Bau - Gemeinde Ufhusen
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) für öffentliche und gemeinnützige <strong>Bau</strong>ten<br />
c) für bestehende gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe<br />
d) beim Umbau bestehender reglementwidriger <strong>Bau</strong>ten, wenn der Umbau<br />
gesamthaft zur erheblichen Verbesserung der Verhältnisse führt und<br />
keine unzulässige Mehrausnützung entsteht;<br />
e) für provisorische <strong>Bau</strong>ten wie Verkaufsstände, Baracken usw.<br />
3 Die Ausnahmebewilligungen können mit sachbezüglichen Auflagen und Bedingungen<br />
verbunden, befristet oder als widerrufbar erklärt werden. Es ist darzulegen,<br />
inwiefern die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 und allfälliger anderer Vorschriften<br />
erfüllt sind.<br />
4 Die Vorschriften des kantonalen Planungs- und <strong>Bau</strong>gesetzes bleiben vorbehalten.<br />
§ 209 PBG Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes<br />
§ 210 PBG Einstellung von <strong>Bau</strong>arbeiten<br />
§ 211 PBG Anmerkung von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen<br />
§ 212 PBG Kosten<br />
Art. 37 Gebühren<br />
1 Für alle administrativen und technischen Abklärungen, Aufwendungen, Bewilligungen<br />
und Kontrollen nach diesem Reglement erhebt die <strong>Gemeinde</strong><br />
kostendeckende Gebühren.<br />
2 Der <strong>Gemeinde</strong>rat erlässt einen Gebührentarif. Er kann von Gesuchstellern einen<br />
angemessenen Vorschuss verlangen.<br />
§ 213 PBG Strafbestimmungen<br />
Art. 38 Strafbestimmungen<br />
1 Wer vorsätzlich und ohne Berechtigung ein Naturschutzobjekt zerstört oder schwer<br />
beschädigt, wird gemäss § 53 Abs. 1 des Natur- und Landschaftsschutzgesetzes<br />
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen oder<br />
wenn die Täterschaft fahrlässig handelt, ist die Strafe oder Busse bis zu Fr. 40'000.-<br />
2 Wer die Vorschriften von Artikel 19 Abs. 4, 20 Abs. 1 und 2, Art. 21 Abs. 3 und 4<br />
dieses Reglements verletzt, wird gemäss § 53 Abs. 2 b. des Natur- und Landschaftsschutzgesetzes<br />
mit Busse bis zu Fr. 20'000.-, in leichten Fällen bis zu<br />
Fr. 5'000.- bestraft.<br />
§ 214 PBG Anzeigepflicht<br />
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