellung von Formstücken unter Verwendung von Zement<br />
oder anderen Bindemittel in geschlossenen Hallen<br />
94 3.3 (2)<br />
3.7 (2)<br />
Anlagen zum Erschmelzen von Gußeisen oder Stahl mit einer Schmelzleistung<br />
bis zu 2,5 t je Stunde, Vakum-Schmelzanlagen für Gußeisen oder Stahl<br />
mit einer Einsatzmenge von 5 t oder mehr sowie Eisen-, Temper- oder<br />
Stahlgießereinen, in denen Formen oder Kerne auf kaltem Wege hergestellt<br />
werden, mit einer Leistung von weniger als 80 t Gußteile je Monat<br />
95 3.4 (1+2) Schmelzanlagen für Nichteisenmetalle für einen Einsatz von 1 000 kg oder<br />
mehr sowie Gießereien für Nichteisenmetalle (s. auch lfd. Nr. 28 und 151)<br />
lfd.<br />
Nr.<br />
Nummer<br />
(Spalte)<br />
der<br />
4.BImSchV<br />
Betriebsart<br />
V 300 96 3.5 (1) Anlagen zum Abziehen der Oberflächen von Stahl, insbesondere von Blöcken,<br />
Brammen, Knüppeln, Platinen oder Blechen, durch Flämmen<br />
97 3.9 (1+2) Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten aus Blei, Zinn<br />
oder Zink auf Metalloberflächen mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern oder<br />
durch Flammspritzen<br />
98 3.12 (2) Anlagen zur Herstellung von Bolzen, Nägeln, Nieten, Muttern, Schrauben,<br />
Kugeln, Nadeln oder ähnlichen metallischen Normteilen durch Druckumformen<br />
auf Automaten<br />
99 3.15 (2) Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Behältern aus Metall in geschlossenen<br />
Hallen (z.B. Dampfkessel, Container)<br />
100 3.18 (1) Anlagen zur Herstellung von Schiffskörpern oder -sektionen aus Metall in<br />
geschlossenen Hallen<br />
101 Anlagen zur Herstellung von Eisen- oder Stahlbaukonstruktionen in geschlossenen<br />
Hallen<br />
102 3.21 (1+2) Anlagen zur Herstellung von Akkumulatoren oder Batterien<br />
103 3.23 (1+2) Anlagen zur Herstellung von Aluminium-, Eisen- oder Magnesiumpulver<br />
oder -pasten, von blei- oder nickelhaltigen Pulvern oder Pasten oder sonstigen<br />
Metallpulvern oder -pasten, ausgenommen Anlagen zur Herstellung<br />
von Metallpulver durch Stampfen<br />
104 4.1f (1) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von unter Druck gelöstem Acetylen<br />
(Dissousgasfabriken)<br />
105 4.1p (1) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Seifen oder Waschmitteln durch<br />
chemische Umwandlung<br />
106 4.2 (1+2) Anlagen, in denen Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln<br />
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45<br />
45<br />
Abstandsklasse<br />
Abstand<br />
in m<br />
oder ihre Wirkstoffe gemahlen oder maschinell gemischt, abgepackt oder<br />
umgefüllt werden<br />
107 4.3 (2) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Arzneimitteln oder Arzneimittelzwischenprodukten<br />
ohne chemische Umwandlung<br />
108 4.8 (2) Anlagen zur Aufarbeitung von organischen Lösungsmitteln durch Destillieren<br />
mit einer Leistung von 0,5 t bis weniger als 1 t je Stunde<br />
109 4.9 (1+2) Anlagen zum Erschmelzen von Natur- oder Kunstharzen mit einer Leistung<br />
von 1 t oder mehr je Tag<br />
110 4.10 (2) Anlagen zur Herstellung von Firnis, Lacken oder Druckfarben mit einer Leistung<br />
