Bau - Gemeinde Ufhusen
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5 Wird die zulässige Zahl der Vollgeschosse erreicht, gelten für die Dachgeschosse<br />
folgende Masse:<br />
a. Dachgeschosse<br />
- Kniestockhöhe: höchstens 1.0 m<br />
b. Dachgeschosse mit Pultdach<br />
- Kniestockhöhe an der Fassade des darunterliegenden Vollgeschosses:<br />
höchstens 2.5 m<br />
- Dachfirsthöhe: höchstens 3.5 m<br />
Art. 29 Mauern und Einfriedungen<br />
Mauern und Einfriedungen, die keinen Durchblick gewähren, dürfen, gemessen ab gewachsenem<br />
Terrain, eine Höhe von 1.20 m, Grünhecken eine solche von 1.50 m nicht<br />
übersteigen. Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann bei Stützmauern, die durch den Strassenbau bedingt<br />
sind und bei Naturhecken, wenn das Einverständnis der Nachbarn vorliegt, Ausnahmen<br />
gestatten. Die Mauern sind nach Möglichkeiten zu begrünen. Einfriedungen sind möglichst<br />
unauffällig zu gestalten.<br />
Art. 30 Meteorwasser, nicht verschmutztes Abwasser<br />
1 Zur Verminderung des Regenwasserabflusses können vom <strong>Gemeinde</strong>rat bei<br />
<strong>Bau</strong>projekten und Gestaltungsplänen eine wasserdurchlässige Gestaltung von Parkund<br />
Lagerflächen oder Massnahmen verlangt werden, die bei starken Niederschlägen<br />
einen kurzfristigen schadlosen Einstau bewirken.<br />
2 Sofern die topografischen oder geologischen Gegebenheiten es gestatten, kann der<br />
<strong>Gemeinde</strong>rat Massnahmen zum Versickernlassen von nicht verschmutztem Abwasser<br />
verlangen. Bei Gestaltungsplänen sind entsprechende Flächen vorzusehen.<br />
§ 141 PBG Gebäude- und Grundstücksunterhalt<br />
§ 142 PBG Schutz bedeutender Gebäude und historischer Ortskerne<br />
§ 143 PBG Niederspannungs- – und Schwachstromleitungen, Antennen<br />
XIV. VI. SICHERHEIT<br />
§§ 145-149 PBG<br />
XV. VII. SCHUTZ DER GESUNDHEIT<br />
1. Allgemeine Bestimmungen<br />
§ 150 PBG <strong>Bau</strong>stoffe<br />
§ 151 PBG Benützung von <strong>Bau</strong>ten und Anlagen<br />
§ 152 PBG Besonnung<br />
§ 153 PBG Belichtung und Belüftung<br />
§ 154 PBG Raummasse<br />
§ 155 PBG Isolationen<br />
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