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Bau - Gemeinde Ufhusen

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5 Wird die zulässige Zahl der Vollgeschosse erreicht, gelten für die Dachgeschosse<br />

folgende Masse:<br />

a. Dachgeschosse<br />

- Kniestockhöhe: höchstens 1.0 m<br />

b. Dachgeschosse mit Pultdach<br />

- Kniestockhöhe an der Fassade des darunterliegenden Vollgeschosses:<br />

höchstens 2.5 m<br />

- Dachfirsthöhe: höchstens 3.5 m<br />

Art. 29 Mauern und Einfriedungen<br />

Mauern und Einfriedungen, die keinen Durchblick gewähren, dürfen, gemessen ab gewachsenem<br />

Terrain, eine Höhe von 1.20 m, Grünhecken eine solche von 1.50 m nicht<br />

übersteigen. Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann bei Stützmauern, die durch den Strassenbau bedingt<br />

sind und bei Naturhecken, wenn das Einverständnis der Nachbarn vorliegt, Ausnahmen<br />

gestatten. Die Mauern sind nach Möglichkeiten zu begrünen. Einfriedungen sind möglichst<br />

unauffällig zu gestalten.<br />

Art. 30 Meteorwasser, nicht verschmutztes Abwasser<br />

1 Zur Verminderung des Regenwasserabflusses können vom <strong>Gemeinde</strong>rat bei<br />

<strong>Bau</strong>projekten und Gestaltungsplänen eine wasserdurchlässige Gestaltung von Parkund<br />

Lagerflächen oder Massnahmen verlangt werden, die bei starken Niederschlägen<br />

einen kurzfristigen schadlosen Einstau bewirken.<br />

2 Sofern die topografischen oder geologischen Gegebenheiten es gestatten, kann der<br />

<strong>Gemeinde</strong>rat Massnahmen zum Versickernlassen von nicht verschmutztem Abwasser<br />

verlangen. Bei Gestaltungsplänen sind entsprechende Flächen vorzusehen.<br />

§ 141 PBG Gebäude- und Grundstücksunterhalt<br />

§ 142 PBG Schutz bedeutender Gebäude und historischer Ortskerne<br />

§ 143 PBG Niederspannungs- – und Schwachstromleitungen, Antennen<br />

XIV. VI. SICHERHEIT<br />

§§ 145-149 PBG<br />

XV. VII. SCHUTZ DER GESUNDHEIT<br />

1. Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 150 PBG <strong>Bau</strong>stoffe<br />

§ 151 PBG Benützung von <strong>Bau</strong>ten und Anlagen<br />

§ 152 PBG Besonnung<br />

§ 153 PBG Belichtung und Belüftung<br />

§ 154 PBG Raummasse<br />

§ 155 PBG Isolationen<br />

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