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Bau - Gemeinde Ufhusen

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) für öffentliche und gemeinnützige <strong>Bau</strong>ten<br />

c) für bestehende gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe<br />

d) beim Umbau bestehender reglementwidriger <strong>Bau</strong>ten, wenn der Umbau<br />

gesamthaft zur erheblichen Verbesserung der Verhältnisse führt und<br />

keine unzulässige Mehrausnützung entsteht;<br />

e) für provisorische <strong>Bau</strong>ten wie Verkaufsstände, Baracken usw.<br />

3 Die Ausnahmebewilligungen können mit sachbezüglichen Auflagen und Bedingungen<br />

verbunden, befristet oder als widerrufbar erklärt werden. Es ist darzulegen,<br />

inwiefern die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 und allfälliger anderer Vorschriften<br />

erfüllt sind.<br />

4 Die Vorschriften des kantonalen Planungs- und <strong>Bau</strong>gesetzes bleiben vorbehalten.<br />

§ 209 PBG Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes<br />

§ 210 PBG Einstellung von <strong>Bau</strong>arbeiten<br />

§ 211 PBG Anmerkung von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen<br />

§ 212 PBG Kosten<br />

Art. 37 Gebühren<br />

1 Für alle administrativen und technischen Abklärungen, Aufwendungen, Bewilligungen<br />

und Kontrollen nach diesem Reglement erhebt die <strong>Gemeinde</strong><br />

kostendeckende Gebühren.<br />

2 Der <strong>Gemeinde</strong>rat erlässt einen Gebührentarif. Er kann von Gesuchstellern einen<br />

angemessenen Vorschuss verlangen.<br />

§ 213 PBG Strafbestimmungen<br />

Art. 38 Strafbestimmungen<br />

1 Wer vorsätzlich und ohne Berechtigung ein Naturschutzobjekt zerstört oder schwer<br />

beschädigt, wird gemäss § 53 Abs. 1 des Natur- und Landschaftsschutzgesetzes<br />

mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen oder<br />

wenn die Täterschaft fahrlässig handelt, ist die Strafe oder Busse bis zu Fr. 40'000.-<br />

2 Wer die Vorschriften von Artikel 19 Abs. 4, 20 Abs. 1 und 2, Art. 21 Abs. 3 und 4<br />

dieses Reglements verletzt, wird gemäss § 53 Abs. 2 b. des Natur- und Landschaftsschutzgesetzes<br />

mit Busse bis zu Fr. 20'000.-, in leichten Fällen bis zu<br />

Fr. 5'000.- bestraft.<br />

§ 214 PBG Anzeigepflicht<br />

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