17.10.2014 Aufrufe

Begründung - Verbandsgemeinde Ulmen

Begründung - Verbandsgemeinde Ulmen

Begründung - Verbandsgemeinde Ulmen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

1. Bebauungsplan<br />

2014<br />

‚Auf der Hundsstang - Erweiterung‘<br />

der Ortsgemeinde Gevenich<br />

Vorentwurf<br />

Jaunar 2014


ORTSGEMEINDE GEVENICH<br />

BEBAUUNGSPLAN ‚AUF DER HUNDSSTANG - ERW EITERUNG‘<br />

2<br />

2<br />

Bebauungsplan ‚Auf der Hundsstang - Erweiterung‘<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

1 AUFSTELLUNGSBESCHLUSS UND RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH DES<br />

Bebauungsplans _________________________________________________________ 5<br />

2 BESCHREIBUNG DES PLANGEBIETS ____________________________________ 5<br />

2.1 Lage und Grösse sowie verkehrliche Anbindung ________________________ 5<br />

3 Ausgangssituation und derzeitige Nutzung ________________________________ 6<br />

4 DARSTELLUNGEN Übergeordneter PLanungen ____________________________ 6<br />

4.1 Flächennutzungsplan _______________________________________________ 6<br />

5 ANLASS DER PLANUNG _______________________________________________ 7<br />

5.1 PLANUNGSZIELE ___________________________________________________ 7<br />

6 GRUNDZÜGE DER PLANUNG ___________________________________________ 7<br />

6.1 Angewandte Planungsgrundsätze _____________________________________ 7<br />

7 Planungskonzeption ___________________________________________________ 8<br />

8 AUSWIRKUNGEN DES BEBAUUNGSPLANS und ERLÄUTERUNGEN EINZELNER<br />

FESTSETZUNGEN ________________________________________________________ 8<br />

8.1 Städtebauliche Struktur und Gestalt ___________________________________ 8<br />

8.1.1 Art der baulichen Nutzung _________________________________________ 8<br />

8.1.2 Maß der baulichen Nutzung ________________________________________ 9<br />

8.1.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche _________________________ 9<br />

8.1.4 Flächen für Stellplätze und Garagen _________________________________ 9<br />

8.1.5 Verkehrsflächen _________________________________________________ 9<br />

8.1.6 Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen _______ 10<br />

9 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen zur äußeren Gestaltung baulicher Anlagen<br />

10<br />

10 Hinweise zur Realisierung _____________________________________________ 10<br />

10.1 Wasserversorgung: ________________________________________________ 10<br />

10.2 Schmutzwasser ___________________________________________________ 10<br />

10.3 Stromversorgung __________________________________________________ 10<br />

10.4 Telefonanschluß __________________________________________________ 11<br />

10.5 Baumpflanzungen: _________________________________________________ 11<br />

11 Bodenordnung ______________________________________________________ 11<br />

12 Fachbehördliche Hinweise _____________________________________________ 11<br />

12.1 Landesamt für Denkmalpflege , Abt. Archäologische Denkmalpflege, Koblenz 11<br />

W EST-STADTPLANER<br />

W ALDSTR. 14 56766 ULMEN TELEFON 02676 9519110


ORTSGEMEINDE GEVENICH<br />

BEBAUUNGSPLAN ‚AUF DER HUNDSSTANG - ERW EITERUNG‘<br />

3<br />

3<br />

13 TEIL B UMWELTBERICHT _____________________________________________ 12<br />

13.1 Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte des Bebauungsplans ______________ 12<br />

13.2 VORBEMERKUNGEN UND PLANUNGSVORGABEN _____________________ 12<br />

13.3 Umweltschutzziele aus übergeordneten Fachgesetzen und Fachplanungen und<br />

ihre Berücksichtigung ___________________________________________________ 12<br />

13.4 BESCHREIBUNG UND BEWERTUNG DER UMWELTAUSWIRKUNGEN ______ 13<br />

13.4.1 Bestandsaufnahme und Bewertung des Umweltzustandes und der<br />

Umweltmerkmale ______________________________________________________ 13<br />

13.4.2 Schutzgut Mensch ______________________________________________ 13<br />

1.1.1 Schutzgut Tiere und Pflanzen ______________________________________ 13<br />

13.4.3 Schutzgut Boden _______________________________________________ 14<br />

13.4.4 Schutzgut Wasser _______________________________________________ 14<br />

13.4.5 Schutzgut Luft und Klima _________________________________________ 14<br />

13.4.6 Schutzgut Landschaft ____________________________________________ 14<br />

1.1.2 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter ____________________________ 14<br />

13.4.7 Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes __________ 15<br />

13.4.8 Zusammengefasste Umweltauswirkungen ____________________________ 15<br />

13.5 Entwicklungsprognosen des Umweltzustandes _________________________ 16<br />

13.5.1 Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung _________ 16<br />

13.5.2 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung _________________________ 16<br />

13.6 Geplante MASSNAHMEN zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich<br />

erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen _________________________________ 16<br />

13.6.1 Allgemeine umweltbezogene Zielvorstellungen ________________________ 17<br />

13.6.2 Schutzgut Boden _______________________________________________ 17<br />

13.6.3 Schutzgut Landschaft ____________________________________________ 17<br />

1.1.3 Schutzgut Wasser _______________________________________________ 18<br />

13.7 Anderweitige Planungsmöglichkeiten _________________________________ 18<br />

13.8 ZUSÄTZLICHE ANGABEN ___________________________________________ 18<br />

1.1.4 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung _________________________ 18<br />

1.1.5 Monitoring – Hinweise zur Durchführung der Umweltüberwachung _________ 19<br />

13.9 Allgemein verständliche Zusammenfassung ___________________________ 19<br />

2 PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN GEMÄSS BAUGESETZBUCH (BauGB)<br />

21<br />

1.2 ART UND MASS DER BAULICHEN NUTZUNG (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) _____ 21<br />

1.2.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) ____________________ 21<br />

1.2.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit §§ 16 bis<br />

19 BauNVO) __________________________________________________________ 22<br />

1.2.3 Höhe der baulichen Anlagen (§ 18 BauNVO) __________________________ 22<br />

1.2.4 Bauweise und ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHEN (§ 9 Abs. 1 Nr. 2<br />

BauGB in Verbindung mit §§ 19, 20, 22 und 23 BauNVO) _______________________ 23<br />

1.2.5 FLÄCHEN FÜR STELLPLÄTZE UND GARAGEN (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB in<br />

Verbindung mit § 12 Abs. 6 BauNVO) ______________________________________ 23<br />

W EST-STADTPLANER<br />

W ALDSTR. 14 56766 ULMEN TELEFON 02676 9519110


ORTSGEMEINDE GEVENICH<br />

BEBAUUNGSPLAN ‚AUF DER HUNDSSTANG - ERW EITERUNG‘<br />

4<br />

4<br />

1.3 VERKEHRSFLÄCHEN (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) ________________________ 23<br />

1.4 Regenwasserbewirtschaftung (§ 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 20<br />

BauGB und § 2 Abs. 2 Landeswassergesetz) ________________________________ 23<br />

1.5 Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) ________________________________________________ 23<br />

1.5.1 Öffentliche Grünflächen __________________________________________ 23<br />

1.5.2 Randliche Eingrünung (Maßnahme M1) ______________________________ 24<br />

1.5.3 Begrünung der Grundstücksflächen (Maßnahme M2) ___________________ 24<br />

1.5.4 Stellplätze (Maßnahme M3) _______________________________________ 24<br />

1.5.5 Fassadenflächen (Maßnahme M4) __________________________________ 24<br />

1.5.6 Qualitätsbestimmungen der Baumpflanzungen ________________________ 24<br />

1.5.7 Sonstige Grünordnungsmaßnahmen ________________________________ 24<br />

3 ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN GEMÄSS LANDESBAUORDNUNG VON<br />

RHEINLAND-PFALZ (LBauO) ______________________________________________ 25<br />

1.6 ÄUSSERE GESTALTUNG VON BAULICHEN ANLAGEN UND VON<br />

WERBEANLAGEN (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 Abs. 1 Nr. 1 LBauO) ____________ 25<br />

1.6.1 DACHFORM ___________________________________________________ 25<br />

1.6.2 DACHEINDECKUNG ____________________________________________ 25<br />

1.6.3 ÄÜSSERE GESTALTUNG DER GEBÄUDE __________________________ 25<br />

1.6.4 Werbeanlagen _________________________________________________ 25<br />

1.6.5 GESTALTUNG DER NICHT ÜBERBAUTEN GRUNDSTÜCKSFLÄCHEN (§ 9<br />

Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 Abs. 1 Nr. 3 LBauO) _______________________________ 26<br />

1.6.6 EINFRIEDUNGEN, ABGRENZUNGEN UND DEREN GESTALTUNG (§ 9 Abs. 4<br />

BauGB i.V.m. § 86 Abs. 1 Nr. 3 LBauO) _____________________________________ 26<br />

4 Hinweise auf sonstige zu beachtende Vorschriften sowie Richtlinien _________ 26<br />

5 Anhang zu den textlichen Festsetzungen ________________________________ 26<br />

1.7 Artenlisten _______________________________________________________ 26<br />

5.1 Liste „A“ - Bäume I. Ordnung ________________________________________ 27<br />

5.2 Liste „B“ - Bäume II. Ordnung _______________________________________ 27<br />

5.3 Liste „C“ - Sträucher _______________________________________________ 27<br />

5.4 Liste „D“ - Schling- und Kletterpflanzen _______________________________ 27<br />

5.5 Liste „F“ - Heckenpflanzen __________________________________________ 28<br />

1.8 Hinweise auf sonstige geltende Vorschriften ___________________________ 28<br />

1.9 Abstandsliste _____________________________________________________ 30<br />

W EST-STADTPLANER<br />

W ALDSTR. 14 56766 ULMEN TELEFON 02676 9519110


ORTSGEMEINDE GEVENICH<br />

BEBAUUNGSPLAN ‚AUF DER HUNDSSTANG - ERW EITERUNG‘<br />

5<br />

5<br />

<strong>Begründung</strong><br />

1 AUFSTELLUNGSBESCHLUSS UND RÄUMLICHER GELTUNGS-<br />

BEREICH DES BEBAUUNGSPLANS<br />

Die Ortsgemeinderat Gevenich hat in seiner Sitzung am 14. November 2013 gemäß § 2 Abs.<br />

1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplans ‚Auf der Hundsstang – Erweiterung‘ zur Schaffung<br />

gewerblicher Bauflächen unter Wahrung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung<br />

gemäß § 1 Abs. 5 BauGB beschlossen.<br />

Die planungsrechtliche Grundlage stellt der Flächennutzungsplan der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Ulmen</strong><br />

dar, der für diesen Bereich gewerbliche Bauflächen darstellt.<br />

Dabei soll das gegenüber der bestehenden Erschließungsstraße zum Gewerbegebiet "Auf der<br />

Hundsstang" liegende Grundstück Flur 19 Flurstück Nr. 35/3 als gewerbliche Baufläche ausgewiesen<br />

werden. Für diese Fläche gibt es eine konkrete Ansiedlungsanfrage an die Ortsgemeinde.<br />

Da in Gevenich keine vermarktungsfähigen Gewerbeflächen mehr zur Verfügung stehen,<br />

ist eine entsprechende Neuausweisung erforderlich.<br />

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird begrenzt durch<br />

die südöstliche Straßenbegrenzungslinie der Kreisstraße K16 im Nordwesten,<br />

die nördliche Parzellengrenze des Flurstückes 35/3 bzw den Wirtschaftsweg Flurnummer<br />

50 im Südwesten,<br />

die Erschließungsstraße zum Gewerbegebiet ‚Auf der Hundsstang‘ im Nordosten.<br />

Der Planbereich des Bebauungsplans liegt in der Gemarkung Gevenich, Flur 19.<br />

Die genaue räumliche Abgrenzung des Bebauungsplans ergibt sich aus der zugehörigen<br />

Planzeichnung im Maßstab 1:1000.<br />

2 BESCHREIBUNG DES PLANGEBIETS<br />

2.1 LAGE UND GRÖSSE SOWIE VERKEHRLICHE ANBINDUNG<br />

Das Plangebiet des Bebauungsplans ‚Auf der Hundsstang – Erweiterung‘ befindet sich in ca.<br />

300 m südlich der Ortslage von Gevenich, unmittelbar an das vorhandene Gewerbegebiet und<br />

den Sportplatz angrenzend. Die Größe des Geltungsbereichs beträgt etwa 0,96 ha.<br />

Verkehrlich ist das Plangebiet über die Landesstraße L 16 und die Kreisstraße K 16 sowie<br />

über die folgende Erschließungsstraße zum Gewerbegebiet an den überörtlichen Verkehr angebunden.<br />

W EST-STADTPLANER<br />

W ALDSTR. 14 56766 ULMEN TELEFON 02676 9519110


ORTSGEMEINDE GEVENICH<br />

BEBAUUNGSPLAN ‚AUF DER HUNDSSTANG - ERW EITERUNG‘<br />

6<br />

6<br />

Abbildung 1: Luftbild,<br />

Quelle Google Maps<br />

3 AUSGANGSSITUATION UND DERZEITIGE NUTZUNG<br />

Die Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans werden derzeit landwirtschaftlich genutzt.<br />

4 DARSTELLUNGEN ÜBERGEORDNETER PLANUNGEN<br />

4.1 FLÄCHENNUTZUNGSPLAN<br />

Abbildung 2:<br />

Ausschnitt aus<br />

dem Flächennutzungsplan<br />

W EST-STADTPLANER<br />

W ALDSTR. 14 56766 ULMEN TELEFON 02676 9519110


ORTSGEMEINDE GEVENICH<br />

BEBAUUNGSPLAN ‚AUF DER HUNDSSTANG - ERW EITERUNG‘<br />

7<br />

7<br />

Der Flächennutzungsplan der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Ulmen</strong> stellt für den Erweiterungsbereich<br />

bereits gewerbliche Bauflächen dar.<br />

Der vorliegende Bebauungsplan ist somit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.<br />

FFH- und EU-Vogelschutzgebiete werden durch die Planung nicht berührt. Südöstlich grenzt<br />

das Vogelschutzgebiet VSG-5908-401 Wälder zwischen Wittlich und Cochem an.<br />

Der Geltungsbereich befindet sich am Rand des Landschaftsschutzgebietes ‚Moselgebiet von<br />

Schweich bis Koblenz‘.<br />

Die Grenze des Vogelschutzgebietes ist deckungsgleich mit der Abgrenzung des Bitopkomplexes<br />

‚Oberes Weilerbachtal‘BK-5808-0396-2007.<br />

Des Weiteren wird die Zulässigkeit von UVP-pflichtigen Vorhaben nach Anlage 1 zum UVPG<br />

oder nach Landesrecht nicht begründet. Eine Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuches<br />

ist nicht erforderlich.<br />

5 ANLASS DER PLANUNG<br />

Da die Flächen im Gewerbegebiet "Auf der Hundsstang" vollständig vermarktet sind, wurden<br />

Verhandlungen zum Erwerb des zu überplanenenden Grundstückes geführt, um wieder vermarktungsfähige<br />

gewerbliche Bauflächen in der Ortsgemeinde anbieten zu können.<br />

Desweiteren ist eine technische Infrastruktur verfügbar, die, die kurzfristige Ansiedlung von<br />

Gewerbebetrieben ermöglicht.<br />

5.1 PLANUNGSZIELE<br />

Mit der Planung wird das Ziel verfolgt ein Gewerbegebiet zu entwickeln das städtebaulichfunktional<br />

den Anforderungen moderner Betriebe in den Bereichen Produktion und Dienstleistung<br />

durch optimale Erschließung sowie Flexibilität in der betrieblichen Organisation gerecht<br />

wird.<br />

Darüber hinaus soll ein gerechter Interessenausgleich zwischen den ökonomischen Bedürfnissen<br />

der Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe mit ihren zahlreichen Zwangspunkten einerseits<br />

und den sonstigen Anforderungen, beispielsweise den Belangen von Natur und Landschaft<br />

andererseits, herbeigeführt werden.<br />

Im vorliegenden Bebauungsplan sind diese Ziele durch die Grundkonzeption sowie durch Einzelfestsetzungen<br />

berücksichtigt.<br />

6 GRUNDZÜGE DER PLANUNG<br />

6.1 ANGEWANDTE PLANUNGSGRUNDSÄTZE<br />

Die Planungen zum Bebauungsplan "Auf der Hundsstang - Erweiterung" gehen von folgenden<br />

Grundsätzen aus:<br />

W EST-STADTPLANER<br />

W ALDSTR. 14 56766 ULMEN TELEFON 02676 9519110


ORTSGEMEINDE GEVENICH<br />

BEBAUUNGSPLAN ‚AUF DER HUNDSSTANG - ERW EITERUNG‘<br />

8<br />

8<br />

Der Bebauungsplan soll die Ansiedlung von Dienstleistungs- und Gewerbebetrieben bei<br />

gleichzeitiger Vermeidung negativer Auswirkungen auf andere Teilbereiche oder des unmittelbaren<br />

Umfelds gewährleisten; er soll die bauliche und sonstige Nutzung im Plangebiet umfassend<br />

regeln; eine menschenwürdige Umwelt sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen<br />

schützen und entwickeln; im gesamten Plangebiet sowie in dessen Umgebung Lebensbedingungen<br />

schaffen, die den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse<br />

entsprechen; Beeinträchtigungen, die durch die Planung entstehen können, soweit wie<br />

möglich vermeiden und nicht vermeidbare Beeinträchtigungen vermindern und ausgleichen.<br />

7 PLANUNGSKONZEPTION<br />

Der Bebauungsplan wurde unter der Vorgabe entwickelt, hier Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe<br />

mit ausreichenden wirtschaftlichen Entwicklungsspielräumen anzusiedeln und gleichzeitig<br />

potentielle Konflikte zwischen schutzbedürftigen Nutzungen und Gewerbe zu verhindern.<br />

Die Erschließung des Plangebiets ist über die Landesstraße und in der Folge über die Kreisstraße<br />

K16 gesichert.<br />

Das Grün- und Freiraumkonzept beinhaltet neben landespflegerischen auch stadtgestalterische<br />

Maßnahmen, die in Form von privaten Grünflächen und differenzierten Pflanzbindungen<br />

realisiert werden. Die Pflanzbindungen werden durch die Artenlisten mit einheimischen standortgerechten<br />

Gehölzen ergänzt (siehe Anhang zu den textlichen Festsetzungen).<br />

Daher sind im Südwesten des Geltungsbereiches Grünflächen zur Eingrünung und Gliederung<br />

des Gebiets vorgesehen.<br />

8 AUSWIRKUNGEN DES BEBAUUNGSPLANS UND ERLÄUTERUN-<br />

GEN EINZELNER FESTSETZUNGEN<br />

8.1 STÄDTEBAULICHE STRUKTUR UND GESTALT<br />

8.1.1 ART DER BAULICHEN NUTZUNG<br />

Für den Bebauungsplan ist ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) entsprechend<br />

§ 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) geplant.<br />

Die allgemeine Zulässigkeit wird begrenzt auf Gewerbebetriebe aller Art, auf Lagerhäuser,<br />

Lagerplätze und öffentliche Betriebe, sofern die Betriebe nicht zur Abstandsklasse I - IV gemäß<br />

Abstandsliste zum Schreiben des Ministeriums für Umwelt vom 26.02.1992 (Az.: 10615-<br />

831.50-3) gehören.<br />

Darüber hinaus sind Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude und Sportstätten allgemein<br />

zulässig.<br />

Ausnahmsweise können für Bereitschafts- und Aufsichtspersonen sowie für Betriebsinhaber<br />

und Betriebsleiter Wohnungen, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in<br />

W EST-STADTPLANER<br />

W ALDSTR. 14 56766 ULMEN TELEFON 02676 9519110


ORTSGEMEINDE GEVENICH<br />

BEBAUUNGSPLAN ‚AUF DER HUNDSSTANG - ERW EITERUNG‘<br />

9<br />

9<br />

Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, zugelassen werden. Darüber hinaus sind<br />

Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke ausnahmsweise zulässig.<br />

Die nicht zulässigen Anlagen werden aufgrund der fehlenden Integrationsmöglichkeiten und<br />

des Flächenbedarfs für das Plangebiet ausgeschlossen. Darunter fallen auch Freiflächenphotovoltaikanlagen.<br />

8.1.2 MAß DER BAULICHEN NUTZUNG<br />

Das Maß der baulichen Nutzung ist über die Grundflächenzahl und die Baumassenzahl gemäß<br />

§ 16 BauNVO festgesetzt.<br />

Die höchstzulässige Grundflächenzahl (GRZ) ist auf 0,8 gemäß § 17 BauNVO festgesetzt, um<br />

die Flächenversiegelung im Zusammenhang mit der Grundwasserneubildung zu begrenzen.<br />

