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Bau - Gemeinde Ufhusen

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) Nichtbauzonen<br />

− <strong>Bau</strong>ernhofzone<br />

− Landwirtschaftzone<br />

− Übriges Gebiet<br />

− Freihaltezone<br />

− Abbau- und Deponiezone<br />

c) Schutzzonen<br />

- Naturschutzzone<br />

- Landschaftsschutzzone<br />

2. Die Zonen sind in Zonenplänen Landschaft 1:10'000 und Siedlung 1:2’000 festgehalten.<br />

Die Zonenpläne bilden Bestandteile dieses Reglementes und können auf der <strong>Gemeinde</strong>kanzlei<br />

eingesehen werden.<br />

3. <strong>Bau</strong>zonen, die nach Ablauf von 10 Jahren nach rechtskräftiger Ausscheidung nicht<br />

erschlossen sind oder für die kein genehmigter Bebauungs- oder Gestaltungsplan besteht,<br />

werden auf diesen Zeitpunkt vom <strong>Gemeinde</strong>rat als Planungszone (PBG §§ 81 ff)<br />

mit dem Ziel einer Neubeurteilung der zulässigen Nutzung bezeichnet. Davon ausgenommen<br />

sind die Dorfzone und die Zone für öffentliche Zwecke.<br />

4. Die Empfindlichkeitsstufen gemäss Art. 43 der Lärmschutzverordnung (LSV) werden in<br />

den Nutzungsbestimmungen der jeweiligen Zone sowie im Zonenplan Siedlung bezeichnet.<br />

Sie bestimmen die zulässige Belastung durch Lärmimmis-sionen.<br />

§ 37 PBG Ausnahmen<br />

§ 38 PBG Zonenüberlagerung<br />

a. <strong>Bau</strong>zonen<br />

§ 39 PBG Begriff, Unterteilung<br />

§ 40 PBG Erschliessung der <strong>Bau</strong>zonen<br />

§ 42 PBG Etappierung der <strong>Bau</strong>zonen<br />

b. <strong>Bau</strong>zonenarten<br />

§ 44 PBG Wohnzone<br />

Art. 4 Dorfzone<br />

Nutzung<br />

Ausnützungsziffer:<br />

Firsthöhe:<br />

Dachneigung:<br />

Gebäudelänge:<br />

Wohnbauten, Geschäftsbauten, nicht oder nur mässig<br />

störende Gewerbebetriebe. Reine Gewerbebauten, sowie<br />

freie Lager- und Umschlagplätze sind nicht gestattet.<br />

0.6 wovon höchstens 0.3 für Gewerbe- und 0.5 für<br />

Wohnbauzwecke. Der Gewerbeanteil darf höchstens<br />

50 % der tatsächlichen Ausnützung ausmachen. Die Ausnützungsziffer<br />

gilt nicht für <strong>Bau</strong>ten bestehender<br />

Landwirtschaftsbetriebe. (Berechnungsfaktor 1.0)<br />

höchstens 13 m<br />

35° - 45° (gilt für Hauptdächer)<br />

höchstens 35 m<br />

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