von 10 t oder mehr je Tag<br />
lfd.<br />
Nr.<br />
Nummer<br />
(Spalte) der<br />
4.BImSchV<br />
Betriebsart<br />
V 300 111 5.1 (2) Anlagen zum Lackieren von Gegenständen oder bahnen- oder tafelförmigen<br />
Materialien einschl. der zugehörigen Trocknungsanlagen, soweit die Lacke<br />
organische Lösungsmittel enthalten und von diesen 25 kg bis weniger als<br />
250 kg je Stunde eingesetzt werden<br />
112 5.2 (1+2) Anlagen zum Bedrucken von bahnen- oder tafelförmigen Materialien mit<br />
Rotationsdruckmaschinen einschl. der zugehörigen Trocknungsanlagen<br />
113 5.3 (2) Anlagen zum Beschichten oder Imprägnieren bahnen- oder tafelförmiger<br />
Materialien einschl. der zugehörigen Trocknungsanlagen mit Kunststoffen<br />
oder Gummi unter Einsatz von 25 kg bis weniger als 250 kg organischen<br />
Lösungsmitteln je Stunde<br />
114 5.11 (2) Anlagen zur Herstellung von Polyurethanformteilen oder zum Ausschäumen<br />
von Hohlräumen mit Polyurethan, soweit die Menge der Ausgangsstoffe 200<br />
kg oder mehr je Stunde beträgt, ausgenommen Anlagen zum Einsatz von<br />
thermoplastischen Polyurethangranulaten<br />
115 6.2 (1+2) Anlagen, die aus einer oder mehreren Papiermaschinen sowie Maschinen<br />
zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe oder Wellpappe bestehen<br />
116 7.1 (1) Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel oder zum Halten von<br />
Schweinen mit<br />
a) 14000 bis weniger als 51000 Hennenplätzen,<br />
b) 28000 bis weniger als 102000 Junghennenplätzen,<br />
c) 28000 bis weniger als 102000 Mastgeflügelplätzen,<br />
d) 525 bis weniger als 1900 Mastschweineplätzen oder<br />
e) 175 bis weniger als 640 Sauenplätzen<br />
auch soweit nicht genehmigungsbedürftig<br />
117 7.4 (2) Anlagen zum fabrikmäßigen Verarbeiten von Kartoffeln, Gemüse, Fleisch<br />
oder Fisch für die menschliche Ernährung durch Erwärmen<br />
118 7.8 (1) Anlagen zur Herstellung von Gelatine, Hautleim, Lederleim oder Knochenleim<br />
119 7.10 (1) Anlagen zum Lagern oder Aufarbeiten unbehandelter Tierhaare mit Ausnahme<br />
von Wolle, ausgenommen Anlagen für selbstgewonnene Tierhaare<br />
in Anlagen, die nicht durch Nr. 69 erfaßt werden<br />
120 7.13 (2) Anlagen zum Trocknen, Einsalzen, Lagern oder Enthaaren ungegerbter<br />
Tierhäute oder Tierfelle<br />
Abstandsklasse<br />
Abstand<br />
in m<br />
lfd.<br />
Nr.<br />
Nummer<br />
(Spalte) der<br />
4.BImSchV<br />
Betriebsart<br />
V 300 121 7.14 (2) Anlagen zum Gerben einschl. Nachgerben von Tierhäuten oder Tierfellen<br />
sowie Lederfabriken<br />
122 7.22 (2) Anlagen zur Herstellung von Hefe oder Stärkemehlen<br />
123 7.29 (2) Anlagen zum Rösten von Kaffee mit einer Leistung von 75 kg oder mehr je<br />
Stunde<br />
124 7.30 (2) Anlagen zum Rösten von Kaffee-Ersatzprodukten, Getreide, Kakao oder<br />
Nüssen<br />
125 7.31 (2) Anlagen zur Herstellung von Lakritz oder Schokolade<br />
126 7.32 (2) Anlagen zur Herstellung von Milchpulver<br />
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46<br />
46<br />
Abstandsklasse<br />
Abstand<br />
in m<br />