Um keine allzu starren Vorgaben zu treffen und betrieblichen Erfordernissen in ausreichendem<br />

Maße Rechnung zu tragen, kann bei Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen etc. die überbaubare<br />

Grundstücksfläche bis zu 20 v.H. überschritten werden. Darüber hinaus sind keine<br />

Überschreitungen vorgesehen.<br />

Die Baumassenzahl (BMZ) wurde auf 8,0 beschränkt. Dies trägt dazu bei, daß sich geplante<br />

Baukörper in das Landschaftsbild und in die Umgebung integrieren.<br />

Korrespondierend hierzu wurde die maximale Gebäudehöhe für den Bebauungsplan auf<br />

10,0 m definiert.<br />

Dadurch soll eine möglichst harmonische Integration der Baukörper in die Umgebung gewährleistet<br />

werden.<br />

8.1.3 BAUWEISE UND ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHE<br />

Um auch in Zukunft einen breiten Spielraum an Gestaltungsmöglichkeiten zu erhalten, sind<br />

Festsetzungen zur Bauweise im Plangebiet entbehrlich.<br />

Die überbaubare Grundstücksfläche wird im Geltungsbereich des Bebauungsplans durch die<br />

Lage der Baugrenzen festgelegt. Diese ermöglichen den potentiellen Investoren einen ausreichend<br />

großen Gestaltungsspielraum zur Organisation ihrer Betriebsabläufe.<br />

8.1.4 FLÄCHEN FÜR STELLPLÄTZE UND GARAGEN<br />

Garagen sind ausschließlich innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Stellplätze<br />

sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen oder auf den Betriebsflächen unterzubringen.<br />

Dies verhindert, daß entsprechende Nebenanlagen ‘wild’ auf dem Grundstück angeordnet<br />

werden.<br />

8.1.5 VERKEHRSFLÄCHEN<br />

Parallel zur Kreisstraße ist aus Gründen der Verkehrssicherheit ein Ein- und Ausfahrtverbot<br />

festgesetzt.<br />

W EST-STADTPLANER<br />

W ALDSTR. 14 56766 ULMEN TELEFON 02676 9519110


ORTSGEMEINDE GEVENICH<br />

BEBAUUNGSPLAN ‚AUF DER HUNDSSTANG - ERW EITERUNG‘<br />

10<br />

10<br />

8.1.6 ANPFLANZUNG VON BÄUMEN, STRÄUCHERN UND SONSTIGEN BEPFLANZUN-<br />

GEN<br />

Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind Flächen für das Anpflanzen von Bäumen,<br />

Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen vorgesehen. Sie dienen der Gebietsrandeingrünung<br />

sowie der Gliederung des Plangebiets.<br />

Die Pflanzverpflichtungen auf den privaten, nicht überbaubaren Grundstücksflächen und den<br />

Stellplatzflächen sollen der Durchgrünung, Gliederung und Gestaltung dieser Flächen sowie<br />

der Verbesserung des Kleinklimas dienen.<br />

Aus landespflegerischer Sicht ist die Verwendung der in den Pflanzlisten ausgewählten Arten<br />

zur Schaffung funktionsfähiger ökologischer Strukturen erforderlich.<br />

Die Überstellung von Stellplätzen mit Bäumen vermindert die Negativwirkung von versiegelten<br />

Flächen auf das Kleinklima, wie z.B. Aufheizung oder Staubanfall.<br />

9 BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN ZUR ÄUßEREN<br />

GESTALTUNG BAULICHER ANLAGEN<br />

Ziel der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen ist es, in positiver Weise auf die Gestaltung<br />

der baulichen Anlagen Einfluß zu nehmen. Die Gestaltungsregelungen gewährleisten eine<br />

Begrenzung des Formen- und Materialkanons.<br />

Es soll nur ein bestimmtes Grundmuster an Materialien verwendet werden, innerhalb dessen<br />

der Vorhabenträger seine individuellen Gestaltungswünsche realisiert. Die Vorgaben orientieren<br />

sich an den Gestaltungsvorstellungen, die im Zusammenhang mit dem Ursprungsplan<br />

entwickelt wurden und tragen dazu bei, daß ein einheitlicher Gebietscharakter im Sinne eines<br />

‘Gewerbe- und Dienstleistungszentrums’ geschaffen wird.<br />

10 HINWEISE ZUR REALISIERUNG<br />

10.1 WASSERVERSORGUNG:<br />

Die Wasserversorgung ist durch Anschluss an das vorhandene öffentliche Netz sichergestellt.<br />

10.2 SCHMUTZWASSER<br />

Die Abwasserbeseitigung ist durch Anschluss an das öffentliche Netz geplant.<br />

10.3 STROMVERSORGUNG<br />

Die Versorgung des Plangebiets mit elektrischer Energie ist über einen Anschluß an das vorhandene<br />

Netz sichergestellt.<br />

W EST-STADTPLANER<br />

W ALDSTR. 14 56766 ULMEN TELEFON 02676 9519110


ORTSGEMEINDE GEVENICH<br />

BEBAUUNGSPLAN ‚AUF DER HUNDSSTANG - ERW EITERUNG‘<br />

11<br />

11<br />

10.4 TELEFONANSCHLUß<br />

Telefonanschlüsse sind durch Anschluß an das vorhandene Netz vorhanden.<br />

10.5 BAUMPFLANZUNGEN:<br />

Bei Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und Hecken sind die erforderlichen Abstände zu<br />

den Kabeltrassen der Versorgungsleitungen einzuhalten. Bei einer Unterschreitung dieser<br />

Abstände sind entsprechende Schutzmaßnahmen vorzusehen.<br />

11 BODENORDNUNG<br />

Eine Bodenordnung ist auf freiwilliger Basis geplant. Dabei werden die Grundstücke nach Lage,<br />

Form und Größe so gebildet, dass für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig<br />

gestaltete Grundstücke entstehen.<br />

Die Durchführung des förmliche Umlegungsverfahrens gemäß den §§ 45 ff BauGB ist nach<br />

derzeitigem Kenntnisstand nicht notwendig.<br />

12 FACHBEHÖRDLICHE HINWEISE<br />

12.1 LANDESAMT FÜR DENKMALPFLEGE , ABT. ARCHÄOLOGISCHE<br />

DENKMALPFLEGE, KOBLENZ<br />

Im Rahmen der Durchführung von Baumaßnahmen können archäologische Funde zu tage<br />

treten. Diese unterliegen der Meldepflicht der §§ 16 bis 21 Denkmalschutz- und -pflegegesetz<br />

und sind bei der Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz Direktion Archäologie, AußensteIle<br />

Koblenz, Niederberger Höhe1, in Koblenz unter der Rufnummer 0261/6675-3000 zu<br />

melden.<br />

W EST-STADTPLANER<br />

W ALDSTR. 14 56766 ULMEN TELEFON 02676 9519110


ORTSGEMEINDE GEVENICH<br />

BEBAUUNGSPLAN ‚AUF DER HUNDSSTANG - ERW EITERUNG‘<br />

12<br />

12<br />

Umweltbericht<br />

13 TEIL B UMWELTBERICHT<br />

13.1 KURZDARSTELLUNG DER ZIELE UND INHALTE DES BEBAUUNGS-<br />

PLANS<br />

Es wird auf die Ausführungen in Kapitel 1 ‚Aufstellungsbeschluss und räumlicher Geltungsbereich<br />

des Bebauungsplans’ im städtebaulichen Teil der <strong>Begründung</strong> verwiesen.<br />

13.2 VORBEMERKUNGEN UND PLANUNGSVORGABEN<br />

Bei der Änderung, Erweiterung oder Neuaufstellung von Bebauungsplänen sind gemäß §§ 1a,<br />

2 (4) und 2a BauGB die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege,<br />

insbesondere des Naturhaushaltes, des Wassers, der Luft, des Bodens und des<br />

Klimas zu berücksichtigen.<br />

13.3 UMWELTSCHUTZZIELE AUS ÜBERGEORDNETEN FACHGESETZEN<br />

UND FACHPLANUNGEN UND IHRE BERÜCKSICHTIGUNG<br />

Fachgesetze<br />

Folgende umweltrelevanten Fachgesetzte sind in der vorliegenden Planung zu berücksichtigen:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Trennungsgebot des § 50 BImSchG, wonach die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen<br />

Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen für<br />

Wohngebiete oder sonstige schutzbedürftige Gebiete ausgeschlossen werden,<br />

Eingriffsregelung des Bundesnaturschutzgesetzes bzw. des Landespflegegesetze; im<br />

Rahmen der Bebauungsplanaufstellung wurde ein landespflegerischer Planungsbeitrag<br />

gemäß den Anforderungen des § 17 Landespflegegesetz erstellt<br />

Sparsamer Umgang mit Grund und Boden,<br />

Ordnungsgemäße Abfallentsorgung,<br />

Umsetzung alternativer Methoden zur Beseitigung des anfallenden Niederschlagswassers<br />

entsprechend den Vorgaben des Landeswassergesetztes.<br />

W EST-STADTPLANER<br />

W ALDSTR. 14 56766 ULMEN TELEFON 02676 9519110


ORTSGEMEINDE GEVENICH<br />

BEBAUUNGSPLAN ‚AUF DER HUNDSSTANG - ERW EITERUNG‘<br />

13<br />

13<br />

13.4 BESCHREIBUNG UND BEWERTUNG DER UMWELTAUSWIRKUNGEN<br />

13.4.1 BESTANDSAUFNAHME UND BEWERTUNG DES UMWELTZUSTANDES UND DER<br />

UMWELTMERKMALE<br />

Im Vorfeld der Einleitung des Bauleitplanverfahrens wurde eine Bestandsaufnahme und –<br />

analyse durchgeführt. Ein Bestandteil dieses Planungsschrittes war die Darstellung der umweltrelevanten<br />

Belange und deren Betroffenheit. Es galt, die Empfindlichkeit von Umweltmerkmalen<br />

gegenüber der Planung herauszustellen und Hinweise auf ihre Berücksichtigung<br />

im Zuge der planerischen Überlegungen zu geben. Dabei wurden die Ergebnisse und Erkenntnisse<br />

aus den umweltrelevanten Fachgutachten wie etwa des landespflegerischen Planungsbeitrags<br />

berücksichtigt.<br />

Ziel dieses Planungsschrittes ist es, die Umweltbelange herauszuarbeiten, für die eine wesentliche<br />

Beeinträchtigung zu erwarten ist. Gleichzeitig sollen Maßnahmen zur Vermeidung,<br />

Verringerung und zum Ausgleich erheblich negativ beeinflusster Umwelteinwirkungen abgeleitet<br />

werden.<br />

13.4.2 SCHUTZGUT MENSCH<br />

Für das Schutzgut Mensch sind im Zusammenhang mit der vorliegenden Planung Auswirkungen<br />

auf die Erholungsfunktion (Landschaftsbild und Barrierewirkung) und mögliche Immssionsauswirkungen<br />

durch Lärm und Geruch von Bedeutung.<br />

Nach derzeitigem Planungsstand sind keine wesentlichen Auswirkungen für die angrenzenden<br />

Nachbarnutzungen zu erwarten, da es sich um eine Erweiterung des bestehenden Gewerbes<br />

in ca. 300 m Entfernung zur nächsten Ortslage handelt. Die festgesetzte Begrünung (randliche<br />

Eingrünung) und die vorhandenen Grünstrukturen tragen dazu bei, dass die Planung in das<br />

das Landschaftbild eingebunden werden kann,. Das direkte Betriebsumfeld ist allerdings durch<br />

klare Gestaltung der Betriebsabläufe und innere Durchgrünung zu verbessern.<br />

Die gegenwärtige Naherholungsfunktion ist von geringer Bedeutung.<br />

Bewertung: gering<br />

1.1.1 SCHUTZGUT TIERE UND PFLANZEN<br />

Gemäß den Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes sind Tiere und Pflanzen als Bestandteile<br />

des Naturhaushaltes in ihrer natürlichen und historisch ´gewachsenen Artenvielfalt zu<br />

schützen. Ihre Lebensräume und sonstigen Lebensbedingungen sind zu schützen, zu pflegen<br />

und zu entwickeln.<br />

Die intensive Nutzung bzw. Bewirtschaftung der im Plangebiet gelegenen Flächen führt dazu,<br />

dass eine geringe Empfindlichkeit der Schutzgüter Tiere und Pflanzen gegenüber der ‚neuen’<br />

Nutzung’ besteht.<br />

Die durch die Planung zu erwartenden Eingriffe führen nicht zu einer erheblichen und nachteiligen<br />

Beeinträchtigung. Lediglich die ‚neu’ hinzukommenden überbaubaren Flächen führen zu<br />

Bodenversiegelungen. Die Festsetzung von überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen<br />

sowie von Pflanzgeboten nach § 9 (1) Nr. 25 BauGB führt zu einer ‚Ordnung’<br />

und klar gegliederten Nutzungsbereichen im Plangebiet.<br />

Bewertung: mittel<br />

W EST-STADTPLANER<br />

W ALDSTR. 14 56766 ULMEN TELEFON 02676 9519110


ORTSGEMEINDE GEVENICH<br />

BEBAUUNGSPLAN ‚AUF DER HUNDSSTANG - ERW EITERUNG‘<br />

14<br />

14<br />

13.4.3 SCHUTZGUT BODEN<br />

Gemäß dem Optimierungsgebot des § 1a BauGB soll mit Grund und Boden sparsam umgegangen<br />

werden.<br />

Durch die geplante Anlage werden ca. 0,8 ha Flächen für bauliche und sonstige Zwecke herangezogen.<br />

Es wird ein Eingriff in den Bodenhaushalt vorbereitet.<br />

Beurteilung: mittel<br />

13.4.4 SCHUTZGUT WASSER<br />

Im Hinblick auf die Beeinträchtigung des Schutzgutes Wasser ist zwischen den Bereichen<br />

Grundwasser und Oberflächenwasser zu differenzieren.<br />

Oberflächengewässer sind von der Planung nicht betroffen.<br />

Der Eingriff in die Grundwassersituation ist durch die geplante Nutzung als mittel einzustufen.<br />

Die hinzu kommende Flächenversiegelung wird aber zu einer Verschärfung bzw. weiteren<br />

Reduzierung der Oberflächenwasserversickerung führen.<br />

Bewertung: mittel<br />

13.4.5 SCHUTZGUT LUFT UND KLIMA<br />

Im Plangebiet sind keine erheblichen Vorbelastungen und Empfindlichkeiten gegenüber der<br />

Luft- und Klimasituation zu erkennen.<br />

Die Größe der geplanten Neubebauung und der daher zu erwartende Grad der Versiegelung,<br />

Überbauung und Verkehr lassen keine erheblichen Beeinträchtigungen für das Schutzgut Luft<br />

und Klima erwarten.<br />

Bewertung: gering<br />

13.4.6 SCHUTZGUT LANDSCHAFT<br />

Durch die Lage ist eine Fernwirkung der geplanten baulichen Anlagen gegeben.<br />

Durch eine Gliederung und Durchgrünung des Plangebietes kann die Gesamtsituation der<br />

Betriebsstätte aber weiter verbessert werden. Hierzu sind grünordnerische Maßnahmen<br />

(schwerpunktmäßig an den seitlichen Grundstücksgrenzen) und gestalterische Maßnahmen<br />

notwendig.<br />

Bewertung: mittel<br />

1.1.2 SCHUTZGUT KULTUR- UND SONSTIGE SACHGÜTER<br />

Auswirkungen auf Kultur- und sonstige Schutzgüter sind durch die Lage des Plangebietes<br />

nicht zu erwarten.<br />

Bewertung: gering<br />

W EST-STADTPLANER<br />

W ALDSTR. 14 56766 ULMEN TELEFON 02676 9519110


ORTSGEMEINDE GEVENICH<br />

BEBAUUNGSPLAN ‚AUF DER HUNDSSTANG - ERW EITERUNG‘<br />

15<br />

15<br />

13.4.7 WECHSELWIRKUNGEN ZWISCHEN DEN BELANGEN DES UMWELTSCHUTZES<br />

Die gemäß den Vorgaben des Baugesetzbuches zu berücksichtigenden Schutzgüter beeinflussen<br />

sich gegenseitig unterschiedlich.<br />

Die geplante Neuversiegelung ist durch Ausweisung von Pflanzstreifen und Vorgaben bzgl.<br />

der Oberflächengestaltung von Wegen, Stell- und Lagerflächen teilweise zu kompensieren.<br />

Durch die ordnende Funktion des Bebauungsplans werden klar definierte Nutzungsbereiche<br />

herausgebildet.<br />

Erhebliche Umweltauswirkungen durch sich negativ verstärkende Wechselwirkungen sind<br />

nicht zu erwarten.<br />

13.4.8 ZUSAMMENGEFASSTE UMWELTAUSWIRKUNGEN<br />

Die Bewertung der Schutzgüter hat gezeigt, dass die Umweltauswirkungen vor allem in dem<br />

Verlust von Boden und Bodenfunktionen und einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes<br />

liegen.<br />

Im folgenden sind die zu erwartenden Umweltauswirkungen bei Realisierung des Vorhabens<br />

in zusammengefasster Form beurteilt:<br />

SCHUTZGUT BEURTEILUNG DER UMWELTAUSWIRKUNGEN ERHEBLICHKEIT<br />

MENSCH<br />

Eingriff in das Landschaftsbild<br />

PFLANZEN UND TIERE Verlust von Teillebensräumen auf bisher unbebauten<br />

Flächen<br />

BODEN<br />

WASSER<br />

LUFT UND KLIMA<br />

LANDSCHAFT<br />

KULTUR UND SACH-<br />

GÜTER<br />

Fortschreitende Beeinträchtigung der Bodenfunktion<br />

(Grundwasser, Oberflächenwasserretention)<br />

Verlust von Bodenfunktionen durch Versiegelung,<br />

Bodenbewegung und Verdichtung<br />

Reduzierung der Grundwasserneubildungsrate<br />

Beschleunigung des Wasserabflusses<br />

Verlust von Oberflächenwasserretention<br />

Veränderung des Kleinklimas durch zusätzliche<br />

Überbauung und Bodenversiegelung<br />

Einsehbarkeit und Fernwirkung<br />

Verbesserungspotential durch steuernde Maßnahmen<br />

auf der Ebene des Bebauungsplans<br />

Keine Beeinträchtigung von Kultur- und Sachgütern<br />

2<br />

1<br />

2<br />

2<br />

1<br />

2<br />

0<br />

W EST-STADTPLANER<br />

W ALDSTR. 14 56766 ULMEN TELEFON 02676 9519110


ORTSGEMEINDE GEVENICH<br />

BEBAUUNGSPLAN ‚AUF DER HUNDSSTANG - ERW EITERUNG‘<br />

16<br />

16<br />

WECHSELWIRKUNGEN Es sind keine erheblichen Wechselwirkungen zu<br />

erwarten<br />

1<br />

0 = nicht erheblich 1 = weniger erheblich 2 = erheblich 3 = sehr erheblich<br />

Die Gesamtbewertung zeigt, dass insgesamt eine umweltverträgliche Planung möglich ist.<br />

13.5 ENTWICKLUNGSPROGNOSEN DES UMWELTZUSTANDES<br />

13.5.1 ENTWICKLUNG DES UMWELTZUSTANDES BEI DURCHFÜHRUNG DER PLANUNG<br />

Die Umsetzung der Planung wird die im vorherigen Kapitel ermittelten Umweltauswirkungen<br />

bewirken.<br />

Jedoch bietet die Umsetzung der Planung auch die Möglichkeit nach Verbesserung der umweltrelevanten<br />

Belange. Künftig wird durch die Verortung und Festsetzung klar definierter und<br />

gegliederter Nutzungsbereiche im Plangebiet eine geordnete städtebauliche Entwicklung möglich<br />

sein. Insbesondere die Versiegelungsflächen werden durch die Festsetzung überbaubarer<br />

Grundstücksflächen eindeutig vorgegeben. Mit der Festsetzung von Pflanzmaßnahmen auf<br />

der Grundlage des § 9 (1) Nr. 25 BauGB entlang der seitlichen Grundstücksgrenzen wird eine<br />

erhebliche Verbesserung für die Einbindung in das Landschaftsbild erzielt. Diesem Ziel dienen<br />

auch die Festsetzungen zur inneren Durchgrünung des Plangebietes.<br />

13.5.2 PROGNOSE BEI NICHTDURCHFÜHRUNG DER PLANUNG<br />

Ohne die Aufstellung des Bebauungsplans würde das Plangebiet weiterhin einer intensiven<br />

landwirtschaftlichen Nutzung dienen.<br />

13.6 GEPLANTE MASSNAHMEN ZUR VERMEIDUNG, VERRINGERUNG<br />

UND ZUM AUSGLEICH ERHEBLICH NACHTEILIGER UMWELTAUS-<br />

WIRKUNGEN<br />

Die Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes in der Bauleitplanung ergibt sich u.a.<br />

aus den Vorgaben des § 1 (6) Nr. 7 BauGB sowie dem Abwägungsgebot des § 1 (7) BauGB.<br />

Insbesondere sind nach § 1a (3) BauGB auf der Grundlage der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung<br />

die Auswirkungen einer möglichen Siedlungsentwicklung auf die Belange von<br />

Natur und Landschaft zu beurteilen.<br />

Es sind Aussagen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich zu entwickeln. Für unvermeidbare<br />

Beeinträchtigungen sind geeignete Kompensationsmaßnahmen abzuleiten, die<br />

entweder auf Teilflächen innerhalb des Plangebiets selbst oder aber an externer Stelle nachzuweisen<br />

sind.<br />

Um die Eingriffe in Natur und Landschaft zu ermitteln, wurde ein Fachbeitrag Naturschutz gemäß<br />

den Anforderungen des § 14 Landespflegegesetz erstellt. Wie die durchgeführte Bewertung<br />

der umweltrelevanten Schutzgüter gezeigt hat, sind ‚nur’ solche Belange (Boden, Landschaftsbild)<br />

betroffen, die auch Bestandteil der Bestandserfassung und –bewertung des Fachbeitrages<br />

sind.<br />

W EST-STADTPLANER<br />

W ALDSTR. 14 56766 ULMEN TELEFON 02676 9519110


ORTSGEMEINDE GEVENICH<br />

BEBAUUNGSPLAN ‚AUF DER HUNDSSTANG - ERW EITERUNG‘<br />

17<br />

17<br />

Bestandteil ist eine Eingriffsbilanzierung, aus der Umfang und Art der Maßnahmen abgeleitet<br />

werden können. Aus diesem Gutachten geht hervor, dass der zu erwartende Eingriff in Natur<br />

und Landschaft durch die Umsetzung verschiedener Maßnahmen vollständig ausgeglichen<br />

werden kann.<br />

Weitere umweltrelevante Gutachten wie beispielsweise Immissionsschutzgutachten wurden<br />

nicht ausgearbeitet, da hierzu keine Notwendigkeit besteht und/oder im Gegensatz zum Fachbeitrag<br />

keine gesetzliche Verpflichtung besteht.<br />

13.6.1 ALLGEMEINE UMWELTBEZOGENE ZIELVORSTELLUNGEN<br />

Zunächst werden allgemeine umweltbezogene Zielvorstellungen definiert, die als Planungsleitziele<br />

Eingang in die Planung finden sollen.<br />

Diese lauten wie folgt:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Entwicklung von Maßnahmen zwecks Einbindung des Plangebietes in das Landschaftsbild,<br />

Einschränkung und Verortung der Versiegelung mit dem Ziel nach Erhalt der Bodenfunktion<br />

(Versickerungsfähigkeit des Bodens),<br />

Herausbildung klar definierter Nutzungsbereiche im Plangebiet durch innere Durchgrünungsmaßnahmen<br />

als gliedernde Elemente,<br />

Schutz vor schädlichen Umweltauswirkungen, wie Immissionen durch Lärm, Erschütterungen<br />

oder Geruch.<br />

13.6.2 SCHUTZGUT BODEN<br />

Um für das Schutzgut Boden eine entsprechende Kompensation erzielen zu können, sollen<br />

folgende Maßnahmen umgesetzt werden:<br />

<br />

<br />

<br />

Steuerung bzw. Verortung der überbaubaren Teilflächen durch Festsetzung von überbaubaren<br />

Grundstücksflächen,<br />

Festsetzung, dass eine wasserdurchlässige Oberflächegestaltung von Wegen, Zufahrten<br />

sowie Stellplatz- und Lagerflächen zu erfolgen hat,<br />

Festlegung einer Grundflächenzahl.<br />

Unvermeidbare Belastungen<br />

Trotz der vorgenannten Maßnahmen wird eine weitere Versiegelung im Plangebiet möglich<br />

sein. Eine Beeinträchtigung des Bodens bzw. der Funktionsfähigkeit ist somit unvermeidbar.<br />

13.6.3 SCHUTZGUT LANDSCHAFT<br />

Das Orts- und Landschaftsbild soll grundsätzlich wie folgt gesichert werden:<br />

W EST-STADTPLANER<br />

W ALDSTR. 14 56766 ULMEN TELEFON 02676 9519110


ORTSGEMEINDE GEVENICH<br />

BEBAUUNGSPLAN ‚AUF DER HUNDSSTANG - ERW EITERUNG‘<br />

18<br />

18<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Beschränkung der Höhenentwicklung zulässiger Gebäude,<br />

Umsetzung eines Farbkonzeptes (landschaftsangepasste Farben und Baustoffe; Vermeidung<br />

ortsuntypischer Bauformen und Materialien),<br />

Lockere, gut gegliederte Abpflanzungen und Durchgrünungsmaßnahmen im Plangebiet<br />

(insbesondere entlang der Außengrenzen),<br />

Vorgabe sinnvoller Gestaltungsvorgaben,<br />

Ausrichtung von Kompensationsmaßnahmen auf die Schutzbedürftigkeit des Landschaftsbildes<br />

(Vermeidung weiterer Belastung).<br />

1.1.3 SCHUTZGUT WASSER<br />

Auf die Umweltauswirkungen für das Schutzgut ‚Wasser’ kann der Bebauungsplan durch<br />

Festsetzzungen zur Reduzierung der Oberflächenversiegelung sowie möglichst flächensparender<br />

Bebauung reagieren.<br />

Durch geeignete Maßnahmen ist eine Beeinträchtigung des Schutzgutes Wasser auszuschließen.<br />

Unvermeidbare Beeinträchtigungen<br />

Ein Ziel des Bebauungsplans ist die Gewährleistung einer funktionalen Betriebsführung.<br />

Eine weitere Reduzierung des Versiegelungsgrades kann lediglich durch die wasserdurchlässige<br />

Oberflächengestaltung von Zufahrten, Stellplätzen u.ä. sowie die Festlegung von überbaubaren<br />

und nicht überbaubaren Flächen erzielt werden.<br />

13.7 ANDERWEITIGE PLANUNGSMÖGLICHKEITEN<br />

Standort<br />

Auf eine Prüfung von Standortalternativen wurde verzichtet, da das Plangebiet an das bestehende<br />

Gewerbegebiet angrenzt und eine Erschließung vorhanden ist.<br />

13.8 ZUSÄTZLICHE ANGABEN<br />

1.1.4 TECHNISCHE VERFAHREN BEI DER UMWELTPRÜFUNG<br />

Für die Beurteilung der Planung aus Sicht von Natur und Landschaft wird ein Fachbeitrag Naturschutz<br />

entsprechend den Anforderungen des § 14 Landespflegegesetz ausgearbeitet. Dieser<br />

greift auf die Vorgaben der Landschaftsplanung, der Biotopkartierung und auf eine Eingriffsbilanzierung<br />

nach Adam, Noel zurück.<br />

Das Fachgutachten wird in der Umweltprüfung zur Beurteilung und Festsetzung von Maßnahmen<br />

zur Vermeidung, Minimierung und zum Ausgleich von erheblichen Umweltauswirkungen<br />

herangezogen.<br />

Probleme bei der Erhebung der Grundlagen haben bisher sich nicht ergeben.<br />

W EST-STADTPLANER<br />

W ALDSTR. 14 56766 ULMEN TELEFON 02676 9519110


ORTSGEMEINDE GEVENICH<br />

BEBAUUNGSPLAN ‚AUF DER HUNDSSTANG - ERW EITERUNG‘<br />

19<br />

19<br />

1.1.5 MONITORING – HINWEISE ZUR DURCHFÜHRUNG DER UMWELTÜBERWA-<br />

CHUNG<br />

Die Ausführung der notwendigen Ausgleichsmaßnahmen wird durch die Gemeinde erstmalig<br />

ein Jahr nach Fertigstellung der baulichen Anlagen durch eine Ortsbesichtigung überprüft.<br />

Die Festsetzungen zur Einbindung in das Landschaftsbild (wie z.B. Maß der baulichen Nutzung,<br />

Höhe baulicher Anlagen, Oberflächengestaltung von Zuwegen, Stellplätzen etc.) wird<br />

durch die Gemeinde erstmalig bei der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36<br />

BauGB geprüft. Eine weitere Prüfung erfolgt durch Ortsbesichtigung nach Umsetzung der baulichen<br />

Anlagen.<br />

13.9 ALLGEMEIN VERSTÄNDLICHE ZUSAMMENFASSUNG<br />

Der vorliegende Bebauungsplan soll die Nutzung eines Teilbereichs der Ortsgemeinde für<br />

eine Gewerbegebietserweiterung ermöglichen. Mit dem Bebauungsplan sollen die bauplanungsrechtlichen<br />

Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Gewerbebetrieben mit entsprechenden<br />

Nebenanlagen und Einrichtungen geschaffen werden. Gleichwohl soll für eine, dem<br />

Außenbereich zuzuordnende Fläche eine nachhaltige und geordnete städtebauliche Entwicklung<br />

gewährleistet werden und somit dem Grundsatz, wonach der Außenbereich grundsätzlich<br />

von Bebauung bzw. wesensfremden Einrichtungen freizuhalten ist, Rechnung getragen werden.<br />

Das städtebauliche Konzept sieht die Erschließung des Plangebietes über die Landesstraße L<br />

16 und die Kreisstraße K 16 vor. Grünordnerische Maßnahmen sind in erster Linie entlang den<br />

seitlichen Grundstücksgrenzen angedacht. Das Erfordernis nach Eingrünung des Betriebsgrundstücks<br />

ergibt sich insbesondere aus der Lage im Außenbereich. Die im Konzept enthaltenen<br />

‚Grünflächendarstellungen’ orientieren sich schwerpunktmäßig an den landespflegerischen<br />

Vorgaben des Fachbeitrags.<br />

Im Rahmen der Erfassung und Bewertung erheblicher Umweltauswirkungen, die mit der Aufstellung<br />

des Bebauungsplans vorbereitet werden, haben sich keine wesentliche Beeinträchtigungen<br />

für die Schutzgüter ‚Boden’, ‚Wasser’ sowie ‚Landschaft’ herauskristallisiert.<br />

Die Eingriffe in Natur und Landschaft werden im Rahmen eines Fachbeitrags Naturschutz unter<br />

Anwendung von anerkannten Beurteilungsmaßstäben bewertet.<br />

Maßnahmen zur Vermeidung, zur Minimierung und zum Ausgleich sind:<br />

<br />

Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstige Bepflanzungen.<br />

Auf die Beeinträchtigung der Schutzgüter ‚Boden’ und ‚Wasser’ kann der Bebauungsplan<br />

durch<br />

<br />

<br />

die Festlegung von überbaubaren Flächen,<br />

einer möglichst flächensparenden Bebauung unter Berücksichtigung der Nutzeransprüche<br />

des Betriebs,<br />

der wasserdurchlässigen Oberflächengestaltung von Zufahrten, Stellplätzen etc.<br />

reagieren.<br />

W EST-STADTPLANER<br />

W ALDSTR. 14 56766 ULMEN TELEFON 02676 9519110


ORTSGEMEINDE GEVENICH<br />

BEBAUUNGSPLAN ‚AUF DER HUNDSSTANG - ERW EITERUNG‘<br />

20<br />

20<br />

Um eine wirkungsvolle Einbindung der noch zu errichtenden baulichen Anlagen in das Landschaftsbild<br />

erzielen zu können, sind die im Fachbeitrag Naturschutz genannten Ausgleichsund<br />

Ersatzmaßnahmen vollinhaltlich umzusetzen. Durch die Festsetzungen werden klar definierte<br />

und voneinander getrennte Nutzungsbereiche geschaffen.<br />

Aus umweltrelevanten Gesichtspunkten kann derzeit zusammenfassend festgehalten werden,<br />

dass unter Berücksichtigung und Umsetzung der vorgenannten Maßnahmen eine umweltverträgliche<br />

Planung ermöglicht wird, durch die keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen<br />

zu erwarten sind.<br />

W EST-STADTPLANER<br />

W ALDSTR. 14 56766 ULMEN TELEFON 02676 9519110


ORTSGEMEINDE GEVENICH<br />

BEBAUUNGSPLAN ‚AUF DER HUNDSSTANG - ERW EITERUNG‘<br />

21<br />

21<br />

Textfestsetzungen<br />

1 PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN GEMÄSS BAU-<br />

GESETZBUCH (BAUGB)<br />

1.1 ART UND MASS DER BAULICHEN NUTZUNG (§ 9 ABS. 1 NR. 1<br />

BAUGB)<br />

1.1.1 ART DER BAULICHEN NUTZUNG (§ 9 ABS. 1 NR. 1 BAUGB)<br />

Die Eintragungen zur Art der baulichen Nutzung in die Nutzungsschablone<br />

(vgl. Planzeichnung) bedeuten:<br />

GEe = eingeschränktes Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO in Verbindung mit § 1 Abs. 5<br />

und 6 BauNVO<br />

Allgemein zulässig sind:<br />

Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, sofern<br />

sie nicht zur Abstandsklasse I - IV gemäß Abstandsliste zum Schreiben des Ministeriums<br />

für Umwelt vom 26.02. 1992 (Az.: 10615-831.50-3) (vgl. lfd. Nrn. 1-22) gehören, 1 .<br />

Sofern Betriebe aufgrund von Lärmemissionen in der Abstandsliste aufgeführt sind,<br />

gelten - für die Beurteilung ihrer bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit - die festgesetzten<br />

Schalleistungspegel.<br />

Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude.<br />

Ausnahmsweise können zugelassen werden:<br />

Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und<br />

Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche<br />

und Baumasse untergeordnet sind.<br />

Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.<br />

Unzulässig sind:<br />

Tankstellen.<br />

Vergnügungsstätten<br />

Freiflächenphotovoltaikanlagen.<br />

1<br />

Hinweis:<br />

Die Abstandsliste zum Schreiben des Ministeriums für Umwelt vom 26.02. 1992 (Az.: 10615-831.50-3)<br />

(vgl. lfd. Nrn. 1-22) ist im Anhang der Textfestsetzungen abgedruckt.<br />

W EST-STADTPLANER<br />

W ALDSTR. 14 56766 ULMEN TELEFON 02676 9519110


ORTSGEMEINDE GEVENICH<br />

BEBAUUNGSPLAN ‚AUF DER HUNDSSTANG - ERW EITERUNG‘<br />

22<br />

22<br />

1.2.1 MAß DER BAULICHEN NUTZUNG (§ 9 ABS. 1 NR. 1 BAUGB IN VERBINDUNG MIT<br />

§§ 16 BIS 19 BAUNVO)<br />

Das Maß der baulichen Nutzung wird gemäß Eintrag in die Nutzungsschablone (vgl. Planzeichnung)<br />

des Bebauungsplans über die Grundflächenzahl (GRZ) gemäß § 19 Abs. 1 BauN-<br />

VO und die Baumassenzahl (BMZ) nach § 16 Abs. 3 BauNVO festgesetzt.<br />

Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO sind bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche die<br />

Grundflächen von nicht überdachten Stellplätzen (St) nicht mitzurechnen, sofern es sich hierbei<br />

um nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften notwendige Stellplätze handelt.<br />

Durch Nebenanlagen und Garagen etc. darf die überbaubare Grundstücksfläche bis zu 20<br />

v.H. überschritten werden. Darüber hinaus sind keine Überschreitungen zulässig.<br />

1.2.2 HÖHE DER BAULICHEN ANLAGEN (§ 18 BAUNVO)<br />

Für die Bestimmung der Gebäudehöhe ist die untere Bezugshöhe die ‘Höhenlage der Begrenzung<br />

der angrenzenden erschließenden Verkehrsfläche’.<br />

Die ‘Gebäudehöhe’ (GH) wird definiert als das senkrecht auf der Wand der Giebelseite gemessene<br />

Maß unter Beachtung des o.g. Bezugspunkts bis zur Oberkante der Dachkonstruktion<br />

(First) als oberer Bezugspunkt.<br />

Im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist die maximale Gebäudehöhe auf 10,0 m beschränkt.<br />

Durch technische Aufbauten darf die festgesetzte Gebäudehöhe ausnahmsweise um höchstens<br />

25 % überschritten werden. Technische Aufbauten dürfen dabei in der Summe ihrer<br />

Grundflächen höchstens 10 % der Grundfläche des Gebäudes ausmachen.<br />

Systemskizze<br />

GH = 8,0 m<br />

DG<br />

EG<br />

Verkehrsfläche<br />

KG<br />

W EST-STADTPLANER<br />

W ALDSTR. 14 56766 ULMEN TELEFON 02676 9519110


ORTSGEMEINDE GEVENICH<br />

BEBAUUNGSPLAN ‚AUF DER HUNDSSTANG - ERW EITERUNG‘<br />

23<br />

23<br />

1.2.3 BAUWEISE UND ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHEN (§ 9 ABS. 1 NR. 2<br />

BAUGB IN VERBINDUNG MIT §§ 19, 20, 22 UND 23 BAUNVO)<br />

Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind die überbaubaren Grundstücksflächen durch<br />

Baugrenzen gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO bestimmt.<br />

1.2.4 FLÄCHEN FÜR STELLPLÄTZE UND GARAGEN (§ 9 ABS. 1 NR. 4 BAUGB IN VER-<br />

BINDUNG MIT § 12 ABS. 6 BAUNVO)<br />

Garagen sind ausschließlich innerhalb der in der Planzeichnung festgesetzten überbaubaren<br />

Grundstücksflächen zu errichten. Stellplätze sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen<br />

oder auf den Betriebsflächen unterzubringen und entsprechend der Maßgabe des Abschnitts<br />

1.5.4 der textlichen Festsetzungen zu bepflanzen.<br />

1.3 VERKEHRSFLÄCHEN (§ 9 ABS. 1 NR. 11 BAUGB)<br />

Parallel zur Kreisstraße ist ein Ein- und Ausfahrtverbot festgesetzt.<br />

1.4 REGENWASSERBEWIRTSCHAFTUNG (§ 9 ABS. 1 NR. 16 BAUGB<br />

I.V.M. § 9 ABS. 1 NR. 20 BAUGB UND § 2 ABS. 2 LANDESWASSER-<br />

GESETZ)<br />

Nebenanlagen wie Stellplätze, Zufahrten, Hofflächen usw. sind mit versickerungsfähigem Material<br />

zu befestigen wie wassergebundener Decke, Rasengittersteine, Schotterrasen oder vergleichbare<br />

Materialien.<br />

Das anfallende Niederschlagswasser ist grundsätzlich auf den einzelnen Grundstücken zurückzuhalten,<br />

zu verwerten oder zu versickern. Dazu sind primär Rasenflächen als flache Mulden<br />

anzulegen, in die das Regenwasser geleitet wird und über die belebte Bodenzone versickern<br />

kann. Erforderlichenfalls kann unter der Mulde eine Kiespackung zur Einlagerung des zu<br />

versickernden Niederschlagswassers vorgesehen werden.<br />

Ist eine vorgenannte Versickerung nachweislich teilweise oder gar nicht möglich, soll das<br />

überschüssige Niederschlagswasser mit vertretbarem Aufwand in ein oberirdisches Gewässer<br />

unter Zwischenschaltung zentraler Rückhaltungen/Versickerungsanlagen mittelbar oder unmittelbar<br />

abgeleitet werden.<br />

Für die Ableitung sollten die Gräben/Rinnen so ausgebildet sein, dass auch dort Teilwassermengen<br />

versickern können.<br />

Nur wenn die oben genannten Verfahrensweisen nicht möglich sind, darf das Niederschlagswasser<br />

in andere dafür zugelassene Anlagen eingeleitet werden.<br />

Zusätzlich zu der Flächenversickerung wird die Sammlung der anfallenden Niederschlagswasser<br />

in Zisternen und die Verwendung als Brauchwasser (z.B. zur Gartenbewässerung)<br />

ausdrücklich empfohlen.<br />

1.5 ANPFLANZUNG VON BÄUMEN, STRÄUCHERN UND SONSTIGEN BE-<br />

PFLANZUNGEN (§ 9 ABS. 1 NR. 25 BAUGB)<br />

1.5.1 ÖFFENTLICHE GRÜNFLÄCHEN<br />

Die öffentlichen Grundstücksflächen sind als Verkehrsgrün zu gestalten und zu pflegen.<br />