127 8.4 (1+2) Anlagen, in denen feste Abfälle, auf die die Vorschriften des Abfallgesetzbuches<br />
Anwendung finden, aufbereitet werden sowie Anlagen, in denen Stoffe<br />
aus in Haushaltungen anfallenden oder aus gleichartigen Abfällen durch<br />
Sortieren für den Wirtschaftskreislauf zurückgewonnen werden, jeweils mit<br />
einer Leistung von 1 t oder mehr je Stunde<br />
128 8.5 (1) Kompostwerke<br />
129 9.10 (1) Anlagen zum Umschlagen von festen Abfällen i.S. von § 1 Abs. 1 des Abfallgesetzes<br />
mit einer Leistung von 100 t oder mehr je Tag, ausgenommen<br />
Anlagen zum Umschlagen von Erdaushub oder von Gestein, daß bei der<br />
Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt<br />
130 10.7 (2) Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk unter Verwendung<br />
von Schefel oder Schwefelverbindungen, ausgenommen Anlagen,<br />
in denen<br />
• weniger als 50 kg Kautschuk je Stunde verarbeitet werden oder<br />
• ausschließlich vulkanisierter Kautschuk eingesetzt wird<br />
131 10.8 (2) Anlagen zur Herstellung von Bautenschutz-, Reinigungs-, Holzschutz- oder<br />
Klebemitteln mit einer Leistung von 1 t oder mehr je Tag, ausgenommen<br />
Anlagen, in denen diese Mittel ausschließlich unter Verwendung von Wasser<br />
als Verdünnungsmittel hergestellt werden<br />
132 10.9 (2) Anlagen zur Herstellung von Holzschutzmitteln unter Verwendung von halogenierten<br />
aromatischen Kohlenwasserstoffen<br />
133 Anlagen zum automatischen Reinigen, Abfüllen oder Verpacken von Flaschen<br />
aus Glas mit einer Leistung von 2500 Flaschen oder mehr je Stunde<br />
134 Gattersägen, wenn die Antriebsleistung eines Gatters 100 kW oder mehr<br />
beträgt sowie Furnier- oder Schälwerke<br />
lfd.<br />
Nr.<br />
Nummer<br />
(Spalte) der<br />
4.BImSchV<br />
Betriebsart<br />
V 300 135 - Abwasserbehandlungsanlagen<br />
136 - Anlagen zur Gewinnung oder Aufbereitung von Sand, Bims, Kies, Ton oder<br />
Lehm<br />
137 - Anlagen zur Herstellung von Bauelementen oder in Serien gefertigten Holzbauten<br />
138 - Erdaushub- oder Bauschuttdeponien<br />
139 - Steinsägereien, -schleifereien oder -polierereien<br />
140 - Anlagen zur Herstellung von Terrazzowaren<br />
141 - Anlagen zur Herstellung von Schienenfahrzeugen<br />
142 - Preßwerke<br />
143 - Stab- oder Drahtziehereien<br />
144 - Schwermaschinenbau<br />
145 - Emaillieranlagen<br />
146 - Schrottplätze<br />
147 - Betriebshöfe der Müllabfuhr oder der Straßendienste<br />
148 - Speditionen aller Art sowie Betriebe zum Umschlag größerer Gütermengen<br />
Abstandsklasse<br />
Abstand<br />
in m<br />
lfd.<br />
Nr.<br />
Nummer<br />
(Spalte) der<br />
4.BImSchV<br />
Betriebsart<br />
VI 200 149 2.9 (2) Anlagen zum fabrikmäßigen Säurepolieren oder Mattätzen von Glas oder<br />
Glaswaren unter Verwendung von Flußsäure<br />
150 2.10 (2) Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse unter Verwendung von<br />
Tonen, soweit der Rauminhalt der Brennanlage 3m 3 oder mehr und die<br />
Besatzdichte weniger als 300 kg/m 3 Rauminhalt der Brennanlage beträgt,<br />
ausgenommen elektrisch beheizte Brennöfen, die diskontinuierlich und ohne<br />
Abluftführung betrieben werden<br />