W EST-STADTPLANER<br />

W ALDSTR. 14 56766 ULMEN TELEFON 02676 9519110


ORTSGEMEINDE GEVENICH<br />

BEBAUUNGSPLAN ‚AUF DER HUNDSSTANG - ERW EITERUNG‘<br />

24<br />

24<br />

1.5.2 RANDLICHE EINGRÜNUNG (MAßNAHME M1)<br />

Im Ordnungsbereich M1 ist entlang der Grundstücksgrenzen eine möglichst stufig aufgebaute<br />

dichte Hecke aus heimischen standortgerechten Laubgehölzen anzulegen. Vorhandene erhaltenswerte<br />

Laubgehölze sind in die neu anzulegende Hecke zu integrieren. Es sind je 100 m² 3<br />

Laubbäume lI. Größenordnung und 10 Sträucher zu setzen; bei einer Heckenbreite' von 6,00<br />

m ist zusätzlich ein ca. 2,00 m breiter Krautsaum auf der grundstücksabgewandten Seite zu<br />

entwickeln.<br />

1.5.3 BEGRÜNUNG DER GRUNDSTÜCKSFLÄCHEN (MAßNAHME M2)<br />

Pro 10 m² nicht überbaubarer bzw. nicht zu befestigender Grundstücksfläche ist ein Strauch<br />

und pro 100 m² nicht überbaubarer oder nicht zu befestigender Fläche zusätzlich ein Laubbaum<br />

I. oder II. Ordnung gemäß der im Anhang abgedruckten Artenliste zu pflanzen.<br />

1.5.4 STELLPLÄTZE (MAßNAHME M3)<br />

Stellplatzflächen mit mehr als sieben Pkw-Stellplätzen sind mit großkronigen hochstämmigen<br />

Laubbäumen - entsprechend der im Anhang abgedruckten Artenliste - zu überstellen. Dazu ist<br />

pro acht Stellplätze mindestens ein Laubbaum I. oder II. Ordnung gemäß der im Anhang abgedruckten<br />

Artenliste innerhalb der Stellplatzanlage zu pflanzen. Die Bäume im Bereich der<br />

Stellplatzanlage sind mit Baumscheiben zu versehen. Die Baumscheiben sind mit mindestens<br />

12 m² zu dimensionieren, wobei eine Mindestbreite von 3 m nicht unterschritten werden darf.<br />

1.5.5 FASSADENFLÄCHEN (MAßNAHME M4)<br />

Bei Neubauten sind die Fassadenansichtsflächen, die auf einer Länge von 5 m keine Fenster-,<br />

Tor- oder Türöffnungen enthalten, pro angefangene 5 m mit Kletterpflanzen gemäß der Artenliste<br />

zu bepflanzen. Bei nicht selbstklimmenden Pflanzen sind Rankgerüste als Kletterhilfe<br />

anzubringen.<br />

1.5.6 QUALITÄTSBESTIMMUNGEN DER BAUMPFLANZUNGEN<br />

Die zu pflanzenden Bäume auf der privaten Grünfläche müssen zumindest folgende Qualitätsmerkmale<br />

aufweisen:<br />

Stammumfang 14 - 16 cm,<br />

Hochstamm mit durchgehendem Leittrieb, 3 mal verpflanzt mit Ballen.<br />

Die zu pflanzenden Sträucher in den privaten Grünflächen müssen zumindest folgende Qualitätsmerkmale<br />

haben:<br />

Größe 60 - 100 cm<br />

2 x verpflanzt ohne Ballen.<br />

1.5.7 SONSTIGE GRÜNORDNUNGSMAßNAHMEN<br />

Zur Erfüllung aller Pflanzverpflichtungen sind nur Pflanzen gemäß Artenliste zu verwenden.<br />

Auch Obstbäume regionaltypischer Arten und Sorten sind möglich.<br />

Die Bepflanzung der Grundstücke ist spätestens in der Pflanzperiode durchzuführen, die der<br />

Fertigstellung der baulichen Anlagen folgt.<br />

W EST-STADTPLANER<br />

W ALDSTR. 14 56766 ULMEN TELEFON 02676 9519110


ORTSGEMEINDE GEVENICH<br />

BEBAUUNGSPLAN ‚AUF DER HUNDSSTANG - ERW EITERUNG‘<br />

25<br />

25<br />

Alle Neupflanzungen sind ordnungsgemäß zu pflegen. Pflanzausfälle sind in der darauffolgenden<br />

Pflanzperiode in gleicher Qualität zu ersetzen. Die gepflanzten Bäume dürfen auch in späteren<br />

Jahren nicht eigenmächtig entfernt werden.<br />

2 ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN GEMÄSS LANDESBAU-<br />

ORDNUNG VON RHEINLAND-PFALZ (LBAUO)<br />

2.1 ÄUSSERE GESTALTUNG VON BAULICHEN ANLAGEN UND VON<br />

WERBEANLAGEN (§ 9 ABS. 4 BAUGB I.V.M. § 86 ABS. 1 NR. 1<br />

LBAUO)<br />

2.1.1 DACHFORM<br />

Die Dächer sind als Sattel- oder Pultdächer auszubilden. Die Dachneigung muss mindestens<br />

10° betragen.<br />

Flachdächer und flach geneigte Dächer sind bei Garagen und Nebenanlagen zulässigssig.<br />

2.1.2 DACHEINDECKUNG<br />

Die Eindeckung ist in dauerhaft schieferfarbigem Material vorzunehmen. Diese Festsetzung<br />

gilt auch für Flachdächer und flach geneigte Dächer. Eine Begrünung der Dachfläche ist zulässig<br />

.<br />

2.1.3 ÄÜSSERE GESTALTUNG DER GEBÄUDE<br />

Bei der Gestaltung der Außenflächen der Gebäude sind großflächige blanke Metallelemente;<br />

Kunststoffverkleidungen und grelle Farben nicht zulässig. Vorzuziehen sind gedeckte erdfarbige<br />

Anstriche·bzw. Beschichtungen.<br />

2.1.4 WERBEANLAGEN<br />

Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig.<br />

Einzeln stehende Werbeträger dürfen eine Höhe von maximal 5,00 m und eine Ansichtsfläche<br />

von 4 m² nicht überschreiten.<br />

Werbeanlagen an den Gebäuden sind 1,0 m unterhalb der Traufkante anzubringen. Auf der<br />

Fassadenfläche der Gebäude wird die Höchstgrenze von Werbeanlagen auf 10 m² begrenzt.<br />

Lichtwerbungen mit wechselndem, bewegtem oder laufendem Licht sowie Aufschüttungen für<br />

Werbeanlagen sind nicht zulässig.<br />

Darüber hinaus sind pro Grundstück bis zu zehn Fahnen mit einer maximalen Gesamtansichtsfläche<br />

von 20 m² zulässig.<br />

W EST-STADTPLANER<br />

W ALDSTR. 14 56766 ULMEN TELEFON 02676 9519110


ORTSGEMEINDE GEVENICH<br />

BEBAUUNGSPLAN ‚AUF DER HUNDSSTANG - ERW EITERUNG‘<br />

26<br />

26<br />

2.1.5 GESTALTUNG DER NICHT ÜBERBAUTEN GRUNDSTÜCKSFLÄCHEN (§ 9 ABS. 4<br />

BAUGB I.V.M. § 86 ABS. 1 NR. 3 LBAUO)<br />

Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind landschaftsgärtnerisch zu gestalten und<br />

dauerhaft zu pflegen, sofern sie nicht als Betriebsfläche bzw. als Stellplatzflächen benötigt<br />

werden.<br />

Die Flächen der Baugrundstücke zwischen der straßenseitigen Baugrenze sowie der Straßenbegrenzungslinie<br />

sind zu begrünen, sofern sie nicht als Zufahrt oder zur Gebäudeerschließung<br />

benötigt werden.<br />

Befestigte, mit dem Erdboden verbundene Flächen auf den Grundstücken sind mit offenporigen<br />

Belägen (z.B. mit Rasengitter- bzw. Rasenpflastersteinen oder Pflaster mit hohem Fugenanteil)<br />

auszuführen.<br />

2.1.6 EINFRIEDUNGEN, ABGRENZUNGEN UND DEREN GESTALTUNG (§ 9 ABS. 4<br />

BAUGB I.V.M. § 86 ABS. 1 NR. 3 LBAUO)<br />

Einfriedungen sind ausschließlich in transparenter Ausführung (z.B. Maschendrahtzaun o.ä.)<br />

oder als natürliche oder geschnittene Hecke bis zu einer maximalen Höhe von 2,50 m zulässig.<br />

3 HINWEISE AUF SONSTIGE ZU BEACHTENDE VORSCHRIFTEN<br />

SOWIE RICHTLINIEN<br />

1. Gemäß § 202 BauGB ist Mutterboden in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung<br />

und Vergeudung zu schützen. Nähere Ausführungen zum Vorgehen enthält die DIN<br />

18 915 bezüglich des Bodenabtrags und der Oberbodenlagerung.<br />

2. Für die Bepflanzung der privaten Flächen ist der elfte Abschnitt des Nachbarrechtsgesetz<br />

für Rheinland-Pfalz 'Grenzabstände für Pflanzen' zu beachten.<br />

3. Der neunte Abschnitt des Nachbarrechtsgesetzes für Rheinland-Pfalz ‘Einfriedungen’ ist<br />

ebenfalls zu berücksichtigen.<br />

4. Die Abstände zwischen Baumpflanzungen und Versorgungsleitungen sind gemäß 'Merkblatt<br />

über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen' der Forschungsgesellschaft<br />

für Straßen- und Verkehrswesen zu beachten.<br />

5. Die Anforderungen an den Baugrund gemäß DIN 1054 sind zu beachten.<br />

4 ANHANG ZU DEN TEXTLICHEN FESTSETZUNGEN<br />

4.1 ARTENLISTEN<br />

Über die entsprechenden Bestimmungen der planungsrechtlichen Festsetzungen sind die folgenden<br />

Artenlisten Bestandteil des Bebauungsplans.<br />

W EST-STADTPLANER<br />

W ALDSTR. 14 56766 ULMEN TELEFON 02676 9519110


ORTSGEMEINDE GEVENICH<br />

BEBAUUNGSPLAN ‚AUF DER HUNDSSTANG - ERW EITERUNG‘<br />

27<br />

27<br />

4.1.1 LISTE „A“ - BÄUME I. ORDNUNG<br />

Acer pseudoplatanus - Bergahorn<br />

Acer platanoides - Spitzahorn<br />

Fraxinus excelsior - Esche<br />

Quercus petraea - Traubeneiche<br />

Quercus robur - Stieleiche<br />

Tilia cordata - Winterlinde<br />

Tilia platyphyllos - Sommerlinde<br />

4.1.2 LISTE „B“ - BÄUME II. ORDNUNG<br />

Acer campestre - Feldahorn<br />

Carpinus betulus - Hainbuche<br />

Juglans regia - Walnußbaum<br />

Populus tremula - Zitterpappel<br />

Prunus avium - Vogelkirsche<br />

Prunus padus - Traubenkirsche<br />

Salix caprea - Salweide<br />

Sorbus aucuparia - Eberesche<br />

Sorbus torminalis - Elsbeere<br />

4.1.3 LISTE „C“ - STRÄUCHER<br />

Cornus sanguinea - Blutroter Hartriegel<br />

Corylus avellana - Hasel<br />

Crataegus monogyna - Weißdorn<br />

Euonymus europaeus - Pfaffenhütchen<br />

Lonicera xylosteum - Heckenkirsche<br />

Rhamnus catharticus - Kreuzdorn<br />

Rosa canina - Hundsrose<br />

Rosa tomentosa - Filzrose<br />

Salix caprea - Salweide<br />

Salix purpurea - Purpurweide<br />

Sambucus nigra - Holunder<br />

Viburnum opulus - Gemeiner Schneeball<br />

4.1.4 LISTE „D“ - SCHLING- UND KLETTERPFLANZEN<br />

Clematis i. A. - Waldrebe<br />

Fallopia aubertii - Knöterich<br />

Hedera helix - Efeu<br />

Hydrangea petiolaris - Kletterhortensie<br />

Lonicera i. A. - Heckenkirsche<br />

(kletternde Arten)<br />

Parthenocissus i. A. - Wilder Wein<br />

Vitis coignetiae - Wilder Wein<br />

Vitis cult. - Weinrebe<br />

Wisteria i. A. - Blauregen<br />

(oder Sorten hieraus)<br />

Liste „E“ - Streuobst<br />

Apfelsorten:<br />

Baumanns Renette Goldpramäne Landsberger Renette<br />

W EST-STADTPLANER<br />

W ALDSTR. 14 56766 ULMEN TELEFON 02676 9519110


ORTSGEMEINDE GEVENICH<br />

BEBAUUNGSPLAN ‚AUF DER HUNDSSTANG - ERW EITERUNG‘<br />

28<br />

28<br />

Bittenfelder Sämling Grafensteiner Ontario<br />

Bohnapfel Jakob Fischer Winterrambour<br />

Boskoop Jakob Lebel Zuccalmaglios Renette<br />

Danziger Kantapfel<br />

Kaiser Wilhelm<br />

Birnensorten:<br />

Alexander Lucas Gellerts Butterbirne Williams Christ<br />

Clapps Liebling Gute Luise<br />

Conference<br />

Vereinsdechantbirne<br />

zusätzlich weitere landschaftstypische Sorten<br />

und Obst der Arten Zwetsche / Pflaume / Mirabelle / Walnuß<br />

sowie Süßkirsche und Wildobstarten (wie Wildapfel, Wildbirne, Speierling, Mispel)<br />

4.1.5 LISTE „F“ - HECKENPFLANZEN<br />

Acer campestre - Feldahorn<br />

Berberis i. A. - Sauerdorn<br />

(nur grünblättrige Sorten)<br />

Carpinus betulus - Hainbuche<br />

Cornus mas - Kornelkirsche<br />

Cornus sanguinea - Blutroter Hartriegel<br />

Crataegus monogyna - Weißdorn<br />

Fagus sylvatica - Buche<br />

Ligustrum vulgare i. S. - Liguster, Rainweide<br />

Viburnum opulus - Schneeball<br />

4.2 HINWEISE AUF SONSTIGE GELTENDE VORSCHRIFTEN<br />

1. Bei der Gestaltung der Wege und Plätze sind die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen<br />

(EAE 85/95) anzuwenden.<br />

2. Gemäß § 202 BauGB ist Mutterboden in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung<br />

und Vergeudung zu schützen. Nähere Ausführungen zum Vorgehen enthält die DIN<br />

18915 bzgl. des Bodenabtrags und der Oberbodenablagerung.<br />

3. Für die Bepflanzung der öffentlichen und privaten Flächen ist der elfte Abschnitt des<br />

Nachbarrechtsgesetzes für Rheinland-Pfalz ‚Grenzabstände für Pflanzen‘ zu beachten.<br />

4. Hinsichtlich der Oberflächenwasserbewirtschaftung wird grundsätzlich auf die §§ 5 und 55<br />

des neuen Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), gültig seit 01 .03.2010 und§ 2 Abs.2 LWG<br />

hingewiesen.<br />

5. Die vorhandenen Wasserversorgungsleitungen sind vom vorhandenen Gelände mit einer<br />

Überdeckung von 1,25 m verlegt. Mehr- oder Minderdeckungen von +/-0,10 m, welche<br />

durch die Maßnahme unumgänglich sind, werden toleriert.<br />

6. Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Richtlinien des DVGW, Techn. Mitteilungen GW<br />

125 vom März 1989 {siehe Anlage) zu beachten. Bei Bäumen sind danach bei Abständen<br />

von über 2,50 m von der Wasserleitung in der Regel keine Schutzmaßnahmen erforderlich.<br />

7. In jedem Fall sollten Bepflanzungsmaßnahmen im Bereich von Versorgungsanlagen des<br />

Kreiswasserwerks in der Örtlichkeit mit dem Werk abgestimmt werden.<br />

8. Das Kreiswasserwerk verlangt bei Leitungs- und Kanalverlegung die Einhaltung eines seitlichen<br />

Abstandes von 1,00 m von Hauptversorgungsleitungen. Sofern dieses Maß aus besonderen<br />

Gründen nicht eingehalten werden kann, ist in jedem Fall die Leitungsführung in<br />

der Örtlichkeit abzustimmen.<br />

W EST-STADTPLANER<br />

W ALDSTR. 14 56766 ULMEN TELEFON 02676 9519110


ORTSGEMEINDE GEVENICH<br />

BEBAUUNGSPLAN ‚AUF DER HUNDSSTANG - ERW EITERUNG‘<br />

29<br />

29<br />

9. Vor Baubeginn müssen örtliche Einweisungen durch Mitarbeiter des Werks erfolgen. Zuständig<br />

sind die Bezirksleiter des Kreiswasserwerks.<br />

10. Einer Nutzung von Oberflächen- Brauchwasser im Haushalt zum Waschmaschine wird<br />

nicht zugestimmt. Soweit dennoch Brauchwasser zur Toilettenspülung verwendet werden<br />

soll, bedarf die Anlage der Genehmigung durch das Gesundheitsamt. Des Weiteren sind<br />

die technischen Bestimmungen der DIN 1988 zu beachten. (Vergleiche hierzu Veröffentlichung<br />

des Instituts für Wasser-, Boden- und Lufthygiene des Bundesgesundheitsamtes<br />

(Bundesgesundheitsblatt 1993, Heft 11, Seite 488) sowie der bga-Pressedienst (BI-A<br />

507/92).<br />

11. Soweit die Ver- und Entsorgungsleitungen (Fernleitung/Ortsnetz) nicht in einer öffentlichen<br />

Verkehrsfläche liegen, muss eine Sicherung dieser Anlagen durch Eintragung einer<br />

Dienstbarkeit zu Gunsten des Wasserversorgers oder des Abwasserbeseitigungspflichtigen<br />

gewährleistet werden. Dies gilt auch für nachträgliche Veränderungen in Bezug auf<br />

die öffentl. Widmung der Leitungstrassen.<br />

12. Die Anforderungen der DIN 4020, DIN EN 1997-1 und -2, DIN 1054 an den Baugrund sind<br />

zu beachten.<br />

13. Die Schutzbestimmungen der RVO vom 12.07.1970, Az. 55-61-4-19/70 bzw. der Richtlinien<br />

für Trinkwasserschutzgebiete, DVGW-Arbeitsblatt W101, sind zu beachten.<br />

14. Beim Umgang mit Boden ist das einschlägige Bodenschutzrecht, insbesondere die Bundesbodenschutzverordnung<br />

und die DIN 19732 zu beachten.<br />

15. Im Rahmen der Durchführung von Baumaßnahmen können archäologische Funde zu tage<br />

treten. Diese unterliegen der Meldepflicht der §§ 16 bis 21 Denkmalschutz- und<br />

-pflegegesetz und sind beim Landesamt für Denkmalpflege zu melden.<br />

16. Sämtliche Leitungen im Plangebiet sind erdzuverkabeln.<br />

aufgestellt im Auftrag der Ortsgemeinde Gevenich durch<br />

Waldstraße 14, 56766 <strong>Ulmen</strong><br />

<strong>Ulmen</strong>, Januar 2014<br />

Diese <strong>Begründung</strong> ist Bestandteil des Bebauungsplanes der Ortsgemeinde Gevenich ‚auf der<br />

Hundsstang – Erweiterung‘<br />

Gevenich, den<br />

gez. Fischer<br />

DS<br />

(Karl Josef Fischer, Ortsbürgermeister)<br />

W EST-STADTPLANER<br />

W ALDSTR. 14 56766 ULMEN TELEFON 02676 9519110


ORTSGEMEINDE GEVENICH<br />

BEBAUUNGSPLAN ‚AUF DER HUNDSSTANG - ERW EITERUNG‘<br />

30<br />

30<br />

4.3 ABSTANDSLISTE<br />

Az.. 10615 83 150 - 3<br />

Rheinland Pfalz<br />

Ministerium für Umwelt<br />

Landesamt für Umweltschutz und<br />

Gewerbeaufsicht<br />

Postfach 119<br />

6504 Oppenheim<br />

Inhalt:<br />

1 BETEILIGUNG DER STAATLICHEN GEWERBEAUFSICHTSÄMTER AN DER BAULEIT-<br />

PLANUNG<br />

Nach § 4 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) sollen bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Behörden<br />

und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und von der Planung berührt werden können,<br />

möglichst frühzeitig beteiligt werden. In dem Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom<br />

16.05.1991 - 4096-456 - (MinBl. 1991, S. 268) sind nähere Ausführungen hierzu enthalten. Nach Nr. 9<br />

der Anlage zu diesem Rundschreiben gehören die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter zu den Behörden,<br />

die als Träger öffentlicher Belange regelmäßig bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu beteiligen<br />

sind, um eine ordnungsgemäße Abwägung zwischen den Belangen des Umwelt- bzw. Immissionsschutzes,<br />

den Belangen der gewerblichen Wirtschaft und sonstigen Belangen zu gewährleisten.<br />

Hierbei sind folgende grundsätzliche Hinweise zu beachten:<br />

Die Gemeinden sind gehalten, den Trägern öffentlicher Belange eine angemessene Frist für die Abgabe<br />

ihrer Stellungnahme zu setzen (vgl. II, Nr. 2, 3 u. 4 des Rundschreibens des Ministeriums der Finanzen<br />

vom 16.05.1991). Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter haben grundsätzlich die im Einzelfall vorgegebene<br />

Frist einzuhalten.<br />

Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter haben in ihren Stellungnahmen auf alle ihnen bekannten Umstände<br />

hinzuweisen, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebietes bedeutsam sein<br />

können. Deshalb sollen die Stellungnahmen auch Anmerkungen über wichtige Genehmigungsverfahren<br />

und zu erwartende Betriebsstillegungen sowie deren zu erwartenden Auswirkungen auf die Immissionslage<br />

enthalten.<br />

Haben die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter zu Bauleitplanentwürfen in Untersuchungsgebieten, in<br />

denen ein Luftreinhalteplan erstellt wurde, Stellung zu nehmen und ist die Belastung durch Luftverunreinigungen<br />

für die Planungsentscheidung bedeutsam, so sind die Luftreinhaltepläne in die Stellungnahme<br />

einzubeziehen. Zu diesem Zweck haben die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter den Luftreinhalteplan<br />

für den Bereich des Planungsgebietes hinsichtlich der Emissions-, Immissions- und Wirkungssituation<br />

sowie hinsichtlich der Prognose der Luftverunreinigungen zu analysieren und darzustellen.<br />

Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter sollen die Entwürfe der Bauleitpläne daraufhin prüfen, ob und<br />

inwieweit die Planungsabsichten mit den Erfordernissen des Immissionsschutzes zu vereinbaren sind.<br />

Für diese Prüfung gilt insbesondere der Planungsgrundsatz in § 50 des Bundes-<br />

Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Durch § 50 B1mSchG wird zwar die besondere Bedeutung<br />

W EST-STADTPLANER<br />

W ALDSTR. 14 56766 ULMEN TELEFON 02676 9519110


ORTSGEMEINDE GEVENICH<br />

BEBAUUNGSPLAN ‚AUF DER HUNDSSTANG - ERW EITERUNG‘<br />

31<br />

31<br />

einer immissionsschutzgerechten Zuordnung von Flächen hervorgehoben; wie die einschränkende<br />

Formulierung soweit wie möglich" zeigt, wird damit jedoch nicht ein Vorrang des Immissionsschutzes<br />

gegenüber anderen Belangen begründet.<br />

Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter sollen in ihren Stellungnahmen nicht bereits Abwägungen vornehmen,<br />

weil dadurch den Gemeinden eine gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange<br />

gegeneinander und untereinander erschwert wurde.<br />

Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter sollen im Rahmen ihrer Beteiligung die Gemeinden beraten und<br />

mit ihnen konstruktiv zusammenarbeiten. Soweit sie in ihren Stellungnahmen gegen Planungsabsichten<br />

der Gemeinden Bedenken erheben wollen, sollen sie zugleich prüfen und darlegen, ob und welche<br />

Hinweise zur Konfliktlösung gegeben werden können. Dabei sollten die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter<br />

insbesondere die Möglichkeiten technischer Maßnahmen angeben, durch die Immissionen gemindert<br />

werden können.<br />

Es ist nicht Aufgabe der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter, die verschiedenen Belange mit den Erfordernissen<br />

des Immissionsschutzes in Einklang zu bringen; die Bedenken und Anregungen der Staatlichen<br />

Gewerbeaufsichtsämter kann der Planungsträger im Zuge der Abwägung zurückstellen, wenn<br />

andere Belange überwiegen. Das staatliche Gewerbeaufsichtsamt hat eine endgültige Entscheidung<br />

des Planungsträgers zu respektieren, und zwar auch dann, wenn diese Entscheidung von der Stellungnahme<br />

des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes abweicht. Ist ein Bauleitplan in Kraft getreten, so hat<br />

das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt im Rahmen seiner Aufgabenstellung zur Realisierung der Planung<br />

beizutragen.<br />

2 ABSTANDSREGELUNGEN ZUR BERÜCKSICHTIGUNG DES IMMISSIONSSCHUTZES IN<br />

DER BAULEITPLANUNG<br />

2.1 AUFSTELLUNG EINER ABSTANDSLISTE ZUR VEREINHEITLICHUNG DER STELLUNG<br />

DER STAATLICHEN GEWERBEAUFSICHTSÄMTER<br />

Bei der Prüfung der Bauleitpläne auf Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Immissionsschutzes<br />

ist zu berücksichtigen, dass es trotz aller dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur<br />

Emissionsminderung beim Betrieb emittierender Industrie- und Gewerbeanlagen in der unmittelbaren<br />

Umgebung dieser Anlagen noch zu Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen<br />

durch Luftverunreinigungen oder Geräusche kommen kann, wenn der Abstand zwischen Emissionsquellen<br />

und schutzbedürftigen Gebieten zur Herabsetzung der Immissionen in diesen Gebieten nicht<br />

ausreicht. So verringert sich z.B. der Schallpegel der von Industrie- und Gewerbebetrieben ausgehenden<br />

Geräusche allein aufgrund der geometrischen Gesetzmäßigkeit der Schallausbreitung abhängig<br />

von den Abmessungen der Geräuschquellen (Punktschallquellen, Linienschallquellen, Flächenschallquellen)<br />

um bis zu 6 dB(A) je Entfernungsverdoppelung. Ähnliche Relationen lassen sich für die Ausbreitung<br />

von Luftverunreinigungen bei bodennahen Quellen beschreiben.<br />

Daher kommt einem ausreichenden Abstand zwischen Industrie- und Gewerbegebieten einerseits und<br />

Wohngebieten andererseits - unabhängig von der Fernwirkung aus höheren Quellen emittierter Luftverunr4einigungen<br />

- in der Bauleitplanung, insbesondere bei Neuplanungen, besondere Bedeutung zu.<br />

Daneben kommen aber auch andere Möglichkeiten des vorbeugenden Immissionsschutzes in Betracht.<br />

Dieses Rundschreiben soll dazu dienen, den am Planungsverfahren unter dem Gesichtspunkt des Immissionsschutzes<br />

beteiligten Staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern eine einheitliche Grundlage für fachliche<br />

Stellungnahmen zu Bauleitplänen im Hinblick auf die notwendigen Abstände zu geben.<br />

W EST-STADTPLANER<br />

W ALDSTR. 14 56766 ULMEN TELEFON 02676 9519110


ORTSGEMEINDE GEVENICH<br />

BEBAUUNGSPLAN ‚AUF DER HUNDSSTANG - ERW EITERUNG‘<br />

32<br />

32<br />

Zu diesem Zweck werden in der beigefügten Liste (Anlage) Schutzabstände bekanntgemacht (Abstandsliste).<br />

Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter sollen diese Liste nach Maßgabe der Nr. 2.2 und<br />

Nr. 2.3 dieses Rundschreibens bei der Beteiligung im Bauleitplanverfahren anwenden.<br />

2.2 GRUNDSÄTZE FÜR DIE ANWENDUNG DER ABSTANDSLISTE<br />

2.2.1 GRUNDLAGE DER ABSTANDSLISTE<br />

Es ist davon auszugehen, dass bei Einhaltung oder Überschreitung der angegebenen Abstände Gefahren,<br />

erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche bei<br />

bestimmungsgemäßem Betrieb der entsprechenden Anlage in den umliegenden Wohngebieten nicht<br />

entstehen, wenn die Anlage dem Stand der Technik entspricht.<br />

Zur Berücksichtigung des Lärmschutzes basiert die Festsetzung der Abstände auf den Immissionsrichtwerten,<br />

wie sie in der TA Lärm für Gebiete in denen ausschließlich Wohnungen untergebracht sind<br />

- entsprechend reinen Wohngebieten (WR) im Sinne der Baunutzungsverordnung (BauNVO) -, angegeben<br />

sind; bei regelmäßig durchlaufenden Betrieben wurde der Nachtwert (35 dB (A)), bei regelmäßig<br />

1- bis 2-schichtig arbeitenden Betrieben der Tagwert (50 dB (A)) zugrunde gelegt.<br />

Zur Berücksichtigung des Faktors Luftreinhaltung bei der Abstandsregelung wurde die Schutzbedürftigkeit<br />

der genannten Gebiete beurteilt nach Immissionswerten bzw. Immissionsrichtwerten/Immissionsleitwerten,<br />

die zum Schutz des Menschen vor Gesundheitsgefahren und erheblichen<br />

Belästigungen durch Gase, Stäube, Dämpfe und Geruchsstoffe notwendig sind.<br />

Die Abstandsliste wurde auf der Basis das Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige<br />

Anlagen - 4. B1mSchV vom 24. Juli 1985 (BGBl. I S. 1586), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung<br />

vom 28. August 1991 (BGBl. I S. 1838, 2044), aufgestellt; soweit Nummern des Anhangs zur<br />

4. BlmschV genannt sind, bedeutet dies einen Hinweis auf ein mögliches Genehmigungserfordernis i.S.<br />

des B1mSchG. Die Anlagenbezeichnungen stimmen nicht immer mit denen der 4. BImSchV überein,<br />

denn die 4. BImSchV enthält in manchen Fällen Oberbegriffe und/oder zusammenfassende Anlagenbezeichnungen,<br />

die hinsichtlich des Genehmigungserfordernisses zusammengehören, in ihrer Auswirkung<br />

i.S. des Abstandserlasses aber als selbständige Anlagenarten zu sehen sind. Insofern konnte die Systematik<br />

der 4. B1mSchV und auch die Einteilung nach Leistungskriterien nicht immer eingehalten werden.<br />

Abstandsbestimmend ist aber - unabhängig von dem Genehmigungserfordernis - die Betriebsart,<br />

wie sie in der Abstandsliste beschrieben ist.<br />

Die Abstandsliste ist nicht abschließend. So fehlen z.B. gewerbliche Anlagen, die selbst in Wohn- oder<br />

gemischt genutzten Gebieten zulässig sind und für die deshalb kein Schutzabstand zu diesen Gebieten<br />

gefordert werden kann (z.B. Feuerungsanlagen für den Einsatz von festen, flüssigen oder gasförmigen<br />

Brennstoffen, die häufig Teile oder Nebeneinrichtungen anderer Anlagen sind und dem Nutzungszweck<br />

der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und seiner Eigenart<br />

nicht widersprechen).<br />

In den Fällen, in denen für Betriebe keine Abstände aufgeführt sind, kann der Listen-Abstand einer vergleichbaren<br />

Anlage als Anhält für die Stellungnahme im Bauleitplanverfahren dienen.<br />

Auf der anderen Seite sind einzelne der in der Liste genannten Anlagearten nicht nur in Industrie- oder<br />

Gewerbegebieten, sondern ihrer Art nach auch in Mischgebieten, Dorfgebieten, Kerngebieten oder besonderen<br />

Wohngebieten zulässig bzw. sollen im Außenbereich errichtet werden.<br />

Bei Windkraftanlagen (Nr. 1.6 (2) der 4. BImSchV) ist wegen der Abhängigkeit des erforderlichen Abstandes<br />

von der Leistung und Konstruktion der einzelnen Anlage eine pauschale Beurteilung nicht möglich.<br />

Nach Untersuchungen an einzelnen Windkraftanlagen ist bei Anlagen mit einer Leistung von mehr<br />

alle 300 kW von einem erforderlichen Abstand von mindestens 500 m auszugehen.<br />

W EST-STADTPLANER<br />

W ALDSTR. 14 56766 ULMEN TELEFON 02676 9519110


ORTSGEMEINDE GEVENICH<br />

BEBAUUNGSPLAN ‚AUF DER HUNDSSTANG - ERW EITERUNG‘<br />

33<br />

33<br />

Motorsportanlagen (Nr. 10.17 (2) der 4. BImSchV), ausgenommen Modellsportanlagen, zeigen in der<br />

Ausgestaltung des Einzelfalls ein vielfältiges Bild. Durch Einsatz unterschiedlichen Gerätes und durch<br />

Unterschiede in der Nutzungsintensität ergeben sich unterschiedlich große Einwirkungsbereiche. Im<br />

allgemeinen wird ein Abstand von mindestens 1500 m als notwendig angesehen.<br />

Auch bei Schießständen für Handfeuerwaffen und bei Schießplätzen (Nr. 10.18 (2) der 4. B1mSchV) ist<br />

eine typisierende Betrachtung des Störgrades derartiger Anlagen wegen der Vielfalt im Einsatz von<br />

Munition und Waffen sowie der Gestaltung der Anlagen nicht möglich.<br />

Bei gentechnischen Anlagen ergeben sich bei bestimmungsgemäßem Betrieb keine Immissionsschutzprobleme.<br />

Anlagen zur Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung, Wiedergewinnung oder Vernichtung von explosionsgefährlichen<br />

Stoffen (Nr. 10.1 (1) der 4. BImSchV) gehören in den Außenbereich. Die Schutzabstände<br />

bemessen sich nach dem Sprengstoffrecht.<br />

2.22 ANWENDUNG DER ABSTANDSLISTE<br />

Die Abstandsliste ist anzuwenden zur Gewährleistung ausreichender Abstände bei bestimmungsgemäßer<br />

Betriebsweise zwischen emittierenden Anlagen industrieller, gewerblicher und sonstiger Art einerseits<br />

und den nachfolgend genannten Gebieten andererseits. Sie gilt nach Maßgabe der folgenden<br />

Ausführungen sowohl für die bauplanungsrechtliche Ausweisung von Industrie- bzw. Gewerbegebieten<br />

als auch von reinen und allgemeinen Wohngebieten sowie Kleinsiedlungsgebieten. Zum Schutz von<br />

Mischgebieten, Dorfgebieten und Kerngebieten kann die Abstandsliste gemäß Nr. 2.225 angewandt<br />

werden. Je nach baulicher Nutzung sind die besonderen Wohngebiete entweder wie Wohngebiete oder<br />

wie gemischt genutzte Gebiete zu behandeln.<br />

2.221 GEMENGELAGE, GEBOT DER RÜCKSICHTNAHME<br />

Bei der Planung für Gemengelagen kann die Anwendung der Abstandsliste zu unüberbrückbaren<br />

Schwierigkeiten führen. Entsprechend dem in § 1 Abs. 5 BauGB normierten Gebot, durch Bauleitpläne<br />

eine geordnete städtebauliche Entwicklung herbeizuführen und städtebauliche Missstände oder eine<br />

unzumutbare Immissionsbelastung nicht bestehen zu lassen, soll das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt<br />

in diesen Fällen durch seine Stellungnahme zu einer Lösung beitragen, die - unter Berücksichtigung der<br />

gesamtplanerischen Belange und des Planungsziele - hinsichtlich des Immissionsschutzes die erreichbaren<br />

Fortschritte gewährleistet, wenn auch nicht jegliche Beeinträchtigung durch Immissionen ausgeschlossen<br />

werden kann; dies ist jedoch wegen des Gebots der gegenseitigem Rücksichtnahme vertretbar.<br />

Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme in vorbelasteten Gebieten kann die Hinnahme der<br />

Beschränkung von Nutzungsmöglichkeiten beim Emittenten und die Duldung höherer Immissionen bei<br />

der betroffenen schutzbedürftigen Nutzung als in unbelasteten Gebieten erfordern, falls eine räumliche<br />

Trennung der unverträglichen Nutzungen oder sonstige Schutzmaßnahmen nicht in Betracht kommen.<br />

Da bei den gewachsenen städtebaulichen Strukturen in Gemengelagen in aller Regel örtlich vorhandene,<br />

aber nicht ausreichende Schutzabstände nicht vergrößert werden können, werden sich die Anregungen<br />

der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter zur Gewährleistung eines bestmöglichen Immissionsschutzes<br />

vorwiegend auf Maßnahmen des aktiven oder passiven Immissionsschutzes zu erstrecken<br />

haben.<br />

2.222 ZWISCHENZONEN<br />

Die sich durch die Abstandsregelung ergebenden Zwischenzonen sind nicht als 'von der Bebauung<br />

freizuhaltende Schutzflächen', z.B. im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB, anzusehen; vielmehr kann<br />

innerhalb dieser Abstände eine weniger schutzbedürftige Nutzung als im Wohngebiet und eine weniger<br />

Störende Nutzung als im Industrie- oder Gewerbegebiet vorgesehen werden.<br />

W EST-STADTPLANER<br />

W ALDSTR. 14 56766 ULMEN TELEFON 02676 9519110


ORTSGEMEINDE GEVENICH<br />

BEBAUUNGSPLAN ‚AUF DER HUNDSSTANG - ERW EITERUNG‘<br />

34<br />

34<br />

2.223 ABSTAND ZWISCHEN UMRIßLINIE DER ANLAGE UND BEGRENZUNGSLINIE DES<br />

WOHNGEBIETS<br />

Der Abstand ist zu messen an der geringsten Entfernung zwischen der Umrisslinie der emittierenden<br />

Anlage und der Begrenzungslinie von Wohngebieten. Unter Umrisslinie ist die Linie im Grundriss (Vertikalprojektion)<br />

der Anlage zu verstehen, die ringsum die Emissionsquellen (z.B. Schornsteine, Auslässe,<br />

Tankfelder, Klärbecken, schallabstrahlende Wände oder Öffnungen) umfasst. Bei mehreren Anlagen<br />

auf einem Werksgelände ist für die Bemessung des notwendigen Abstandes regelmäßig die Anlagenart<br />

mit dem größten erforderlichen Abstand gemäß Abstandsliste maßgebend. Geringfügige Unterschreitungen<br />

der Abstände sind akzeptabel.<br />

2.224 ABSTÄNDE VON ANLAGEN ZU ALLGEMEINEN WOHNGEBIETEN/BESONDEREN<br />

WOHNGEBIETEN/ KLEINSIEDLUNGSGEBIETEN (AUS LÄRMSCHUTZGRÜNDEN)<br />

Der in der Liste angegebene Abstand ergibt sich bei den mit (*) gekennzeichneten Anlagearten ausschließlich<br />

oder weit überwiegend aus Gründen des Lärmschutzes und basiert auf den Lärmimmissionsrichtwerten<br />

zum Schutz reiner Wohngebiete; der Abstand darf daher eine Abstandsklasse verringert<br />

werden, wenn es sich bei dem zu schätzenden Gebiet um ein allgemeines oder besonderes Wohngebiet<br />

oder ein Kleinsiedlungsgebiet handelt.<br />

2.225 ABSTÄNDE ZWISCHEN INDUSTRIE- ODER GEWERBEGEBIETEN EINERSEITS UND<br />

MISCH- KERN- ODER DORFGEBIETEN ANDERERSEITS<br />

Bei Anwendung der Abstandsliste zur Festsetzung der Abstände zwischen Industrie- oder Gewerbegebieten<br />

einerseits und Misch-, Kern- oder Dorfgebieten andererseits können bei mit (*) gekennzeichneten<br />

Betriebsarten die Abstände der übernächsten Abstandsklasse zugrunde gelegt werden. Falls ein Mindestabstand<br />

von 100 m nicht eingehalten werden kann, ist eine Einzelfallprüfung erforderlich.<br />

2.226 ABSTÄNDE ZWISCHEN INDUSTRIE- UND GEWERBEGEBIETEN EINERSEITS UND<br />

KUR- ODER KLINIKGEBIETEN ANDERERSEITS<br />

Bei der Prüfung der Abstände zwischen Industrie- oder Gewerbegebieten einerseits und Kur- oder Klinikgebieten<br />

andererseits sind die Gegebenheiten 'des' Einzelfalles besonders zu berücksichtigen; mindestens<br />

ist der für reine Wohngebiete maßgebende Abstand zugrunde zu legen.<br />

2.227 ABSTÄNDE BEI PLANUNG IN TALLAGEN<br />

Die Abstandsliste gilt nur für die Planung im ebenen Gelände; in anderen Fällen, z.B. bei der Planung in<br />

Tallagen, sollten Einzeluntersuchungen angestellt werden (vgl. Nr. 2.313 und Nr. 2.321).<br />

2.228 AUßENBEREICHE<br />

Die in der Abstandsliste unter den lfd. Nummern 19, 20, 68, 80, 86, 116, 128, 135, 136, 138 und 157<br />

aufgeführten Anlagen sollten, sofern die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB erfüllt sind, aus<br />

der Sicht des Immissionsschutzes im Außenbereich errichtet werden. Die genannten Abstände sind zur<br />