151 3.4 (1+2) Schmelzanlagen für Nichteisenmetalle für einen Einsatz von 50 bis weniger<br />
als 1000 kg (s. auch lfd. Nr. 28 und 95)<br />
152 3.8 (2) Anlagen, die aus einer oder mehreren Druckgießmaschinen mit Zuhaltekräf-<br />
W EST-STADTPLANER<br />
W ALDSTR. 14 56766 ULMEN TELEFON 02676 9519110
ORTSGEMEINDE GEVENICH<br />
BEBAUUNGSPLAN ‚AUF DER HUNDSSTANG - ERW EITERUNG‘<br />
47<br />
47<br />
Abstandsklasse<br />
Abstand<br />
in m<br />
ten von 2 Meganewton oder mehr bestehen<br />
153 3.10 (2) Anlagen zur fabrikmäßigen Oberflächenbehandlung von Metallen unter<br />
Verwendung von Fluß- oder Salpetersäure, ausgenommen Chromatieranlagen<br />
154 3.20 (2) Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Stahlbaukonstruktionen, Werkstücken<br />
für Stahlbaukonstruktionen oder Blechteilen mit Stahlmitteln, ausgenommen<br />
Anlagen, die geschlossen sind und bei denen das Strahlmittel im<br />
Kreislauf gefahren wird<br />
155 5.7 (2) Anlagen zur Verarbeitung von flüssigen ungesättigten Polyesterharzen mit<br />
Styrol-Zusatz oder flüssigen Epoxidharzen mit Aminen zu<br />
a) Formmassen (z.B. Harzmatten oder Faser-Formmassen) oder<br />
b) Formteilen oder Fertigerzeugnissen, soweit keine geschlossenen Werkzeuge<br />
(Formen) verwendet werden,<br />
für einen Harzverbrauch von 500 kg oder mehr je Woche, z.B. Bootsbau,<br />
Fahrzeugbau oder Behälterbau<br />
156 5.10 (2) Anlagen zur Herstellung von künstlichen Schleifscheiben, -körpern, -<br />
papieren oder -geweben unter Verwendung organischer Binde- oder Lösungsmitteln<br />
157 7.1 (1) Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel oder zum Halten von<br />
Schweinen mit<br />
a) 3200 bis weniger als 14000 Hennenplätzen,<br />
b) 6400 bis weniger als 28000 Junghennenplätzen,<br />
c) 6400 bis weniger als 28000 Mastgeflügelplätzen,<br />
d) 102 bis weniger als 525 Mastschweinplätzen oder<br />
e) 40 bis weniger als 175 Sauenplätzen<br />
auch soweit nicht genehmigungsbedürftig<br />
158 7.5 (2) Anlagen zum Räuchern von Fleisch- oder Fischwaren, ausgenommen<br />
• Anlagen in Gaststätten<br />
• Räuchereien mit einer Räucherleistung von weniger als 1000 kg Fleisch<br />
oder Fleischwaren je Woche<br />
lfd.<br />
Nr.<br />
Nummer<br />
(Spalte) der<br />
4.BImSchV<br />
Betriebsart<br />
VI 200 159 7.20 (2) Anlagen zum Trocknen von Getreide, Malz oder Tabak unter Einsatz von<br />
Gebläsen, ausgenommen Anlagen zur Trocknung von selbstgewonnenem<br />
Getreide oder Tabak im landwirtschaftlichen Betrieb<br />
160 7.21 (2) Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel mit einer Produktionsleistung von<br />
100 t bis weniger als 500 t je Tag<br />
161 7.27 (2) Melassebrennereien, Biertrebertrocknungsanlagen oder Brauereien mit<br />
einem Ausstoß von 5000 hl Bier oder mehr je Jahr<br />
162 7.28 (2) Anlagen zur Herstellung von Speisewürzen aus tierischen oder pflanzlichen<br />
Stoffen unter Verwendung von Säuren<br />
163 10.10 (2)<br />
10.11 (2)<br />
Anlagen zum Färben oder Bleichen von Flocken, Garnen oder Geweben<br />
unter Verwendung von Färbebeschleunigern, alkalischen Stoffen, Chlor<br />