Sicherstellung eines ausreichenden Immissionsschutzes zwischen diesen Anlagen und Wohnbereichen<br />

notwendig.<br />

2.229 SONDERGEBIETE<br />

W EST-STADTPLANER<br />

W ALDSTR. 14 56766 ULMEN TELEFON 02676 9519110


ORTSGEMEINDE GEVENICH<br />

BEBAUUNGSPLAN ‚AUF DER HUNDSSTANG - ERW EITERUNG‘<br />

35<br />

35<br />

Die Abstände zu bzw. von Sondergebieten hängen von der jeweiligen Nutzung des Sondergebiets ab:<br />

Bei Sondergebieten mit Erholungsfunktion im Sinne des § 10 der Baunutzungsverordnung (Wochenendhausgebiete,<br />

Ferienhausgebiete, Campingplatzgebiete) hängt die Schutzwürdigkeit und<br />

damit die Störanfälligkeit von der. jeweiligen Zweckbestimmung des Gebiets ab.<br />

Soweit es sich um Wochenendhausgebiete handelt, kann die Störanfälligkeit einem reinen Wohngebiet<br />

gleichgestellt werden.<br />

Ferienhausgebiete ähneln nach ihrer Zweckbestimmung und den allgemein und ausnahmsweise zulassungsfähigen<br />

Anlagen weitgehend den allgemeinen Wohngebieten.<br />

Bei Campingplatzgebieten kann nach dem Wesen der Campingplätze sowie wegen des häufigeren<br />

Wechsels und des unterschiedlichen Verhaltens der Platznutzer im allgemeinen davon ausgegangen<br />

werden, dass die Schutzwürdigkeit höchstens derjenigen von allgemeinen Wohngebieten gleichzustellen<br />

ist.<br />

Werden jedoch in diesen Gebieten neben dem Freizeitwohnen auch Sportarten wie Fußball, Tennis<br />

u.a. betrieben, können diese Gebiete wegen der bei der Ausübung des Sports bekannten Begleiterscheinungen<br />

wie gemischt genutzte Gebiete behandelt werden.<br />

Bei den sonstigen Sondergebieten im Sinne des § 11 Baunutzungsverordnung (Gebiete für den<br />

Fremdenverkehr, wie Kurgebiete, und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, Ladengebiete, Gebiete<br />

für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe, Gebiete für Messen, Ausstellungen und<br />

Kongresse, Hochschulgebiete, Klinikgebiete, Hafengebiete) richten sich Schutzwürdigkeit und Störungsgrad<br />

nach dem jeweiligen Gebietscharakter.<br />

Hinsichtlich der Schutzwürdigkeit der Kur- und Klinikgebiete sowie der Gebiete für die Fremdenbeherbergung<br />

wird auf Nr. 2.226 verwiesen.<br />

Bei Hafengebieten, Gebieten für Messen, Ausstellungen und Kongresse, Gebieten für Einkaufszentren<br />

und für großflächige Handelsbetriebe sowie Hochschulgebieten ist im Rahmen der jeweiligen<br />

Zweckbestimmung der zulässige Störungsgrad festzusetzen. Hafengebiete, Messe- und Ausstellungsgebiete<br />

sowie Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe können hinsichtlich<br />

des Störungsgrades dem eines Industrie-/Gewerbegebietes gleichgesetzt werden.<br />

Innerhalb eines Hochschulgebietes kann für Mensa, Läden, Kioske und sonstige der Versorgung des<br />

Hochschulgebietes dienende Anlagen und Betriebe der einem Mischgebiet entsprechende Störgrad<br />

zugelassen werden, während für Institutsgebäude und Hörsäle die Schutzwürdigkeit eines allgemeinen<br />

Wohngebietes anzunehmen ist.<br />

2.31 NICHTANWENDBARKEIT AUF BESTEHENDE IMMISSIONSSITUATIONEN<br />

Aus der Abstandsliste können keine Rückschlüsse auf vorhandene Immissionssituationen gezogen<br />

werden. Ob bei einer vorgegebenen Situation durch Industrie- oder Gewerbebetriebe Gefahren, erhebliche<br />

Nachteile und erhebliche Belästigungen in der Umgebung auftreten, muss im Einzelfall anhand der<br />

immissionsschutzrechtlichen Vorschriften (B1mSchG, TA Luft, TA Lärm) geprüft werden; der bloße<br />

Hinweis auf eine Abstandsunterschreitung rechtfertigt nicht ein Einschreiten der Überwachungsbehörde<br />

nach den immissionsschutzrechtlichen Vorschriften gegen Anlagen.<br />

W EST-STADTPLANER<br />

W ALDSTR. 14 56766 ULMEN TELEFON 02676 9519110


ORTSGEMEINDE GEVENICH<br />

BEBAUUNGSPLAN ‚AUF DER HUNDSSTANG - ERW EITERUNG‘<br />

36<br />

36<br />

2.3 FALLGRUPPEN FÜR DIE ANWENDUNG DER ABSTANDSLISTE IM BAULEITPLANVER-<br />

FAHREN<br />

Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt hat den Planungsträger schon im Flächennutzungsplanverfahren<br />

darauf aufmerksam zu machen, welche Beschränkungen im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren<br />

voraussichtlich vom Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt vorgeschlagen werden müssen.<br />

Für Festsetzungen im Bebauungsplan gilt folgendes :<br />

2.31 FESTSETZUNG VON INDUSTRIE- ODER GEWERBEGEBIETEN<br />

2.311 FESTSETZUNG VON INDUSTRIE- ODER GEWERBEGEBIETEN, DEREN NUTZUNG<br />

NOCH NICHT BEKANNT IST<br />

a) Notwendigkeit der Nutzungsbeschränkung<br />

Soweit bei der Ausweisung von Industrie- und Gewerbegebieten nicht oder nur annäherungsweise bekannt<br />

ist, in welcher Weise die Gebiete zukünftig genutzt werden sollen, kann die Prüfung anhand der<br />

Abstandsliste zu dem Ergebnis führen, dass Beschränkungen im Sinne von § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO<br />

1990 für bestimmte Anlagearten ausgesprochen werden müssen. Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter<br />

haben daher bei ihren Stellungnahmen entsprechend den in der Planung vorgegebenen Abständen<br />

zwischen Industrie- und Gewerbegebieten einerseits und Wohngebieten bzw. Misch-, Kern- oder<br />

Dorfgebieten andererseits dem Planungsträger vorzuschlagen, in dem Bebauungsplan Nutzungsbeschränkungen<br />

für bestimmte Anlagearten für die Industrie- und Gewerbegebiete entsprechend § 1 Abs.<br />

4 bis 10 BauNVO 1990 festzusetzen. Der Einfachheit halber sollen die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter<br />

dabei - unbeschadet der Verpflichtung des Planungsträgers, die textliche Festsetzung zum Bebauungsplan<br />

eindeutig zu bestimmen - dem Planungsträger eine Ablichtung der diesem Rundschreiben<br />

beigefügten Abstandsliste übersenden und vermerken, dass Anlagen der Abstandsklasse xy dieser<br />

Abstandsliste und Anlagen mit ähnlichem Emissionsgrad nicht zugelassen werden sollten.<br />

b) Ausnahmemöglichkeiten nach S 31 Abs. 1 BauGB<br />

Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter können jedoch zur Vermeidung von allzu großen und unter<br />

bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall aufhebbaren Beschränkungen im Rahmen der von ihnen<br />

abzugebenden Stellungnahmen den Gemeinden empfehlen, im Bebauungsplan Ausnahmemöglichkeiten<br />

für Anlagearten des nächst größeren Abstandes der Abstandsliste zu eröffnen.<br />

Diese Erleichterung ist deshalb möglich, weil im Einzelfall damit gerechnet werden kann, dass z.B.<br />

durch besondere technische Maßnahmen oder durch Betriebsbeschränkungen - insbesondere Verzicht<br />

auf Nachtarbeit - die Emissionen einer später zu bauenden Anlage so weit begrenzt oder die Ableitbedingungen<br />

so gestaltet werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen in den schutzbedürftigen Gebieten<br />

vermieden werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzung kann anhand der im Einzelfall vorzulegenden<br />

genauen Antragsunterlagen schlüssig geprüft werden.<br />

2.312 FESTSETZUNG VON INDUSTRIE- ODER GEWERBEGEBIETEN, IN DENEN DIE ART DER<br />

SPÄTER ANZUSIEDELNDEN BETRIEBE SCHON BEKANNT IST<br />

Ist im Planungsverfahren schon bekannt, welche Industrie- oder Gewerbearten in den neu festzusetzenden<br />

Industrie- oder Gewerbegebieten untergebracht worden sollen, so ist durch Vergleich der in der<br />

Planung vorgegebenen Abstände mit den in der Abstandsliste angegebenen Werten festzustellen, ob<br />

die für die in Frage kommenden Betriebsarten vorgesehenen Abstände eingehalten sind. Ist dies der<br />

Fall, so haben die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter dem Planungsträger vorzuschlagen, in dem Bebauungsplan<br />

die vorgesehene Nutzungsart festzusetzen oder zumindest die Nutzung durch Anlagen,<br />

W EST-STADTPLANER<br />

W ALDSTR. 14 56766 ULMEN TELEFON 02676 9519110


ORTSGEMEINDE GEVENICH<br />

BEBAUUNGSPLAN ‚AUF DER HUNDSSTANG - ERW EITERUNG‘<br />

37<br />

37<br />

die einen größeren Abstand erfordern, auszuschließen. Im übrigen wird hinsichtlich der dem Planungsträger<br />

vorzuschlagenden Beschränkungen der Nutzungen im Bebauungsplan und der Ausnahmemöglichkeiten<br />

auf Nr. 2.311 verwiesen.<br />

2.313 FESTSETZUNG VON INDUSTRIE- ODER GEWERBEGEBIETEN, DEREN NUTZUNG IN<br />

ALLEN EINZELHEITEN BEKANNT IST<br />

a) Prüfung anhand der Abstandsliste<br />

Es ist möglich, dass schon bei der Aufstellung des Bebauungsplans bekannt ist, welcher bestimmte<br />

Industrie- oder Gewerbebetrieb angesiedelt werden soll. Ergibt der Vergleich des in der Planung vorgegebenen<br />

Abstandes zwischen der geplanten industriellen oder gewerblichen Anlage einerseits und<br />

einem tatsächlich vorhandenen oder baurechtlich ausgewiesenen oder gleichzeitig auszuweisenden<br />

Wohngebiet andererseits mit dem für die entsprechende Betriebsart in der Abstandsliste angegebenen<br />

Abstand die Vereinbarkeit mit den Belangen des Immissionsschutzes, so ist nach Nr. 2.312 zu verfahren.<br />

b) Einholung von Gutachten im Einzelfall (Immissionsprognose-Gutachten)<br />

Reicht der in der Planung vorgegebene Abstand nicht aus, so kann unter Zugrundelegung der notwendigen<br />

Einzelinformationen (z.B. Emissionskataster) durch ein Einzelgutachten - unbeschadet des späteren<br />

immissionsschutz- oder baurecht1ichen Genehmigungsverfahrens - geprüft werden, ob der vorgesehene<br />

Abstand gleichwohl ausreichen wird, um Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen<br />

für die Bewohner der benachbarten Wohn- bzw. Misch-, Kern- oder Dorfgebiete zu vermeiden.<br />

In diesen Fällen sollen die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter dem Planungsträger - wenn nicht die<br />

Unverträglichkeit der Planung mit den Grundsätzen des Immissionsschutzes von vornherein auf der<br />

Hand liegt - empfehlen, ein entsprechendes Einzelgutachten in Auftrag zu geben, wobei - sofern erforderlich<br />

- die Fragestellungen formuliert werden sollten. Auf Ersuchen des Planungsträgers haben sich<br />

die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter an der Formulierung der Fragestellung für das Gutachten zu<br />

beteiligen. Wegen der Prüfung der Einzelgutachten wird auf Nr. 2.33 verwiesen.<br />

Von der Empfehlung, ein Gutachten einzuholen, soll das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt absehen,<br />

wenn es ihm ohne übermäßigen Zeitaufwand möglich ist, aus eigenem Sachverstand den Planungsbehörden<br />

eine Lösung vorzuschlagen.<br />

2.32 FESTSETZUNG VON WOHNGEBIETEN<br />

2.321 FESTSETZUNG VON WOHNGEBIETEN IN DER NACHBARSCHAFT VON BEREITS BE-<br />

STEHENDEN UND VOLL BESIEDELTEN INDUSTRIE- ODER GEWERBEGEBIETEN<br />

a) Prüfung anhand der Abstandsliste<br />

Sollen Wohngebiete in der Nachbarschaft von bereits bestehenden und voll besiedelten Industrie- oder<br />

Gewerbegebieten festgesetzt werden und ist der sich aus der Abstandsliste ergebende Abstand mehr<br />

als nur geringfügig unterschritten, so soll das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt den Planungsträger darauf<br />

hinweisen, daß in diesen Fällen Belange des Immissionsschutzes grundsätzlich entgegenstehen.<br />

Bei der beabsichtigten Festsetzung von Misch-, Kern- oder Dorfgebieten ist unter Beachtung von Nr.<br />

2.223 analog zu verfahren.<br />

b) Einholung von Gutachten im Einzelfall (Immissionsgutachten)<br />

W EST-STADTPLANER<br />

W ALDSTR. 14 56766 ULMEN TELEFON 02676 9519110


ORTSGEMEINDE GEVENICH<br />

BEBAUUNGSPLAN ‚AUF DER HUNDSSTANG - ERW EITERUNG‘<br />

38<br />

38<br />

Die genaue Kenntnis der vorhandenen Emissionsituationen gestattet es, die von dem bestehenden<br />

Industrie- oder Gewerbegebiet ausgehenden auf das neu festzusetzende Wohngebiet einwirkenden<br />

Immissionen zu messen und/oder zu berechnen. In diesen Fällen sollen die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter<br />

dem Planungsträger - wenn nicht die Unverträglichkeit der Planung mit den Grundsätzen<br />

des Immissionsschutzes von vornherein auf der Hand liegt - empfehlen, mit Hilfe eines Gutachtens<br />

feststellen zu lassen, ob tatsächlich und ggf. in welchem Ausmaß Gefahren, erhebliche Nachteile oder<br />

erhebliche Belästigungen in dem festzusetzenden Wohngebiet durch den Betrieb von Industrie- und<br />

Gewerbeanlagen zu erwarten sind und ob diese evtl. durch passive Schutzmaßnahmen (z.B. immissionsschutzmäßig<br />

günstige Anordnung der Gebäude) im Wohngebiet unterbunden werden können. Auf<br />

Ersuchen des Planungsträgers sollen sich die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter an der Formulierung<br />

der Fragestellung für das Gutachten beteiligen.<br />

Von der Empfehlung, ein Gutachten einzuholen, soll das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt absehen,<br />

wenn es ihm ohne übermäßigen Zeitaufwand möglich ist, eine eigene Stellungnahme abzugeben, die<br />

eine entsprechende gutachtliche Beurteilung ersetzt.<br />

c) Grundlagen des Immissionsgutachtens<br />

Dem Gutachten ist die für die jeweilige Nutzung ungünstigste Emissionssituation in dem Industrie- oder<br />

Gewerbegebiet unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Planung absehbaren Entwicklung der<br />

Betriebe zugrunde zu legen. Hinsichtlich möglicher Änderungen sind zwei Fälle zu unterscheiden:<br />

Die vorhandene Emissionssituation in dem bestehenden Industrie- oder Gewerbegebiet ist ungünstiger,<br />

als sie - trotz planungsrechtlicher Zulässigkeit der vorhandenen Nutzung - nach den immissionsschutzrechtlichen<br />

Vorschriften zulässig ist.<br />

In diesem Fall können Verbesserungen der Emissionssituation, die bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplanes<br />

für das Wohngebiet mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erreicht werden<br />

können, berücksichtigt werden; das Gutachten soll die dafür erforderlichen Maßnahmen und die<br />

technischen Möglichkeiten zu ihrer Verwirklichung aufzeigen.<br />

Die vorhandene Emissionssituation in dem bestehenden Industrie- oder Gewerbegebiet ist günstiger,<br />

als sie bei voller Ausschöpfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit wäre.<br />

In diesem Fall ist von einer der Gebietsgröße und dem Gebietscharakter entsprechenden gewerblichen<br />

bzw. industriellen Nutzung mit den höchsten zulässigen Emissionen auszugehen, wenn nicht<br />

feststeht, dass die vorhandene Situation in diesem Gebiet langfristig unverändert bleibt oder sich sogar<br />

noch günstiger entwickelt.<br />

2.322 FESTSETZUNG VON WOHNGEBIETEN IN DER NACHBARSCHAFT VON FESTGESETZ-<br />

TEN, ABER NOCH NICHT VOLL BESIEDELTEN ODER GLEICHZEITIG AUSZUWEISEN-<br />

DEN INDUSTRIE- ODER GEWERBEGEBIETEN<br />

Ist die Festsetzung von Wohngebieten in der Nachbarschaft von bestehenden, aber noch nicht oder<br />

nicht voll besiedelten oder gleichzeitig auszuweisenden Industrie- und Gewerbegebieten vorgesehen,<br />

so ist bei der Prüfung, ob der in der Planung vorgesehene Abstand zum Schutz der Wohngebiete ausreicht,<br />

von denselben Annahmen wie in Nr. 2.321 auszugehen, soweit nicht für die Industrie- und Gewerbegebiete<br />

Beschränkungen planungsrechtlicher Art (z.B. wie in Nr. 2.311 vorgesehen) bestehen.<br />

2.33 PRÜFUNG VON EINZELGUTACHTEN<br />

In den Fällen der Nr. 2.313 b und 2.321 b sollen die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter darauf hinwirken,<br />

dass die vom Planungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten ihnen zur Prüfung vorgelegt wer-<br />

W EST-STADTPLANER<br />

W ALDSTR. 14 56766 ULMEN TELEFON 02676 9519110


ORTSGEMEINDE GEVENICH<br />

BEBAUUNGSPLAN ‚AUF DER HUNDSSTANG - ERW EITERUNG‘<br />

39<br />

39<br />

den. Führt die Prüfung des Gutachtens zu dem Schluss, dass unter Berücksichtigung der vorgegebenen<br />

oder angenommenen Emissionssituation und ggf. bestimmter passiver Schutzmaßnahmen im<br />

Wohngebiet Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen nicht zu erwarten sind, so<br />

soll das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt seine Bedenken zurückstellen, ggf. unter der Voraussetzung,<br />

dass notwendige passive Schutzmaßnahmen rechtlich abgesichert werden.<br />

3. NICHTANWENDUNG DER ABSTANDSLISTE IM GENEHMIGUNGSVERFAHREN<br />

3.1 BAUGENEHMIGUNGSVERFAHREN<br />

Im Baugenehmigungsverfahren für Einzelvorhaben, die für gewerbliche Zwecke bestimmt sind, werden<br />

die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter aufgrund der Bestimmungen der Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz<br />

eingeschaltet. In diesen Fällen ist es ausdrücklich Gegenstand des Genehmigungsverfahrens,<br />

in jedem Einzelfall von den Staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern anhand der von den Baugenehmigungsbehörden<br />

übersandten Bauvorlagen zu prüfen, ob Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche<br />

Belästigungen für die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit - insbesondere in Wohngebieten - zu<br />

erwarten und ggf. durch Auflagen zu vermeiden sind.<br />

Soweit die Bauvorlagen nicht ausreichen, um eine exakte Beurteilung der von der geplanten Anlage zu<br />

erwartenden Emissionen vornehmen zu können, werden sich die Beurteilung der voraussichtlichen<br />

Immissionssituation und die hieraus zu ziehenden Schlussfolgerungen für die Stellungnahme des Staatlichen<br />

Gewerbeaufsichtsamtes auf Erfahrungen mit bestimmten Anlagearten stutzen. Für die Stellungnahmen<br />

der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter im Baugenehmigungsverfahren für gewerbliche Anlagen<br />

bietet die Abstandsliste zu diesem Rundschreiben lediglich einen Anhalt dafür, ob bei der Erteilung<br />

der Genehmigung evtl. Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft<br />

oder die Allgemeinheit zu erwarten sind. Jedoch begründet nicht schon die Tatsache, dass der<br />

dort angegebene Abstand nicht eingehalten ist, eine ablehnende Stellungnahme des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes.<br />

Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob Bedenken gegen das Vorhaben<br />

bestehen und wie diese ggf. ausgeräumt werden können.<br />

Ergibt sich aus den vorgelegten Bauvorlagen, dass erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen<br />

der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft nur durch Auflagen ausgeschlossen werden können, soll das<br />

Staatliche Gewerbeaufsichtsamt der Bauaufsichtsbehörde die erforderlichen Auflagen baulicher Art zur<br />

Aufnahme in den Bauschein vorschlagen. Die Bauaufsichtsbehörde soll darauf hingewiesen werden,<br />

dass nur durch diene Auflagen der notwendige Immissionsschutz in der Nachbarschaft sichergestellt ist.<br />

Ergibt sich aus den vorgelegten Bauvorlagen, dass die hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen<br />

das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder bedeutende Sachgüter gefährden und diese<br />

auch durch Auflagen mit Sicherheit nicht ausgeschlossen werden können, so soll das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt<br />

die Bauaufsichtsbehörde darauf hinweisen, dass das Vorhaben aus immissionsschutzrechtlichen<br />

Gründen nicht genehmigungsfähig ist (§ 25 Abs. 2 B1mSchG).<br />

3.2 NICHTANWENDUNG DER ABSTANDSLISTE IM IMMISSIONSSCHUTZRECHTLICHEN<br />

GENEHMIGUNGSVERFAHREN UND IM PLANFESTSTELLUNGSVERFAHREN<br />

Im Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG, in Planfeststellungsverfahren nach dem Abfallgesetz<br />

und in sonstigen Planfeststellungsverfahren ist im Gegensatz zu der Planung von Gebieten die Abstandsliste<br />

nicht anzuwenden; in diesen Fällen ist es ausdrücklich Gegenstand des Genehmigungsverfahrens,<br />

anhand der Antragsunterlagen und von Einzelgutachten in jedem Einzelfall zu prüfen, ob Gefahren,<br />

erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit<br />

ausgeschlossen werden können. Die bloße Anwendung der Abstandsliste würde diesem Prüfungsgrundsatz<br />

nicht gerecht werden.<br />

W EST-STADTPLANER<br />

W ALDSTR. 14 56766 ULMEN TELEFON 02676 9519110


ORTSGEMEINDE GEVENICH<br />

BEBAUUNGSPLAN ‚AUF DER HUNDSSTANG - ERW EITERUNG‘<br />

40<br />

40<br />

4 ÄNDERUNG VON VORSCHRIFTEN<br />

Der Erlass des Ministeriums für Umwelt und Gesundheit vom 24. 06.1986 -1065-83 150-3- wird aufgehoben.<br />

Im Auftrag<br />

G. Müller<br />

Anlage<br />

Abstandsklasse<br />

Abstand<br />

in m<br />

lfd.<br />

Nr.<br />

Nummer<br />

(Spalte) der<br />

4.BImSchV<br />

Betriebsart<br />

I 1500 1 1.1 (1) Kraftwerke mit Feuerungsanlagen für den Einsatz von festen, flüssigen oder<br />

gasförmigen Brennstoffen, soweit die Feuerungswärmeleistung 900 MW<br />

übersteigt.<br />

2 1.11 (1) Anlagen zur Trockendestillation (z.B. Kokereien und Schwelereien)<br />

3 3.2 (1) Anlagen zur Gewinnung von Roheisen<br />

4 4.1 (1) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Stoffen durch chemische Umwandlung<br />

mit mehr als 10 Produktionsanlagen<br />

5 4.1h (1) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Chemiefasern<br />

6 4.4 (1) Anlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung<br />

von Erdöl oder Erdölerzeugnissen in Mineralöl-, Altöl- oder Schmierstoffraffinerien,<br />

in petrochemischen Werken oder bei der Gewinnung von Paraffin.<br />

Abstandsklasse<br />

Abstand<br />

in m<br />

lfd.<br />

Nr.<br />

Nummer<br />

(Spalte) der<br />

4.BImSchV<br />

Betriebsart<br />

II 1000 7 1.14 (1) Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle<br />

8 2.14 (1+2) Anlagen zur Herstellung von Formstücken unter Verwendung von Zement<br />

oder anderen Bindemitteln im Freien<br />

9 3.1 (1) Anlagen zum Rösten, Schmelzen oder Sintern von Erzen<br />

10 3.2 (1) Anlagen zur Gewinnung von Nichteisenrohmetallen (Blei-, Zink- und Kupfererzhütten)<br />

11 3.3 (1) Anlagen zur Stahlerzeugung, ausgenommen Lichtbogenöfen mit weniger als<br />

50 t Gesamtabstichgewicht sowie Induktionsöfen (s. auch lfd. Nr. 27 und 49)<br />

12 3.15 (2) Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Behältern aus Metall im Freien<br />

13 3.18 (1) Anlagen zur Herstellung von Schiffskörpern oder -sektionen aus Metall im<br />

Freien<br />

14 Anlagen zur Herstellung von Eisen- oder Stahlbaukonstruktionen im Freien<br />

15 4.1 (1) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Stoffen durch chemische Umwandlung<br />

mit höchstens 10 Produktionsanlagen<br />

16 14.1b (1)<br />

14.1c (1)<br />

Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Metallen oder Nichtmetallen auf<br />

nassem Wege oder mit Hilfe elektrischer Energie sowie von Ferrolegierungen,<br />

Korund und Karbid einschließlich Aluminiumhütten<br />

17 4.1d (1) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Schwefel oder Schwefelerzeugnissen<br />

18 6.3 (1) Anlagen zur Herstellung von Holzfaserplatten, Holzspanplatten oder Holzfasermatten<br />

19 7.12.(1) Anlagen zur Tierkörperbeseitigung sowie Anlagen, in denen Tierkörperteile<br />

oder Erzeugnisse tierischer Herkunft zur Beseitigung in Tierkörperbeseitigungsanlagen<br />

gesammelt oder gelagert werden<br />

20 7.15 (1) Kottrocknungsanlagen<br />

21 10.16 (2) Prüfstände für oder mit Luftschrauben, Rückstoßantrieben oder Strahltriebwerken<br />

W EST-STADTPLANER<br />

W ALDSTR. 14 56766 ULMEN TELEFON 02676 9519110


ORTSGEMEINDE GEVENICH<br />

BEBAUUNGSPLAN ‚AUF DER HUNDSSTANG - ERW EITERUNG‘<br />

41<br />

41<br />

Abstandsklasse<br />

Abstand<br />

in m<br />

22 10.19 (2) Anlagen zur Luftverflüssigung mit einem Durchsatz von 25 t Luft je Stunde<br />

oder mehr<br />

lfd.<br />

Nr.<br />

Nummer<br />

(Spalte) der<br />

4.BimSchV<br />

Betriebsart<br />

III 700 23 1.1 (1) Kraftwerke und Heizkraftwerke mit Feuerungsanlagen für den Einsatz von<br />

festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen, soweit die Feuerungswärmeleistung<br />

a) bei Kraftwerken mehr als 150 MW bis max. 900 MW beträgt<br />

bei Heizkraftwerken 300 MW übersteigt<br />

24 1.12 (1) Anlagen zur Destillation oder Weiterverarbeitung von Teer oder Teererzeugnissen<br />

oder von Teer- oder Gaswasser<br />

25 2.3. (1) Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen<br />

26 2.4 (1) Anlagen zum Brennen von Bauxit, Dolomit, Gips , Kalkstein, Kieselgur,<br />

Magnesit, Quarzit oder Schamotte<br />

27 3.3 (1) Anlagen zur Stahlerzeugung mit Lichtbogenöfen unter 50 t Gesamtabstichgewicht<br />

(*) (s. auch lfd. Nrn. 11 und 49)<br />

28 3.4 (1+2) Anlagen zum Umschmelzen von Altmetall (s. auch lfd. Nr. 95 und 151)<br />

29 4.1a (1) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von anorganischen Chemikalien wie<br />

Säuren, Basen, Salze<br />

30 4.1d (1) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Halogenen oder Halogenerzeugnissen<br />

31 4.1e (1) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von phosphor- oder stichstoffhaltigen<br />

Düngemitteln<br />

32 4.6 (1) Anlagen zur Herstellung von Ruß<br />

33 4.11 (1) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Kohlenwasserstoffen<br />

34 7.19 (2) Anlagen, in denen Sauerkraut hergestellt wird, soweit 10 t Kohl oder mehr<br />

je Tag verarbeitet werden<br />

35 7.24 (1) Anlagen zur Herstellung oder Raffination von Zucker unter Verwendung von<br />

Zuckerrüben oder Rohzucker<br />

36 8.1 (1) Anlagen zur teilweisen oder vollständigen Beseitigung von festen oder flüssigen<br />

Stoffen durch Verbrennen<br />

37 8.6 (1) Anlagen zur chemischen Aufbereitung von cyanidhaltigen Konzentraten,<br />

Nitriten, Nitraten oder Säuren, soweit hierdurch eine Verwertung als Reststoff<br />

oder eine Entsorgung als Abfall ermöglicht werden soll<br />

38 - Aufbereitungsanlagen für schmelzflüssige Schlacke (z.B. Hochofenschlacke)<br />

39 - Automobil- und Motorradfabriken sowie Fabriken zur Herstellung von Verbrennungsmotoren<br />

Abstandsklasse<br />

Abstand<br />

in m<br />

lfd.<br />

Nr.<br />

Nummer<br />

(Spalte) der<br />

4.BImSchV<br />

Betriebsart<br />

IV 500 40 1.1 (1) Heizkraftwerke und Heizwerke mit Feuerungsanlagen für den Einsatz von<br />

festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen, soweit die Feuerungswärmeleistung<br />

a) bei Heizkraftwerken von 100 MW bis 300 MW<br />

b) bei Heizwerken mehr als 100 MW<br />

beträgt<br />

41 1.7 (1) Kühltürme mit einem Kühlwasserdurchsatz von 10.000 m 3 oder mehr je<br />

Stunde<br />

42 1.8 (2) Elektroumspannanlagen einschließlich der Schaltfelder mit einer Oberspannung<br />

von 220 kV oder mehr<br />

43 1.9 (1) Anlagen zum Mahlen oder Trocknen von Kohle mit einer Leistung von 30 t<br />

oder mehr je Stunde<br />

44 1.10 (1) Anlagen zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle<br />

45 2.8 (1) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Glas, auch soweit es auch Altglas<br />

hergestellt wird, einschl. Glasfasern, die nicht für medizinische oder<br />

W EST-STADTPLANER<br />

W ALDSTR. 14 56766 ULMEN TELEFON 02676 9519110


ORTSGEMEINDE GEVENICH<br />

BEBAUUNGSPLAN ‚AUF DER HUNDSSTANG - ERW EITERUNG‘<br />

42<br />

42<br />

Abstandsklasse<br />

Abstand<br />

in m<br />

fernmeldetechnische Zwecke bestimmt sind<br />

46 2.11 (1) Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe<br />

47 2.13 (2) Anlagen zur Herstellung von Beton. Mörtel oder Straßenbaustoffen unter<br />

Verwendung von Zement<br />

48 2.15 (1) Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von Mischungen aus Bitumen<br />

oder Teer mit Mineralstoffen einschließlich Aufbereitungsanlagen für bituminöse<br />

Straßenbaustoffe und Teersplittanlagen, von denen den Umständen<br />

nach zu erwarten ist, daß sie länger als während der 12 Monate, die auf die<br />

Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden<br />

49 3.3 (1)<br />

3.7 (1)<br />

Anlagen zur Stahlerzeugung mit Induktionsöfen, Anlagen zur Erschmelzung<br />

von Gußeisen (s. auch lfd. Nr. 11 u. 27) sowie Eisen-, Temper- oder Stahlgießereien,<br />

in denen Formen oder Kerne auf kaltem Weg hergestellt werden,<br />

mit einer Leistung von 80 t oder mehr Gußteile im Monat<br />

50 3.6 (1 + 2) Anlagen zum Walzen von Metallen und Anlagen zur Herstellung von Rohren<br />

3.16 (1)<br />

51 3.11 (1) Schmiede-, Hammer- und Fallwerke<br />

52 3.14 (1 + 2) Anlagen zum Zerkleinern von Schrott durch Rotormühlen mit einer Nennleistung<br />

des Rotorantriebs von 100 kW oder mehr<br />

lfd.<br />

Nr.<br />

Nummer<br />

(Spalte) der<br />

4.BImSchV<br />

Betriebsart<br />

IV 500 53 4.1g (1) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von organischen Chemikalien oder<br />

Lösungsmitteln wie Alkohole, Aldehyde, Ketone, Säuren, Ester, Acetate,<br />

Äther<br />

54 4.1h (1) Anlagen zur Herstellung von Kunststoffen<br />

55 4.1k (1) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Kunstharzen<br />

56 4.1m (1) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von synthetischem Kautschuk<br />

57 4.5 (1) Anlagen zur Herstellung von Schmierstoffen, wie Schmieröle, Schmierfette,<br />

Metallbearbeitungsöle<br />

58 4.7 (1) Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit<br />

durch Brennen, z.B. für Elektroden, Stromabnehmer oder Apparateteile<br />

59 4.8 (1) Anlagen zur Aufarbeitung von organischen Lösungsmitteln durch Destillieren<br />

mit einer Leistung von 1 t oder mehr je Stunde<br />

60 5.1 (1) Anlagen zum Lackieren von Gegenständen oder bahnen- oder tafelförmigen<br />

Materialien einschl. der zugehörigen Trocknungsanlagen, soweit die Lacke<br />

organische Lösungsmittel enthalten und von diesen 250 kg oder mehr je<br />

Stunde eingesetzt werden<br />

61 5.3 (1) Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren oder Tränken von Glasfasern,<br />

Mineralfasern oder bahnen- oder tafelförmigen Materialien einschl. der zugehörigen<br />

Trocknungsanlagen mit<br />

a) Kunstharzen oder<br />

b) Kunststoffen oder Gummi unter Einsatz von 250 kg organischen Lösungsmitteln<br />

je Stunde oder mehr<br />

62 5.4 (2) Anlagen zum Tränken oder Überziehen von Stoffen oder Gegenständen mit<br />

Teer, Teeröl oder heißem Bitumen, ausgenommen Anlagen zum Tränken<br />

oder Überziehen von Kabeln mit heißem Bitumen<br />

63 5.5 (2) Anlagen zum Isolieren von Drähten unter Verwendung von Phenol- oder<br />

Kresolharzen<br />

64 5.6 (2) Anlagen zur Herstellung von bahnenförmigen Materialien auf Streichmaschinen<br />

einschl. der zugehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung<br />

von Gemischen aus Kunststoffen und Weichmachern oder von Gemischen<br />

aus sonstigen Stoffen und oxidiertem Leinöl<br />

Abstandsklasse<br />

Abstand<br />

in m<br />

lfd.<br />

Nr.<br />

Nummer<br />

(Spalte) der<br />

4.BImSchV<br />

Betriebsart<br />

IV 500 65 5.8 (2) Anlagen zur Herstellung von Gegenständen unter Verwendung von Aminooder<br />

Phenoplasten, wie Furan-, Harnstoff-, Phenol-, Resorcin- oder Xylolharzen<br />

mittels Wärmebehandlung, soweit die Menge der Ausgangsstoffe 10<br />

W EST-STADTPLANER<br />

W ALDSTR. 14 56766 ULMEN TELEFON 02676 9519110


ORTSGEMEINDE GEVENICH<br />

BEBAUUNGSPLAN ‚AUF DER HUNDSSTANG - ERW EITERUNG‘<br />

43<br />

43<br />

Abstandsklasse<br />

Abstand<br />

in m<br />

kg oder mehr je Stunde beträgt<br />

66 5.9 (2) Anlagen zur Herstellung von Reibbelägen unter Verwendung von Phenoplasten<br />

oder sonstigen Kunstharzbindemitteln<br />

67 6.1 (1) Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen Faserstoffen<br />

68 7.1 (1) Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel oder zum Halten von<br />

Schweinen mit<br />

a) 51000 Hennenplätzen,<br />

b) 102000 Junghennenplätzen,<br />

c) 102000 Mastgeflügelplätzen,<br />

d) 1900 Mastschweineplätzen oder<br />

e) 640 Sauenplätzen<br />

oder mehr<br />

69 7.2 (1+2) Anlagen zum Schlachten von<br />

a) 500 kg oder mehr Lebendgewicht Geflügel oder<br />

b) 4000 kg oder mehr Lebendgewicht sonstiger Tiere je Woche<br />

70 7.3 (1) Anlagen zum Schmelzen von tierischen Fetten mit Ausnahme der Anlagen<br />

zur Verarbeitung von selbstgewonnenen tierischen Fetten zu Speisefetten<br />

zu Speisefetten in Fleischereien mit einer Leistung von bis zu 200 kg Speisefett<br />

je Woche<br />

71 7.6 (2) Anlagen zum Reinigen oder zum Entschleimen von tierischen Därmen oder<br />

Mägen<br />

72 7.7 (2) Anlagen zur Zubereitung oder Verarbeitung von Kälbermägen zur Labgewinnung<br />

73 7.9 (1) Anlagen zur Herstellung von Futter- oder Düngemitteln oder technischen<br />

Fetten aus den Schlachtnebenprodukten Knochen, Tierhaare, Federn, Hörner,<br />

Klauen oder Blut<br />

74 7.11 (1) Anlagen zum Lagern unbehandelter Knochen, ausgenommen Anlagen für<br />

selbstgewonnene Knochen in<br />

• Fleischereien, in denen je Woche weniger als 4000 kg Fleisch verarbeitet<br />

werden und<br />

• Anlagen, die nicht durch N. 69 erfaßt werden<br />

75 7.21 (1) Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel mit einer Produktionsleistung von<br />

500 t je Tag oder mehr<br />

76 7.23 (1) Anlagen zum Extrahieren pflanzlicher Fette oder Öle, soweit die Menge des<br />

eingesetzten Extraktionsmittels 1 t oder mehr beträgt<br />

lfd.<br />

Nr.<br />

Nummer<br />

(Spalte) der<br />

4.BImSchV<br />

Betriebsart<br />

IV 500 77 7.25 (2) Anlagen zur Trocknung von Grünfutter, ausgenommen Anlagen zur Trocknung<br />

von selbstgewonnenem Grünfutter im landwirtschaftlichen Betrieb<br />

78 8.3 (1) Anlagen zur Rückgewinnung von einzelnen Bestandteilen aus festen Stoffen<br />

durch Verbrennen<br />

79 9.11 (2) Offene oder unvollständig geschlossene Anlagen zum Be- oder Entladen<br />

von Schüttgütern, die im trockenen Zustand stauben können, durch Kippen<br />

von Wagen oder Behältern oder unter Verwendung von Baggern, Schaufelladegeräten,<br />

Greifern, Saughebern oder ähnlichen Einrichtungen, soweit<br />

200 t Schüttgüter oder mehr je Tag bewegt werden können, ausgenommen<br />

Anlagen zum Be- oder Entladen von Erdaushub oder von Gestein, das bei<br />

der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt<br />

80 - Deponien für Haus- und Sondermüll<br />

81 - Autokinos<br />

82 - Betriebshöfe für Straßenbahnen<br />

Abstandsklasse<br />

Abstand<br />

in m<br />

lfd.<br />

Nr.<br />

Nummer<br />

(Spalte) der<br />

4.BImSchV<br />

Betriebsart<br />

V 300 83 1.5 (1+2) Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Generatoren oder Arbeitsmaschinen<br />

W EST-STADTPLANER<br />

W ALDSTR. 14 56766 ULMEN TELEFON 02676 9519110


ORTSGEMEINDE GEVENICH<br />

BEBAUUNGSPLAN ‚AUF DER HUNDSSTANG - ERW EITERUNG‘<br />

44<br />

44<br />

Abstandsklasse<br />

Abstand<br />

in m<br />

84 1.9 (2) Anlagen zum Mahlen oder Trocknen von Kohle mit einer Leistung von 1 t bis<br />

weniger als 30 t je Stunde<br />

85 1.13 (1) Anlagen zur Erzeugung von Generator- oder Wassergas aus festen Brennstoffen<br />

oder Stadt- oder Ferngas aus Kohlenwasserstoffen durch Spalten<br />

86 2.1 (2) Steinbrüche, in denen Sprengstoffe oder Flammstrahler verwendet werden.<br />

87 2.2 (2) Anlagen zum Brechen, Mahlen oder Klassieren von natürlichem oder künstlichem<br />

Gestein einschließlich Schlacke und Abbruchmaterial, ausgenommen<br />

Klassieranlagen für Sand oder Kies<br />

88 2.5 (2) Anlagen zum Mahlen von Gips, Kieselgur, Magnesit,<br />

Mineralfarben, Muschelschalen, Talkum, Ton, Tuff (Traß) oder Zementklinker<br />

89 2.6 (1) Anlagen zur Gewinnung, Bearbeitung oder Verarbeitung von Asbest<br />

90 2.7 (1) Anlagen zum Blähen von Perlite, Schiefer oder Ton<br />

91 2.10 (1) Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse unter Verwendung von<br />