oder Chlorverbindungen einschl. der Spannrahmenanlagen, ausgenommen<br />
Anlagen, die unter erhöhtem Druck betrieben werden<br />
164 10.13 (2) Automatische Autowaschstraßen<br />
165 10.15 (2) Prüfstände für oder mit Verbrennungsmotoren oder Gasturbinen mit einer<br />
Leistung von 300 kW oder mehr<br />
166 - Anlagen zum Bau von Kraftfahrzeugkarosserien und<br />
-anhängern<br />
167 - Maschinenfabriken oder Härtereien<br />
168 - Pressereien oder Stanzereien<br />
169 - Anlagen zur Herstellung von Kabeln unter Verwendung von Bitumen<br />
170 - Anlagen zur Herstellung von Möbeln, Kisten oder Paletten aus Holz und<br />
sonstigen Holzwaren<br />
171 - Zimmereien<br />
172 - Fleischzerlegebetriebe ohne Verarbeitung<br />
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ORTSGEMEINDE GEVENICH<br />
BEBAUUNGSPLAN ‚AUF DER HUNDSSTANG - ERW EITERUNG‘<br />
48<br />
48<br />
Abstandsklasse<br />
Abstand<br />
in m<br />
173 - Auslieferungsläger für Tiefkühlkost<br />
174 - Brotfabriken oder Fabriken zur Herstellung von Dauerbackwaren<br />
175 - Margarine- oder Kunstspeisefettfabriken<br />
176 - Milchverwertungsanlagen ohne Trockenmilcherzeugung<br />
177 - Autobusunternehmen, auch des öffentlichen Personennahverkehrs<br />
lfd.<br />
Nr.<br />
Nummer<br />
(Spalte) der<br />
4.BImSchV<br />
Betriebsart<br />
VI 200 178 - Anlagen zum Be- oder Entladen von Schüttgütern bei Getreideannahmestellen,<br />
soweit weniger als 200 t Schüttgüter je Tag bewegt werden können,<br />
ausgenommen Anlagen zur Aufnahme von selbstgewonnenem Getreide im<br />
landwirtschaftlichen Betrieb<br />
Abstandsklasse<br />
Abstand<br />
in m<br />
lfd.<br />
Nr.<br />
Nummer<br />
(Spalte) der<br />
4.BImSchV<br />
Betriebsart<br />
VII 100 179 2.6 (2) Anlagen zum mechanischen Be- oder Verarbeiten von Asbesterzeugnissen<br />
auf Maschinen<br />
180 7.4 (2) Betriebe zur Herstellung von Fertiggerichten (Kantinendienste, Catering-<br />
Betriebe)<br />
181 - Schlossereien, Drehereien, Schweißerereien oder Schleifereien<br />
182 - Anlagen zur Herstellung von Kunststoffteilen ohne Verwendung von Phenolharzen<br />
183 - Autolackierereien<br />
184 - Tischlereien oder Schreinereien<br />
185 - Tapetenfabriken, die nicht durch lfd. Nr. 112 oder 113 erfaßt werden<br />
186 - Fabriken zur Herstellung von Lederwaren, Koffern oder Taschen sowie<br />
Handschuhmachereien oder Schuhfabriken<br />
187 - Kompostierungsanlagen<br />
188 - Anlagen zur Herstellung von Reißspinnstoffen, Industriewatte oder Putzwolle<br />
189 - Spinnereien oder Webereien<br />
190 - Kleiderfabriken oder Anlagen zur Herstellung von Textilien<br />
191 - Großwäschereien oder große chemische Reinigungsanlagen<br />
192 - Betriebe des Fernseh-, Rundfunk-, Telefonie-, Telegrafie- oder Elektrogerätebaus<br />
sowie der sonstigen elektronischen oder feinmechanischen Industrie<br />
193 - Bauhöfe<br />
194 - Anlagen zur Kraftfahrzeugüberwachung<br />
195 - Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten<br />
196 - Anlagen zur Runderneuerung von Reifen, soweit weniger als 50 kg Kautschuk<br />
je Stunde eingesetzt werden<br />
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