Tonen, soweit der Rauminhalt der Brennanlage 3 m 3 oder mehr und die<br />

Besatzdichte<br />

300 kg oder mehr je m 3 Rauminhalt der Brennanlage beträgt, ausgenommen<br />

elektrisch beheizte Brennöfen, die diskontinuierlich und ohne Abluftführung<br />

betrieben werden<br />

92 2.12 (2) Anlagen zu Herstellung von Kalksandsteinen, Gasbetonsteinen oder Faserzementplatten<br />

unter Dampfüberdruck<br />

93 2.14 (1+2) Anlagen zur Herstellung von Formstücken unter Verwendung von Zement<br />

oder anderen Bindemittel in geschlossenen Hallen<br />

94 3.3 (2)<br />

3.7 (2)<br />

Anlagen zum Erschmelzen von Gußeisen oder Stahl mit einer Schmelzleistung<br />

bis zu 2,5 t je Stunde, Vakum-Schmelzanlagen für Gußeisen oder Stahl<br />

mit einer Einsatzmenge von 5 t oder mehr sowie Eisen-, Temper- oder<br />

Stahlgießereinen, in denen Formen oder Kerne auf kaltem Wege hergestellt<br />

werden, mit einer Leistung von weniger als 80 t Gußteile je Monat<br />

95 3.4 (1+2) Schmelzanlagen für Nichteisenmetalle für einen Einsatz von 1 000 kg oder<br />

mehr sowie Gießereien für Nichteisenmetalle (s. auch lfd. Nr. 28 und 151)<br />

lfd.<br />

Nr.<br />

Nummer<br />

(Spalte)<br />

der<br />

4.BImSchV<br />

Betriebsart<br />

V 300 96 3.5 (1) Anlagen zum Abziehen der Oberflächen von Stahl, insbesondere von Blöcken,<br />

Brammen, Knüppeln, Platinen oder Blechen, durch Flämmen<br />

97 3.9 (1+2) Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten aus Blei, Zinn<br />

oder Zink auf Metalloberflächen mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern oder<br />

durch Flammspritzen<br />

98 3.12 (2) Anlagen zur Herstellung von Bolzen, Nägeln, Nieten, Muttern, Schrauben,<br />

Kugeln, Nadeln oder ähnlichen metallischen Normteilen durch Druckumformen<br />

auf Automaten<br />

99 3.15 (2) Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Behältern aus Metall in geschlossenen<br />

Hallen (z.B. Dampfkessel, Container)<br />

100 3.18 (1) Anlagen zur Herstellung von Schiffskörpern oder -sektionen aus Metall in<br />

geschlossenen Hallen<br />

101 Anlagen zur Herstellung von Eisen- oder Stahlbaukonstruktionen in geschlossenen<br />

Hallen<br />

102 3.21 (1+2) Anlagen zur Herstellung von Akkumulatoren oder Batterien<br />

103 3.23 (1+2) Anlagen zur Herstellung von Aluminium-, Eisen- oder Magnesiumpulver<br />

oder -pasten, von blei- oder nickelhaltigen Pulvern oder Pasten oder sonstigen<br />

Metallpulvern oder -pasten, ausgenommen Anlagen zur Herstellung<br />

von Metallpulver durch Stampfen<br />

104 4.1f (1) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von unter Druck gelöstem Acetylen<br />

(Dissousgasfabriken)<br />

105 4.1p (1) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Seifen oder Waschmitteln durch<br />

chemische Umwandlung<br />

106 4.2 (1+2) Anlagen, in denen Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln<br />

W EST-STADTPLANER<br />

W ALDSTR. 14 56766 ULMEN TELEFON 02676 9519110


ORTSGEMEINDE GEVENICH<br />

BEBAUUNGSPLAN ‚AUF DER HUNDSSTANG - ERW EITERUNG‘<br />

45<br />

45<br />

Abstandsklasse<br />

Abstand<br />

in m<br />

oder ihre Wirkstoffe gemahlen oder maschinell gemischt, abgepackt oder<br />

umgefüllt werden<br />

107 4.3 (2) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Arzneimitteln oder Arzneimittelzwischenprodukten<br />

ohne chemische Umwandlung<br />

108 4.8 (2) Anlagen zur Aufarbeitung von organischen Lösungsmitteln durch Destillieren<br />

mit einer Leistung von 0,5 t bis weniger als 1 t je Stunde<br />

109 4.9 (1+2) Anlagen zum Erschmelzen von Natur- oder Kunstharzen mit einer Leistung<br />

von 1 t oder mehr je Tag<br />

110 4.10 (2) Anlagen zur Herstellung von Firnis, Lacken oder Druckfarben mit einer Leistung<br />

von 10 t oder mehr je Tag<br />

lfd.<br />

Nr.<br />

Nummer<br />

(Spalte) der<br />

4.BImSchV<br />

Betriebsart<br />

V 300 111 5.1 (2) Anlagen zum Lackieren von Gegenständen oder bahnen- oder tafelförmigen<br />

Materialien einschl. der zugehörigen Trocknungsanlagen, soweit die Lacke<br />

organische Lösungsmittel enthalten und von diesen 25 kg bis weniger als<br />

250 kg je Stunde eingesetzt werden<br />

112 5.2 (1+2) Anlagen zum Bedrucken von bahnen- oder tafelförmigen Materialien mit<br />

Rotationsdruckmaschinen einschl. der zugehörigen Trocknungsanlagen<br />

113 5.3 (2) Anlagen zum Beschichten oder Imprägnieren bahnen- oder tafelförmiger<br />

Materialien einschl. der zugehörigen Trocknungsanlagen mit Kunststoffen<br />

oder Gummi unter Einsatz von 25 kg bis weniger als 250 kg organischen<br />

Lösungsmitteln je Stunde<br />

114 5.11 (2) Anlagen zur Herstellung von Polyurethanformteilen oder zum Ausschäumen<br />

von Hohlräumen mit Polyurethan, soweit die Menge der Ausgangsstoffe 200<br />

kg oder mehr je Stunde beträgt, ausgenommen Anlagen zum Einsatz von<br />

thermoplastischen Polyurethangranulaten<br />

115 6.2 (1+2) Anlagen, die aus einer oder mehreren Papiermaschinen sowie Maschinen<br />

zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe oder Wellpappe bestehen<br />

116 7.1 (1) Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel oder zum Halten von<br />

Schweinen mit<br />

a) 14000 bis weniger als 51000 Hennenplätzen,<br />

b) 28000 bis weniger als 102000 Junghennenplätzen,<br />

c) 28000 bis weniger als 102000 Mastgeflügelplätzen,<br />

d) 525 bis weniger als 1900 Mastschweineplätzen oder<br />

e) 175 bis weniger als 640 Sauenplätzen<br />

auch soweit nicht genehmigungsbedürftig<br />

117 7.4 (2) Anlagen zum fabrikmäßigen Verarbeiten von Kartoffeln, Gemüse, Fleisch<br />

oder Fisch für die menschliche Ernährung durch Erwärmen<br />

118 7.8 (1) Anlagen zur Herstellung von Gelatine, Hautleim, Lederleim oder Knochenleim<br />

119 7.10 (1) Anlagen zum Lagern oder Aufarbeiten unbehandelter Tierhaare mit Ausnahme<br />

von Wolle, ausgenommen Anlagen für selbstgewonnene Tierhaare<br />

in Anlagen, die nicht durch Nr. 69 erfaßt werden<br />

120 7.13 (2) Anlagen zum Trocknen, Einsalzen, Lagern oder Enthaaren ungegerbter<br />

Tierhäute oder Tierfelle<br />

Abstandsklasse<br />

Abstand<br />

in m<br />

lfd.<br />

Nr.<br />

Nummer<br />

(Spalte) der<br />

4.BImSchV<br />

Betriebsart<br />

V 300 121 7.14 (2) Anlagen zum Gerben einschl. Nachgerben von Tierhäuten oder Tierfellen<br />

sowie Lederfabriken<br />

122 7.22 (2) Anlagen zur Herstellung von Hefe oder Stärkemehlen<br />

123 7.29 (2) Anlagen zum Rösten von Kaffee mit einer Leistung von 75 kg oder mehr je<br />

Stunde<br />

124 7.30 (2) Anlagen zum Rösten von Kaffee-Ersatzprodukten, Getreide, Kakao oder<br />

Nüssen<br />

125 7.31 (2) Anlagen zur Herstellung von Lakritz oder Schokolade<br />

126 7.32 (2) Anlagen zur Herstellung von Milchpulver<br />

W EST-STADTPLANER<br />

W ALDSTR. 14 56766 ULMEN TELEFON 02676 9519110


ORTSGEMEINDE GEVENICH<br />

BEBAUUNGSPLAN ‚AUF DER HUNDSSTANG - ERW EITERUNG‘<br />

46<br />

46<br />

Abstandsklasse<br />

Abstand<br />

in m<br />

127 8.4 (1+2) Anlagen, in denen feste Abfälle, auf die die Vorschriften des Abfallgesetzbuches<br />

Anwendung finden, aufbereitet werden sowie Anlagen, in denen Stoffe<br />

aus in Haushaltungen anfallenden oder aus gleichartigen Abfällen durch<br />

Sortieren für den Wirtschaftskreislauf zurückgewonnen werden, jeweils mit<br />

einer Leistung von 1 t oder mehr je Stunde<br />

128 8.5 (1) Kompostwerke<br />

129 9.10 (1) Anlagen zum Umschlagen von festen Abfällen i.S. von § 1 Abs. 1 des Abfallgesetzes<br />

mit einer Leistung von 100 t oder mehr je Tag, ausgenommen<br />

Anlagen zum Umschlagen von Erdaushub oder von Gestein, daß bei der<br />

Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt<br />

130 10.7 (2) Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk unter Verwendung<br />

von Schefel oder Schwefelverbindungen, ausgenommen Anlagen,<br />

in denen<br />

• weniger als 50 kg Kautschuk je Stunde verarbeitet werden oder<br />

• ausschließlich vulkanisierter Kautschuk eingesetzt wird<br />

131 10.8 (2) Anlagen zur Herstellung von Bautenschutz-, Reinigungs-, Holzschutz- oder<br />

Klebemitteln mit einer Leistung von 1 t oder mehr je Tag, ausgenommen<br />

Anlagen, in denen diese Mittel ausschließlich unter Verwendung von Wasser<br />

als Verdünnungsmittel hergestellt werden<br />

132 10.9 (2) Anlagen zur Herstellung von Holzschutzmitteln unter Verwendung von halogenierten<br />

aromatischen Kohlenwasserstoffen<br />

133 Anlagen zum automatischen Reinigen, Abfüllen oder Verpacken von Flaschen<br />

aus Glas mit einer Leistung von 2500 Flaschen oder mehr je Stunde<br />

134 Gattersägen, wenn die Antriebsleistung eines Gatters 100 kW oder mehr<br />

beträgt sowie Furnier- oder Schälwerke<br />

lfd.<br />

Nr.<br />

Nummer<br />

(Spalte) der<br />

4.BImSchV<br />

Betriebsart<br />

V 300 135 - Abwasserbehandlungsanlagen<br />

136 - Anlagen zur Gewinnung oder Aufbereitung von Sand, Bims, Kies, Ton oder<br />

Lehm<br />

137 - Anlagen zur Herstellung von Bauelementen oder in Serien gefertigten Holzbauten<br />

138 - Erdaushub- oder Bauschuttdeponien<br />

139 - Steinsägereien, -schleifereien oder -polierereien<br />

140 - Anlagen zur Herstellung von Terrazzowaren<br />

141 - Anlagen zur Herstellung von Schienenfahrzeugen<br />

142 - Preßwerke<br />

143 - Stab- oder Drahtziehereien<br />

144 - Schwermaschinenbau<br />

145 - Emaillieranlagen<br />

146 - Schrottplätze<br />

147 - Betriebshöfe der Müllabfuhr oder der Straßendienste<br />

148 - Speditionen aller Art sowie Betriebe zum Umschlag größerer Gütermengen<br />

Abstandsklasse<br />

Abstand<br />

in m<br />

lfd.<br />

Nr.<br />

Nummer<br />

(Spalte) der<br />

4.BImSchV<br />

Betriebsart<br />

VI 200 149 2.9 (2) Anlagen zum fabrikmäßigen Säurepolieren oder Mattätzen von Glas oder<br />

Glaswaren unter Verwendung von Flußsäure<br />

150 2.10 (2) Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse unter Verwendung von<br />

Tonen, soweit der Rauminhalt der Brennanlage 3m 3 oder mehr und die<br />

Besatzdichte weniger als 300 kg/m 3 Rauminhalt der Brennanlage beträgt,<br />

ausgenommen elektrisch beheizte Brennöfen, die diskontinuierlich und ohne<br />

Abluftführung betrieben werden<br />

151 3.4 (1+2) Schmelzanlagen für Nichteisenmetalle für einen Einsatz von 50 bis weniger<br />

als 1000 kg (s. auch lfd. Nr. 28 und 95)<br />

152 3.8 (2) Anlagen, die aus einer oder mehreren Druckgießmaschinen mit Zuhaltekräf-<br />

W EST-STADTPLANER<br />

W ALDSTR. 14 56766 ULMEN TELEFON 02676 9519110


ORTSGEMEINDE GEVENICH<br />

BEBAUUNGSPLAN ‚AUF DER HUNDSSTANG - ERW EITERUNG‘<br />

47<br />

47<br />

Abstandsklasse<br />

Abstand<br />

in m<br />

ten von 2 Meganewton oder mehr bestehen<br />

153 3.10 (2) Anlagen zur fabrikmäßigen Oberflächenbehandlung von Metallen unter<br />

Verwendung von Fluß- oder Salpetersäure, ausgenommen Chromatieranlagen<br />

154 3.20 (2) Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Stahlbaukonstruktionen, Werkstücken<br />

für Stahlbaukonstruktionen oder Blechteilen mit Stahlmitteln, ausgenommen<br />

Anlagen, die geschlossen sind und bei denen das Strahlmittel im<br />

Kreislauf gefahren wird<br />

155 5.7 (2) Anlagen zur Verarbeitung von flüssigen ungesättigten Polyesterharzen mit<br />

Styrol-Zusatz oder flüssigen Epoxidharzen mit Aminen zu<br />

a) Formmassen (z.B. Harzmatten oder Faser-Formmassen) oder<br />

b) Formteilen oder Fertigerzeugnissen, soweit keine geschlossenen Werkzeuge<br />

(Formen) verwendet werden,<br />

für einen Harzverbrauch von 500 kg oder mehr je Woche, z.B. Bootsbau,<br />

Fahrzeugbau oder Behälterbau<br />

156 5.10 (2) Anlagen zur Herstellung von künstlichen Schleifscheiben, -körpern, -<br />

papieren oder -geweben unter Verwendung organischer Binde- oder Lösungsmitteln<br />

157 7.1 (1) Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel oder zum Halten von<br />

Schweinen mit<br />

a) 3200 bis weniger als 14000 Hennenplätzen,<br />

b) 6400 bis weniger als 28000 Junghennenplätzen,<br />

c) 6400 bis weniger als 28000 Mastgeflügelplätzen,<br />

d) 102 bis weniger als 525 Mastschweinplätzen oder<br />

e) 40 bis weniger als 175 Sauenplätzen<br />

auch soweit nicht genehmigungsbedürftig<br />

158 7.5 (2) Anlagen zum Räuchern von Fleisch- oder Fischwaren, ausgenommen<br />

• Anlagen in Gaststätten<br />

• Räuchereien mit einer Räucherleistung von weniger als 1000 kg Fleisch<br />

oder Fleischwaren je Woche<br />

lfd.<br />

Nr.<br />

Nummer<br />

(Spalte) der<br />

4.BImSchV<br />

Betriebsart<br />

VI 200 159 7.20 (2) Anlagen zum Trocknen von Getreide, Malz oder Tabak unter Einsatz von<br />

Gebläsen, ausgenommen Anlagen zur Trocknung von selbstgewonnenem<br />

Getreide oder Tabak im landwirtschaftlichen Betrieb<br />

160 7.21 (2) Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel mit einer Produktionsleistung von<br />

100 t bis weniger als 500 t je Tag<br />

161 7.27 (2) Melassebrennereien, Biertrebertrocknungsanlagen oder Brauereien mit<br />

einem Ausstoß von 5000 hl Bier oder mehr je Jahr<br />

162 7.28 (2) Anlagen zur Herstellung von Speisewürzen aus tierischen oder pflanzlichen<br />

Stoffen unter Verwendung von Säuren<br />

163 10.10 (2)<br />

10.11 (2)<br />

Anlagen zum Färben oder Bleichen von Flocken, Garnen oder Geweben<br />

unter Verwendung von Färbebeschleunigern, alkalischen Stoffen, Chlor<br />

oder Chlorverbindungen einschl. der Spannrahmenanlagen, ausgenommen<br />

Anlagen, die unter erhöhtem Druck betrieben werden<br />

164 10.13 (2) Automatische Autowaschstraßen<br />

165 10.15 (2) Prüfstände für oder mit Verbrennungsmotoren oder Gasturbinen mit einer<br />

Leistung von 300 kW oder mehr<br />

166 - Anlagen zum Bau von Kraftfahrzeugkarosserien und<br />

-anhängern<br />

167 - Maschinenfabriken oder Härtereien<br />

168 - Pressereien oder Stanzereien<br />

169 - Anlagen zur Herstellung von Kabeln unter Verwendung von Bitumen<br />

170 - Anlagen zur Herstellung von Möbeln, Kisten oder Paletten aus Holz und<br />

sonstigen Holzwaren<br />

171 - Zimmereien<br />

172 - Fleischzerlegebetriebe ohne Verarbeitung<br />

W EST-STADTPLANER<br />

W ALDSTR. 14 56766 ULMEN TELEFON 02676 9519110


ORTSGEMEINDE GEVENICH<br />

BEBAUUNGSPLAN ‚AUF DER HUNDSSTANG - ERW EITERUNG‘<br />

48<br />

48<br />

Abstandsklasse<br />

Abstand<br />

in m<br />

173 - Auslieferungsläger für Tiefkühlkost<br />

174 - Brotfabriken oder Fabriken zur Herstellung von Dauerbackwaren<br />

175 - Margarine- oder Kunstspeisefettfabriken<br />

176 - Milchverwertungsanlagen ohne Trockenmilcherzeugung<br />

177 - Autobusunternehmen, auch des öffentlichen Personennahverkehrs<br />

lfd.<br />

Nr.<br />

Nummer<br />

(Spalte) der<br />

4.BImSchV<br />

Betriebsart<br />

VI 200 178 - Anlagen zum Be- oder Entladen von Schüttgütern bei Getreideannahmestellen,<br />

soweit weniger als 200 t Schüttgüter je Tag bewegt werden können,<br />

ausgenommen Anlagen zur Aufnahme von selbstgewonnenem Getreide im<br />

landwirtschaftlichen Betrieb<br />

Abstandsklasse<br />

Abstand<br />

in m<br />

lfd.<br />

Nr.<br />

Nummer<br />

(Spalte) der<br />

4.BImSchV<br />

Betriebsart<br />

VII 100 179 2.6 (2) Anlagen zum mechanischen Be- oder Verarbeiten von Asbesterzeugnissen<br />

auf Maschinen<br />

180 7.4 (2) Betriebe zur Herstellung von Fertiggerichten (Kantinendienste, Catering-<br />

Betriebe)<br />

181 - Schlossereien, Drehereien, Schweißerereien oder Schleifereien<br />

182 - Anlagen zur Herstellung von Kunststoffteilen ohne Verwendung von Phenolharzen<br />

183 - Autolackierereien<br />

184 - Tischlereien oder Schreinereien<br />

185 - Tapetenfabriken, die nicht durch lfd. Nr. 112 oder 113 erfaßt werden<br />

186 - Fabriken zur Herstellung von Lederwaren, Koffern oder Taschen sowie<br />

Handschuhmachereien oder Schuhfabriken<br />

187 - Kompostierungsanlagen<br />

188 - Anlagen zur Herstellung von Reißspinnstoffen, Industriewatte oder Putzwolle<br />

189 - Spinnereien oder Webereien<br />

190 - Kleiderfabriken oder Anlagen zur Herstellung von Textilien<br />

191 - Großwäschereien oder große chemische Reinigungsanlagen<br />

192 - Betriebe des Fernseh-, Rundfunk-, Telefonie-, Telegrafie- oder Elektrogerätebaus<br />

sowie der sonstigen elektronischen oder feinmechanischen Industrie<br />

193 - Bauhöfe<br />

194 - Anlagen zur Kraftfahrzeugüberwachung<br />

195 - Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten<br />

196 - Anlagen zur Runderneuerung von Reifen, soweit weniger als 50 kg Kautschuk<br />

je Stunde eingesetzt werden<br />

W EST-STADTPLANER<br />

W ALDSTR. 14 56766 ULMEN TELEFON 02676 9519110

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!